41/A XXV. GP

Eingebracht am 20.11.2013
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Antrag

der Abgeordneten Pendl, Mag. Gerstl

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2013)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2013)


Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7              Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

8              Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

9              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

10            Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

11            Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

12            Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

13            Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

14            Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

15            Änderung des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes

16            Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

17            Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

18            Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

19            Änderung des Poststrukturgesetzes

20            Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

21            Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

 

 

 

 

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 7 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 1 Z 3a wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen“ ersetzt.

3. Nach § 20 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:

         „6. Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,“

4. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Zeugnis

§ 22a. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.“

5. In § 34 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ökonomie,“ der Ausdruck „Wirkungsorientierung,“ eingefügt.

6. In § 37 Abs. 3 Z 1, § 50c Abs. 3, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 1, § 169 Abs. 5 Z 1 und § 213 Abs. 3 wird jeweils das Zitat „§§ 50a oder 50b“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e“ ersetzt.

7. In § 39b Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „zur“ der Ausdruck „Erlangung,“ eingefügt.

8. Dem § 45 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“

9. In § 48 Abs. 3 vierter Satz wird der Ausdruck „Arbeitszeit“ durch den Ausdruck „Dienstzeit“ ersetzt.


10. Nach § 50d wird folgender § 50e samt Überschrift eingefügt:

„Pflegeteilzeit

§ 50e. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 75c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 50c ist anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei

           1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

           2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

           3. Tod

der oder des nahen Angehörigen.“

11. § 54 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.“

12. § 60 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. den Vor- und Familiennamen oder Vor- und Nachnamen,“

13. An die Stelle des § 75c Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:

         „2. einer in § 78d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

           3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 78d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“

14. Nach § 75c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“

15. In § 75c Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

16. § 75c Abs. 3 lautet:

„(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“

17. In § 76 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 50a bis 50c“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50c und 50e“ ersetzt.

18. In § 94 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Personalvertretungs-Aufsichtskommission“ durch das Wort „Personalvertretungsaufsichtsbehörde“ ersetzt.

19. In § 95 Abs. 2 erster Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts)“ durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates)“ ersetzt.

20. In § 95 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat)“ ersetzt.

21. In § 103 Abs. 4 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Ausdruck „das Erkenntnis“ durch den Ausdruck „die Entscheidung“ ersetzt.

22. § 105 Z 1 lautet:

         „1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie“


23. In § 112 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht“ eingefügt.

24. § 112 Abs. 2 entfällt.

25. In § 112 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird vor dem Ausdruck „Suspendierung“ der Ausdruck „(vorläufige)“ eingefügt.

26. In § 125a Abs. 2 wird nach dem Wort „Straferkenntnisses“ die Wortfolge „eines Verwaltungsgerichts oder“ eingefügt.

27. Die Überschrift zu § 125b lautet:

„Vernehmung von minderjährigen und von im Ausland befindlichen Zeuginnen und Zeugen“

28. Dem § 125b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Zeugin oder ein Zeuge, die wegen ihres Aufenthalts oder der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.“

29. In § 131 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird die Wortfolge „oder durch ein Verwaltungsgericht“ durch die Wortfolge „, durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat“ ersetzt.

30. In § 135c Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird das Zitat „§§ 112 und 123 Abs. 2“ durch das Zitat „§§ 112, 118 und 123 Abs. 2“ ersetzt.

31. In § 137 Abs. 10 wird die Wortfolge „ANNEX/Teil 1“ durch die Wortfolge „Planstellenverzeichnis 1b“ ersetzt.

32. In § 138 Abs. 3 Z 5 wird die Wortfolge „über die“ durch die Wortfolge „über der“ ersetzt.

33. In § 145 Abs. 1 letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „30 Minuten“ durch den Ausdruck „60 Minuten“ ersetzt.

34. In § 161a wird das Zitat „§ 154“ durch das Zitat „§ 154 lit. a“ ersetzt.

35. Nach § 178 wird folgender § 178a samt Überschrift eingefügt:

„Übertritt in den Ruhestand

§ 178a. Die Universitätsassistentin oder der Universitätsassistent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.“

36. § 201 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Soll eine Lehrperson der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen diese Lehrperson

           1. weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und

           2. für die Tätigkeit an der Universität abgestellt wird.

Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung der Lehrperson.

(3) Soweit die im Abs. 2 angeführten Lehrpersonen an Universitäten tätig sind, gelten für sie die auf Lehrpersonen an Universitäten anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der §§ 160, 161, 191, 197 und 199. Dasselbe gilt für Lehrpersonen an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität.“

37. In § 208 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 36 bis 42“ durch das Zitat „§§ 36 bis 39a und 40 bis 42“ ersetzt.

38. In § 213 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 50a bis 50d“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50e“ ersetzt.

39. In § 220 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „; § 83 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.“ durch die Wortfolge „, wobei § 83 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. abweichend von § 88 Abs. 1 für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten sind.“


40. § 221 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.“

41. Dem § 236c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten.“

42. § 243 Abs. 7 lautet:

„(7) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres muss die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt nicht rechtskundig sein.“

43. In § 276 entfällt der Zitatteil „bis 50d“.

44. § 284 Abs. 67 entfällt.

45. Dem § 284 wird folgender Abs. 83 angefügt:

„(83) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten in Kraft:

           1. § 236c Abs. 1 mit 2. August 2004,

           2. § 20 Abs. 1 Z 3a und § 112 Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 2013,

           3. § 178a samt Überschrift mit 31. Dezember 2013,

           4. § 14 Abs. 7, § 20 Abs. 1 Z 6, § 22a samt Überschrift, § 37 Abs. 3 Z 1, § 39b Abs. 1 Z 1, § 50c Abs. 3, § 50d Abs. 2, § 50e samt Überschrift, § 54 Abs. 3 Z 4, § 56 Abs. 4 Z 1, § 75c Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 76 Abs. 3, § 94 Abs. 3 Z 2, § 95 Abs. 2, § 103 Abs. 4 Z 2, § 105 Z 1, § 112 Abs. 6, § 125a Abs. 2, die Überschrift zu § 125b, § 125b Abs. 3, § 131 Z 3, § 135c Z 2, § 137 Abs. 10, § 169 Abs. 5 Z 1, § 213 Abs. 1 und 3, § 243 Abs. 7, § 276, Anlage 1 Z 1.1, Anlage 1 Z 2.1, Anlage 1 Z 3.1, Anlage 1 Z 4.1, Anlage 1 Z 4.12, Anlage 1 Z 12.19 lit. a, Anlage 1 Z 14.1 und Anlage 1 Z 14.10 mit 1. Jänner 2014.

§ 112 Abs. 2 sowie Anlage 1 Z 4.4.3 und Z 13.7 treten mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“

46. In Anlage 1 wird

a) in Z 1.1 das Zitat „Z 1.2 bis 1.11.3“ durch das Zitat „Z 1.2 bis 1.11.4“ und das Zitat „Z 1.12 bis 1.18“ durch das Zitat „Z 1.12 bis 1.19“ ersetzt,

b) in Z 1.12 das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2“ ersetzt,

c) in Z 1.12a und Z 2.11 Abs. 2 jeweils das Zitat „§ 5“ durch das Zitat „§ 6“ ersetzt,

d) in Z 2.1 das Zitat „Z 2.2 bis 2.10.2“ durch das Zitat „Z 2.2 bis 2.10.3“ ersetzt,

e) in Z 3.1 das Zitat „Z 3.2 bis  3.10.2“ durch das Zitat „Z 3.2 bis 3.10.4“ ersetzt,

f) in Z 3.3 der Punkt am Ende der Z 3.3.2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.3.3 und 3.3.4 angefügt:

„3.3.3. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie oder Handelsschule mit mehr als 40 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft am Bundesgymnasium in 3400 Klosterneuburg, Buchberggasse 31, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 1100 Wien, Pernerstorfergasse 77,

3.3.4. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik mit mehr als 20 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in 1080 Wien, Lange Gasse 47.“,

g) in Z 3.5 der Punkt am Ende der Z 3.5.7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.5.8 und 3.5.9 angefügt:

„3.5.8. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie oder Handelsschule mit bis zu 40 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 2380 Perchtoldsdorf, Roseggergasse 2-4, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 4840 Vöcklabruck, Englweg 2,

3.5.9. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik mit bis zu 20 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in 8052 Graz, Grottenhofstraße 150.“,


h) in Z 3.8 der Punkt am Ende der Z 3.8.15 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.8.16 angefügt:

„3.8.16. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Fachkraft zur Unterstützung der Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule mit mehr als 24 Klassen, an einer Handelsakademie oder Handelsschule mit mehr als 20 Klassen oder an einer Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik mit mehr als 14 Klassen, wie am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 7210 Mattersburg, Hochstraße 1, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 9020 Klagenfurt, Kumpfgasse 21, oder an der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik in 7400 Oberwart, Dornburggasse 93.“,

i) in Z 4.1 das Zitat „Z 4.2 bis  4.4.3“ durch das Zitat „Z 4.2 bis 4.4.4“ ersetzt,

j) in Z 4.12 die Wortfolge „des Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt,

k) in Z 12.19 lit. a der Ausdruck „Krisenzuschlag“ durch den Ausdruck „Einsatzzuschlag“ und das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt,

l) in Z 13.13 Abs. 1 lit. a sublit. cc das Zitat „§ 4 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 7“ ersetzt,

m) in Z 14.1 das Zitat „Z 14.10“ durch das Zitat „Z 14.10 und 14.11“ ersetzt,

n) in Z 14.10 lit. c und Z 15.5 lit. c nach dem Wort „Leistende“ die Wortfolge „oder Leistender“ und nach dem Ausdruck „Vertragsbediensteter,“ die Wortfolge „die oder“ eingefügt,

o) in Z 23, Z 24 und Z 25 durchgehend jeweils die Wortfolge „Diplom oder Mastergrades“ durch die Wortfolge „Diplom- oder Mastergrades“ ersetzt,

p) in Z 23.1 Abs. 2 lit. b das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2“ ersetzt,

q) in Z 26 die Wortfolge „der Erwerb“ durch die Wortfolge „den Erwerb“ ersetzt.

47. Anlage 1 Z 3.6.1, Z 4.4.3 und Z 13.7 lit. d entfällt.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird die Wortfolge „mit Ausnahme des letzten Satzes, § 26 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall“ durch den Ausdruck „, § 26 Abs. 3“ ersetzt.

2. In § 12e Abs. 1 Z 1, § 15a Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 3 Z 1, § 40b Abs. 5 Z 1, § 40c Abs. 4 Z 1, § 53b Abs. 4 Z 1, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 1 und § 112 Abs. 4 Z 1 wird jeweils das Zitat „§§ 50a oder 50b BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979“ ersetzt.

3. In § 13c Abs. 9 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

4. Nach § 13d wird folgender § 13e samt Überschrift eingefügt:

„Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

           1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,

           2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,

           3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.


(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.

(7) Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:

           1. Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.

           2. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn

                a) an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder

               b) die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.

Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.

(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen.“

5. In § 20b Abs. 1 und 3 wird jeweils das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988“ ersetzt.

6. § 20b Abs. 2 lautet:

„(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des

           1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

mindestens 20 km bis 40 km

 

....................................................................18,63 Euro,

mehr als 40 km bis 60 km

 

....................................................................36,84 Euro,

mehr als 60 km

....................................................................55,08 Euro,

           2. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

mindestens 2 km bis 20 km

 

....................................................................10,14 Euro,

mehr als 20 km bis 40 km

 

....................................................................40,23 Euro,

mehr als 40 km bis 60 km

 

....................................................................70,02 Euro,

mehr als 60 km

..................................................................100,00 Euro,

           3. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an

mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat

 

…….…………………zwei Drittel,

mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat

 

...…………….………..…ein Drittel

des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.


Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

7. In § 22 Abs. 6 zweiter Satz wird das Zitat „§ 12e Abs. 2“ durch das Zitat „§ 12d Abs. 4“ ersetzt.

8. In § 22 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 13a eingefügt:

„(13a) Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder Auslastung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Ein solcher Antrag kann sich ganz oder teilweise auch auf die Zeit seit der Ernennung zum Mitglied beziehen.“

9. In § 22b Abs. 4 entfällt die Wortfolge „von ausgegliederten Unternehmen zu leistende“.

10. In § 22b Abs. 5 zweiter Satz wird das Zitat „§§ 17, 19 oder 78b BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 17, 19, 78b oder 160 BDG 1979“ ersetzt.

11. § 40a Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 44 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,“

12. In § 40b Abs. 1 Z 1, § 101 Abs. 1 Z 1 und § 153 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395,“ durch den Ausdruck „Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012,“ ersetzt.

13. Die Überschrift zu § 42 entfällt.

14. In § 50a Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „nach dem 1. Juni 2002“.

15. In § 91 Abs. 3 Z 2 entfällt das Wort „in“.

16. In § 94a Abs. 2 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „und der“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme der“ ersetzt.

17. Dem § 113i wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß § 124b Z 242 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.“

18. In § 116e Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird das Zitat „§ 63b Abs. 2“ durch das Zitat „§ 63b Abs. 3“ ersetzt.

19. In § 175 Abs. 50 wird nach dem Wort „Kraft“ der Halbsatz „und ist auf bis zu diesem Zeitpunkt getroffene diesbezügliche Maßnahmen weiterhin anzuwenden“ angefügt.

20. § 175 Abs. 57 entfällt.

21. Dem § 175 wird folgender Abs. 75 angefügt:

„(75) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten in Kraft:

           1. § 13e mit 2. August 2004,

           2. § 22 Abs. 13a mit 1. Jänner 2011,

           3. § 20b Abs. 1, 2 und 3, § 22b Abs. 4 und § 22b Abs. 5 zweiter Satz mit 1. Jänner 2013,

           4. § 5 mit 1. August 2013,

           5. § 116e Abs. 2 mit 1. September 2013,

           6. § 12e Abs. 1 Z 1, § 15a Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 3 Z 1, § 22 Abs. 6 zweiter Satz, § 40a Abs. 1 Z 3, § 40b Abs. 5 Z 1, § 40c Abs. 4 Z 1, § 50a Abs. 4 Z 3, § 53b Abs. 4 Z 1, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 1, § 112 Abs. 4 Z 1, § 113i und § 175 Abs. 50 mit 1. Jänner 2014.“


Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 84a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 84b. Verwaltungspraktikum“

2. In § 1 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Bundesgärten“ die Wortfolge „und der Truppenübungsplätze“ eingefügt.

3. § 1 Abs. 3 Z 8 entfällt.

4. In § 1b wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Z 2 lit. b sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.

5. Dem § 5b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“

6. In § 20 Abs. 1, § 36a Abs. 3 und § 37 Abs. 2 wird jeweils das Zitat „bis 50d BDG 1979“ durch das Zitat „bis 50e BDG 1979“ersetzt.

7. In § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 zweiter Satz wird jeweils das Zitat „§§ 50a oder 50b BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979“ ersetzt.

8. In § 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 wird jeweils das Zitat „§§ 50a und 50b BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b und 50e BDG 1979“ ersetzt.

9. In § 28b Abs. 6 wird nach der Wortfolge „gemäß MSchG oder VKG“ das Zitat „oder § 50e BDG 1979“ eingefügt.

10. An die Stelle des § 29e Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:

         „2. einer in § 29k Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

           3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 29k Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“

11. Nach § 29e Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“

12. In § 29e Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

13. § 29e Abs. 3 lautet:

„(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“

14. Nach § 30 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:

         „7. durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts oder“

15. In § 32 Abs. 2 Z 7 wird nach der Wortfolge „in der gesetzlichen Pensionsversicherung“ die Wortfolge „für männliche Versicherte“ eingefügt.

16. § 36a Abs. 2 lautet:

„(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf mindes-tens einem Arbeitsplatz. Übersteigt die Dauer eines Verwaltungspraktikums den Zeitraum von drei Mona-ten, hat die Erprobung nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen stattzufinden. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.“


17. § 36b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ord-nungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt in den ersten drei Monaten als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant 50% und in darüber hinausgehenden Zeiträumen 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbe-diensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1) der Entlohnungsgruppe v1, v2, v3 oder v4, je-weils Entlohnungsstufe 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzu-nehmen:

           1. Absolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,

           2. Absolventinnen und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reife-prüfung) zur Entlohnungsgruppe v2,

           3. Absolventinnen und Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes zur Entlohnungsgruppe v3 und

           4. sonstige Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zur Entlohnungsgruppe v4.“

18. In § 36b Abs. 3 wird nach der Wortfolge „nur für einen Teil des Monats“ die Wortfolge „oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags“ eingefügt.

19. Dem § 47 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 13e GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.“

20. In § 78a Abs. 6 Einleitungssatz, Z 5 lit. a und Z 6 wird das Zitat „Abs. 4“ jeweils durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.

21. In § 78a Abs. 6 Z 6 wird das Zitat „Abs. 4b“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.

22. In § 78a Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 4a Z 2“ durch das Zitat „Abs. 6 Z 2“ ersetzt.

23. In § 84 Abs. 4a wird nach der Wortfolge „nach dem MSchG oder nach dem VKG“ die Wortfolge „oder gemäß § 50e BDG 1979“ eingefügt.

24. Nach § 84a wird folgender § 84b samt Überschrift eingefügt:

„Verwaltungspraktikum

§ 84b. Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2014 begonnen worden sind, sind § 36a Abs. 2 und § 36b Abs. 1 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

25. In § 86 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395,“ durch die Wortfolge „Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012,“ ersetzt.

26. § 100 Abs. 47 entfällt.

27. Dem § 100 wird folgender Abs. 66 angefügt:

„(66) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten in Kraft:

           1. § 47 Abs. 3 mit 2. August 2004,

           2. § 1b mit 1. August 2013,

           3. § 1 Abs. 3 Z 3, § 20 Abs. 1, 2 und 3, § 28b Abs. 6, § 29e Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 30 Abs. 1 Z 7, § 32 Abs. 2 Z 7, § 36a Abs. 2, § 36b Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 2, § 84 Abs. 4a und § 84b samt Überschrift mit 1. Jänner 2014.

§ 1 Abs. 3 Z 8 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel IIa Abs. 2 letzter Satz wird das Zitat „76e bis 76g,“ durch das Zitat „76f bis 76h,“ ersetzt.

2. In Artikel III Abs. 2 wird nach dem Zitat „76b,“ das Zitat „76e,“ eingefügt.


3. In Artikel IV Abs. 4 wird nach dem Zitat „§ 75c Abs. 2,“ das Zitat „§ 75e Abs. 1,“ eingefügt und entfällt das Zitat „und § 76b Abs. 2“.

4. In § 63 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „behinderten Kindes“ die Wortfolge „oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“ eingefügt.

5. In § 64b Abs. 3 wird die Wortfolge „Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

6. In § 65a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „unterstellten Gerichten“ die Wortfolge „und beim Oberlandesgericht selbst“ eingefügt.

7. In § 72 Abs. 3 wird das Zitat „§ 75d Abs. 3, § 76a oder § 76b“ durch das Zitat „§ 75d Abs. 3, §§ 76a, 76b oder 76e“ ersetzt.

8. An die Stelle des § 75b Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:

         „2. einer in § 75e Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

           3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 75e Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“

9. Nach § 75b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“

10. In § 75b Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

11. § 75b Abs. 3 lautet:

„(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“

12. In § 75e Abs. 1 wird die Wortfolge „im Sinne des § 76b Abs. 2“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 75c Abs. 2“ ersetzt und die Wortfolge „Wahl- oder Pflegeeltern“ durch die Wortfolge „Schwiegereltern, Wahl- oder Pflegeeltern“ ersetzt.

13. § 76a samt Überschrift lautet:

„Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes

§ 76a. (1) Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters ist auf ihren oder seinen Antrag zur Betreuung

           1. eines eigenen Kindes,

           2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

           3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Richterin oder der Richter und (oder) ihr Ehegatte oder seine Ehegattin überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

           1. das Kind dem Haushalt der Richterin oder des Richters angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

           2. die Richterin oder der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Richterin oder dem Richter für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Auslastung auch unter die Hälfte zu gewähren.


(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

14. In § 76b Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder“.

15. § 76b Abs. 2 entfällt.

16. In § 76c Abs. 1 wird das Zitat „§§ 76a oder 76b“ durch das Zitat „§§ 76a, 76b oder 76e“ ersetzt.

17. In § 76d Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 75e, 76a oder 76b“ durch das Zitat „§§ 75e, 76a, 76b oder 76e“ ersetzt.

18. Die bisherigen §§ 76e, 76f und 76g erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 76f“, „§ 76g“ und „§ 76h“.

19. Nach § 76d wird folgender § 76e samt Überschrift eingefügt:

„Pflegeteilzeit

§ 76e. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 75b Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Auslastung der Richterin oder des Richters auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Richterin oder des Richters die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Auslastung verfügen bei

           1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

           2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

           3. Tod

der oder des nahen Angehörigen.“

20. In § 77 Abs. 7 wird die Wortfolge „dem Allgemeinen Teil des jährlichen Personalplans“ durch die Wortfolge „den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung des jährlichen Personalplans“ ersetzt.

21. In § 94 Abs. 1 wird die Wortfolge „geistiger Gebrechen“ durch die Wortfolge „einer geistigen Beeinträchtigung“ ersetzt.

22. In § 100 Abs. 1 Z 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen“ ersetzt.

23. Nach § 100 wird folgender § 100a samt Überschrift eingefügt:

„Zeugnis

§ 100a. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Richterin oder dem Richter ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.“

24. In § 152 lit. a wird die Wortfolge „Einstellung, Freispruch“ durch die Wortfolge „Einstellung oder Freispruch“ ersetzt.

25. § 166b Abs. 4 lautet:

„(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 75a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“

26. Dem § 166e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.“


27. Nach § 166j wird folgender § 166k samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX

§ 166k. Auf Richterinnen und Richter, deren Auslastung am 31. Dezember 2013 gemäß § 76b herabgesetzt ist, ist § 76b in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

28. In § 206 wird das Zitat „43, 65“ durch das Zitat „43, 53a, 65“ ersetzt.

29. § 207 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.“

30. § 208 Abs. 1 erster Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 lautet:

„Dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.“

31. In § 210 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird in der rechten Spalte der Tabelle das Wort „Verwendungsgruppe“ durch das Wort „Gehaltsgruppe“ ersetzt.

32. Dem § 212 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 166e Abs. 1 mit 2. August 2004,

           2. § 100 Abs. 1 Z 3a und § 166b Abs. 4 mit 1. Jänner 2013,

           3. Artikel IIa Abs. 2, Art. III Abs. 2, Art. IV Abs. 4, § 63 Abs. 3, § 64b Abs. 3, § 65a Abs. 1, § 72 Abs. 3, § 75b Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 75e Abs. 1, § 76a samt Überschrift, § 76b Abs. 1 Z 1, § 76c Abs. 1, § 76d Abs. 1 Z 1, § 76e samt Überschrift, §§ 76f bis 76h, § 77 Abs. 7, § 94 Abs. 1, § 100a samt Überschrift, § 152 lit. a, § 166k samt Überschrift, § 206, § 207 Abs. 3 erster Satz, § 208 Abs. 1, § 210 Abs. 1und § 212a Abs. 4 mit 1. Jänner 2014,

           4. § 208 Abs. 1 und § 210 Abs. 1 mit 1. Februar 2014.

§ 76b Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“

33. Dem § 212a in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 1 ist auf die am 1. Juli 2008 zu Richterinnen und Richtern des Asylgerichtshofs ernannten Richterinnen und Richter, die mit 1. Jänner 2014 zu Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts werden, Abs. 2 weiter anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Z 3a wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen“ ersetzt.

2. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Zeugnis

§ 18a. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Landeslehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.“

3. § 38 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.“

4. In § 40 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§§ 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ ersetzt.

5. Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:

„Pflegeteilzeit

§ 46a. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 58c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung der Landeslehrerin oder des Landeslehrers auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.


(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Landeslehrerin oder des Landeslehrers die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung verfügen bei

           1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

           2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

           3. Tod

der oder des nahen Angehörigen.“

6. In § 47 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ und das Zitat „§§ 45 und 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 und 46a“ ersetzt.

7. In § 47 Abs. 3a wird jeweils das Zitat „§§ 44 bis 46“ durch das Zitat „§§ 44 bis 46a“ ersetzt.

8. In § 48 Abs. 1, 2 und 3 und § 59a Abs. 3 wird jeweils das Zitat „§§ 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ ersetzt.

9. In § 50 Abs. 6 wird das Zitat „§§ 44, 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 44, 45, 46 oder 46a“ ersetzt.

10. An die Stelle des § 58c Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:

         „2. einer in § 59d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

           3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 59d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“

11. Nach § 58c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“

12. In § 58c Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

13. § 58c Abs. 3 lautet:

„(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“

14. In § 72 Abs. 3 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2013 wird die Wortfolge „vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der Personalvertretung vor der Landesregierung“ ersetzt.

15. In § 73 Abs. 2 erster Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts)“ durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates)“ ersetzt.

16. In § 73 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat)“ ersetzt.

17. § 74 Z 1 lautet:

         „1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie“

18. In § 75 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2013 wird der Ausdruck „das Erkenntnis“ durch den Ausdruck „die Entscheidung“ ersetzt.

19. In § 80 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht“ eingefügt.

20. In § 94a Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird nach der Wortfolge „Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts“ die Wortfolge „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“ eingefügt.


21. Die Überschrift zu § 94b lautet:

„Vernehmung von minderjährigen und von im Ausland befindlichen Zeuginnen und Zeugen“

22. Dem § 94b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Zeugin oder ein Zeuge, die wegen ihres Aufenthalts oder der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.“

23. In § 100 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird die Wortfolge „oder durch ein Verwaltungsgericht“ durch die Wortfolge „, durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat“ ersetzt.

24. Dem § 115e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Landeslehrerinnen und Landeslehrer.“

25. § 121d Abs. 6 lautet:

„(6) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 58a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“

26. Dem § 123 wird folgender Abs. 72 angefügt:

„(72) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 115e Abs. 1 mit 2. August 2004,

           2. § 16 Abs. 1 Z 3a, § 80 Abs. 1 Z 2 und § 121d Abs. 6 mit 1. Jänner 2013,

           3. § 18a samt Überschrift, § 38 Abs. 3 Z 4, § 40 Abs. 4 Z 1, § 46a samt Überschrift, § 47 Abs. 3 und 3a, § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 50 Abs. 6, § 58c Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3 Z 2, § 73 Abs. 2, § 74 Z 1, § 75 Abs. 2 Z 2, § 94a Abs. 2, die Überschrift zu § 94b und § 94b Abs. 3 und § 100 Z 3 mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Z 3a wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen“ ersetzt.

2. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Zeugnis

§ 18a. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Lehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.“

3. In § 40 Abs. 4 Z 1, § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 66a Abs. 3 Z 1 und § 121 Abs. 7 Z 1 wird jeweils das Zitat „§§ 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ ersetzt.

4. Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:

„Pflegeteilzeit

§ 46a. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Lehrperson auf ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 47 ist anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.


(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Lehrperson die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei

           1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

           2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

           3. Tod

der oder des nahen Angehörigen.“

5. An die Stelle des § 65c Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:

         „2. einer in § 66d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

           3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 66d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“

6. Nach § 65c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“

7. In § 65c Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

8. § 65c Abs. 3 lautet:

„(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“

9. In § 81 Abs. 2 erster Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts)“ durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates)“ ersetzt.

10. In § 81 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat)“ ersetzt.

11. § 82 Z 1 lautet:

         „1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie“

12. In § 83 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2013 wird der Ausdruck „das Erkenntnis“ durch den Ausdruck „die Entscheidung“ ersetzt.

13. In § 88 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht“ eingefügt.

14. In § 88 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2013 wird vor dem Ausdruck „Suspendierung“ der Ausdruck „(vorläufige)“ eingefügt.

15. In § 102a Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird nach der Wortfolge „Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts“ die Wortfolge „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“ eingefügt.

16. Die Überschrift zu § 102b lautet:

„Vernehmung von minderjährigen und von im Ausland befindlichen Zeuginnen und Zeugen“

17. Dem § 102b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Zeugin oder ein Zeuge, die wegen ihres Aufenthalts oder der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.“

18. In § 108 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird die Wortfolge „oder durch ein Verwaltungsgericht“ durch die Wortfolge „, durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat“ ersetzt.


19. § 121e Abs. 4 lautet:

„(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 65a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“

20. Dem § 124e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Lehrerinnen und Lehrer.“

21. Dem § 127 wird folgender Abs. 55 angefügt:

„(55) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 124e Abs. 1 mit 2. August 2004,

           2. § 16 Abs. 1 Z 3a, § 88 Abs. 1 Z 2 und § 121e Abs. 4 mit 1. Jänner 2013,

           3. § 18a samt Überschrift, § 40 Abs. 4 Z 1, § 46a samt Überschrift, § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 65c Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 66a Abs. 3 Z 1, § 81 Abs. 2, § 82 Z 1, § 83 Abs. 2 Z 2, § 88 Abs. 6, § 102a Abs. 1 Z 2, die Überschrift zu § 102b, § 102b Abs. 3, § 108 Z 3 und § 121 Abs. 7 Z 1 mit 1. Jänner 2014.“

22. In der Anlage Art. II Z 1.3 Abs. 3 lit. a sublit. bb wird das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7a werden folgende §§ 7b und 7c samt Überschriften eingefügt:

„Pflegekarenz

§ 7b. (1) Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung einer in § 29k Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, genannten Person, der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender oder zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(3) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer darf den Wiederantritt des Dienstes nach

           1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

           2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

           3. Tod

der oder des nahen Angehörigen verlangen. Der Wiederantritt darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.

(4) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988– EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Pflegekarenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Pflegekarenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die Zeit einer Pflegekarenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.


(5) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Pflegekarenz, gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Pflegekarenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(6) Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§ 37 ff des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Pflegekarenz unwirksam.

(7) Wird das Dienstverhältnis während einer Pflegekarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß § 92b das für das letzte Jahr vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 55 das für das letzte Monat vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

Pflegeteilzeit

§ 7c. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7b Abs. 1 können Dienstnehmerin oder Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender naher Angehöriger oder zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(3) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach

           1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

           2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

           3. Tod

der oder des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(5) Für die Dauer eines in eine Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§ 37 ff WG 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a ZDG ist die Vereinbarung über die Pflegeteilzeit unwirksam.

(6) Wird das Dienstverhältnis während einer Pflegeteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß § 92b das für das letzte Jahr vor Antritt der Pflegeteilzeit gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 55 das für das letzte Monat vor Antritt der Pflegeteilzeit gebührende Entgelt zugrunde zu legen.“

2. Anstelle der §§ 60 bis 61 samt Überschriften tritt folgende Bestimmung samt Überschrift:

„Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

§ 60. Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, ist anzuwenden.“

3. In § 70 Abs. 1 Z 2 lit. d wird das Zitat „§§ 60, 60a oder 60b“ durch die Wortfolge „Bestimmungen des KJBG“ ersetzt.

4. Dem § 93 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) §§ 7b und 7c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“


Artikel 8

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 wird nach dem Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ die Wortfolge „,Personen in einer Gerichtspraxis nach dem Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 644/1987,“ eingefügt.

2. § 20 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.“

3. In § 20 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.“

4. In § 20 Abs. 6 wird nach dem Zitat „Abs. 1 bis 4“ die Wortfolge „bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission“ eingefügt.

5. § 20a lautet:

§ 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“

6. In § 39 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „Ressorts“ die Wortfolge „, soweit das Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zurückzuführen ist“ eingefügt.

7. Dem § 47 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 39 Abs. 2 Z 5 mit 13. Februar 1993,

           2. § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 5, 5a und 6 sowie § 20a mit 1. Jänner 2014 .“

Artikel 9

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 12 entfällt der zweite Satz.

2. § 1b letzter Satzteil lautet:

„Die §§ 14 bis 15e, 17, 19, 21, 24, 25, 25a, 26, 46, 47, 48, 49, 52, 56, § 62 Abs. 1 und 2 Z 1, § 75, § 77 Abs. 2 und § 103 Abs. 2.“

3. In § 4 Abs. 1 Z 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln“ die Wortfolge „, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist“ eingefügt.


4. § 5 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz – HVG, BGBl. Nr. 27/1964, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.“

5. § 9 lautet:

§ 9. (1) Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht, ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.

(2) Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem die Beamtin oder der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.

(3) Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.“

6. In § 19 Abs. 4a Z 3 lit. b wird das Wort “Wahlkind” durch den Ausdruck “Wahl- oder Stiefkind” ersetzt.

7. In § 59 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „50b“ durch den Ausdruck „50b, 50e“ ersetzt.

8. In § 93 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „50b“ durch den Ausdruck „50b, 50e“ ersetzt.

9. In § 93 Abs. 13 wird der Ausdruck „50b“ durch den Ausdruck „50b, 50e“ ersetzt.

10. Nach § 98a wird folgender § 98b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2012

§ 98b. Die §§ 50 und 51 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2013 begangen wurden, weiterhin anzuwenden.“

11. In § 99 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I  Nr. 35/2012 wird der Ausdruck „des § 15 Abs. 2“ durch den Ausdruck „der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2“ ersetzt.

12. Dem § 109 wird folgender Abs. 77 angefügt:

„(77) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 9 mit 31. Dezember 2010,

           2. § 5 Abs. 4 Z 2 mit 1. Jänner 2011,

           3. § 98b samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,

           4. § 1b und § 19 Abs. 4a Z 3 lit. b mit 1. August 2013,

           5. § 1 Abs. 12, § 4 Abs. 1 Z 1, § 59 Abs. 2 Z 1, § 93 Abs. 5 Z 1 und Abs. 13 sowie § 99 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.“


Artikel 10

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 5b Abs. 4 Z 2 letzter Satz lautet:

„Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu den Österreichischen Bundestheatern oder deren Rechtsnachfolgern erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfallrenten oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG.“

2. In § 19 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I  Nr. 35/2012 wird der Ausdruck „des § 15 Abs. 2“ durch den Ausdruck „der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2“ ersetzt.

3. Dem § 22 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 5b Abs. 4 Z 2 letzter Satz mit 1. Jänner 2011,

           2. § 19 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 11

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1b letzter Satzteil lautet:

„Die §§ 13 bis 14e, 16, 18, 20, 22, 23, 24, 42, 44, 49 und § 70 Abs. 2.“

2. In § 18 Abs. 4a Z 3 lit. b wird das Wort “Wahlkind” durch den Ausdruck “Wahl- oder Stiefkind” ersetzt.

3. Dem § 62 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 1b und § 18 Abs. 4a Z 3 lit. b mit 1. August 2013,

           2. § 66 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.“

4. In § 66 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012 wird der Ausdruck „des § 15 Abs. 2“ durch den Ausdruck „der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte III bis V der Abschnitt Va sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt.“

3. In § 24 Z 1 wird die Wortfolge „nach Punkt 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage II des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes“ durch die Wortfolge „nach § 7 des Personalplanes, Anlage IV des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes“ ersetzt.

4. Dem § 90 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. März 2014 in Kraft.“


Artikel 13

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird die Wortfolge „des Einsatzkommandos Cobra“ durch die Wortfolge „der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten“ ersetzt.

2. § 41b samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2013 lautet:

„Personal- und Sachaufwand

§ 41b. (1) Für die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.

(3) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler festzusetzen ist.“

3. Nach § 42i in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2013 werden folgende §§ 42j, 42k und 42l samt Überschriften eingefügt:

„Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Einrichtung der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten

§ 42j. Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane erstreckt sich der Wirkungsbereich der beim Bundeskriminalamt, beim Einsatzkommando Cobra und beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschüsse weiterhin auch auf die jeweils aus diesen Bereichen der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten auf Dauer zugewiesenen Bediensteten, mit der Maßgabe, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten ist.

Anhängige Verfahren bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission

§ 42k. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 von der Aufsichtsbehörde fortzuführen. Erledigungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gelten als entsprechende Erledigungen der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, bleiben unberührt. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist das Verfahren von der Aufsichtsbehörde fortzusetzen.

Organisatorische Maßnahmen anlässlich der Einrichtung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde

§ 42l. Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde erforderlich sind (wie insbesondere die für die Bestellung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen), können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013 getroffen werden.“

4. Dem § 45 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten in Kraft:

           1. § 42l samt Überschrift mit 24. Mai 2013,

           2. § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a und die §§ 41b, 42j, 42k samt Überschriften mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 14

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle, die nicht zugleich Dienstbehörde ist, hat ihren oder seinen Bescheid im Sinne von § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes als Dienstrechtsmandat zu erlassen.“


2. In § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010“ die Wortfolge „oder gemäß § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012“ eingefügt.

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Verordnungen, die gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassen wurden, gelten weiter.“

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 9 Abs. 5 sowie § 18 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. In §§ 15a und 30 entfällt jeweils der zweite Satz.

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) §§ 15a und 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

Das Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, oder gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sowie gemäß § 52 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, BGBl. I Nr. 167/2002, zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich.“

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem örtlich zuständigen Militärkommando.“

3. § 8 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. der Leistung eines Präsenzdienstes als Milizübung, als Einsatzpräsenzdienst, als außerordentliche Übung, als Aufschubpräsenzdienst oder als Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001.“

4. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 4 der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt und im Eintrag zu § 82 das Wort „Missständen“ durch das Wort „Mängeln“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 10 wird das Wort „Zubereitungen“ durch die Worte „Gemische (Zubereitungen)“ ersetzt.

3. Dem § 2 Abs. 11 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.“


4. In § 2 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 11a eingefügt:

„(11a) Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die physische und die psychische Gesundheit zu verstehen.“

5. § 2 Abs. 13 lautet:

„(13) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

6. In § 3 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „und Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „sowie der Integrität und Würde“ ersetzt.

7. In der Überschrift zu § 4 wird nach dem Wort „Maßnahmen“ der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt.

8. § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:“

9. In § 4 Abs. 1 Z 5 wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und treten an die Stelle der Z 6 folgende Bestimmungen:

         „6. die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

           7. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.“

10. In § 4 Abs. 5 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,“

11. In § 4 Abs. 6 wird im zweiten Satz das Wort „Arbeitsmediziner“ durch die Wortfolge „Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemikerinnen und Chemiker, Toxikologinnen und Toxikologen, Ergonominnen und Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen,“ ersetzt.

12. In § 7 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation,“

13. In § 7 Z 7 werden nach dem Ausdruck „Technik,“ die Wortfolge „Tätigkeiten und Aufgaben,“, nach dem Ausdruck „Arbeitsorganisation,“ der Ausdruck „Arbeitsabläufen,“ und nach dem Ausdruck „Arbeitsbedingungen,“ der Ausdruck „Arbeitsumgebung,“ eingefügt.

14. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sicherheitsvertrauenspersonen sind Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten.“

15. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „Integrität und Würde“ ersetzt.

16. In § 23 Abs. 5 lautet der zweite Satz:

„Sie müssen fest, trittsicher und rutschfest sein.“

17. Dem § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergeltenden Rechtsvorschriften mit folgenden Maßgaben:

           1. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit explosionsgefährlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 1. Gefahrenklasse (explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff) ausgenommen die Unterklassen 1.5 und 1.6,

                b. der 8. Gefahrenklasse Typ A und B (selbstzersetzliche Stoffe und Gemische),

                c. der 15. Gefahrenklasse Typ A und B (organische Peroxide);

           2. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 4., 13. und 14. Gefahrenklasse (oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe);


           3. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 3,

                b. der 7. Gefahrenklasse (entzündbare Feststoffe),

                c. der 15. Gefahrenklasse (organische Peroxide) Typ C bis F;

           4. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 2,

                b. der 8. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F,

                c. der 9. und 10. Gefahrenklasse (pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe),

                d. der 11. Gefahrenklasse (selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische),

                e. der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 2 und 3,

                 f. der 15. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F;

           5. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 2. Gefahrenklasse (entzündbare Gase),

                b. der 3. Gefahrenklasse (entzündbare Aerosole),

                c. der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 1,

                d. der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 1;

           6. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 1 bis 3,

                b. der 24. und 25. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition), jeweils Gefahrenkategorie 1 und 2,

                c. der 26. Gefahrenklasse (Aspirationsgefahr);

           7. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 4,

                b. der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;

           8. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 18. Gefahrenklasse (Ätzwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorien 1A, 1B und 1C,

                b. der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenschädigung) Gefahrenkategorie 1;

           9. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 18. Gefahrenklasse (Reizwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorie 2,

                b. der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenreizung) Gefahrenkategorie 2,

                c. der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;

         10. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 20. Gefahrenklasse (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut);

         11. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 21. Gefahrenklasse (Keimzellmutagenität);

         12. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 22. Gefahrenklasse (Karzinogenität);

         13. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 23. Gefahrenklasse (Reproduktionstoxizität).“

18. In § 41 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997“ durch das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10“ und das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002“ ersetzt.

19. In § 52 Z 5 entfällt die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.

20. In § 56 Abs. 1 und 2 sowie in § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird jeweils die Ressortbezeichnung „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Ressortbezeichnung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

21. In § 56 Abs. 2 wird die Wortfolge „auf Anfrage den Dienststellenleitern und sonstigen Bundesbediensteten zu übermitteln“ durch die Wortfolge „im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.

22. In § 57 Abs. 6 entfällt jeweils vor den Worten „Ärzten“, „Ärzte“ und „Arzt“ das Wort „ermächtigten“.


23. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.“

24. In § 62 Abs. 5 wird die Wortfolge „die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen“ durch die Wortfolge „über fachliche Kenntnisse verfügen“ ersetzt.

25. In § 62 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Tätigkeiten im Sinne der Abs. 2 bis 5“ die Wortfolge „,ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern,“ eingefügt.

26. In § 67 Abs. 5 Z 4 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

27. In § 76 Abs. 3 wird die Ressortbezeichnung „Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Ressortbezeichnung „Gesundheit“ ersetzt.

28. In § 80 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Die Präventivfachkräfte haben den Organen der Arbeitsinspektion auf deren Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.“

29. In § 80 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte“ durch die Wortfolge „Die Präventivfachkräfte haben“ ersetzt.

30. In der Überschrift zu § 82 sowie in § 82 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Mißständen“ bzw. „Mißstände“ durch das Wort „Mängeln“ bzw. „Mängel“ ersetzt.

31. In § 84 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Leiter“ durch die Wortfolge „Leiterin oder Leiter oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter“ ersetzt.

32. § 94 Abs. 3 lautet:

„(3) § 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. November 1976 über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, gilt mit der Maßgabe, dass der Verweis auf besondere ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. Dezember 1973 über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – B-VGÜ, BGBl. II Nr. 15/2000, ersetzt wird.“

33. § 98 Abs. 2 lautet:

„(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15 sowie § 60 Abs. 1 bis 3 und 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.“

34. § 98 Abs. 8 entfällt.

35. In § 99 Abs. 5 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 16 Abs. 3, 4, 5 erster Satz und Abs. 6 bis 11“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 4, 5, 6 und 7 sowie 9 bis 11“, das Zitat „§ 52 Abs. 3 bis  6“ durch das Zitat „§ 52 Abs. 4 bis 6“, das Zitat „§ 54 Abs. 2 bis 9“ durch das Zitat „§ 54 Abs. 6“ und das Zitat „§ 55 Abs. 2 bis 10“ durch das Zitat „§ 55 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10“ ersetzt.

36. § 101 Abs. 3 und 5 Z 4 entfällt.

37. In § 101 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat „§ 48 Abs. 4 und 5 AAV“ durch das Zitat „§ 48 Abs. 5 AAV“ ersetzt.

38. In § 101 Abs. 5 Z 3 wird das Zitat „§ 62 Abs. 1 bis 3 AAV“ durch das Zitat „§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV“ ersetzt.

39. In § 101 Abs. 5 Z 6 wird das Zitat „§§ 66 bis 72 AAV“ durch das Zitat „§ 66, 67 Abs. 3 sowie §§ 68 bis 72 AAV“ ersetzt.

40. § 102 Abs. 3 entfällt.

41. In § 104 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV) oder“.


42. Dem § 107 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die § 4 und § 82 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 10, 11, 11a und 13, § 3 Abs. 1, die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1, 5 und 6, § 7 Z 4a und 7, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 40 Abs. 7, § 41 Abs. 4 Z 1, § 52 Z 5, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 5 und 7, § 67 Abs. 5 Z 4, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 82, § 82 Abs. 1 und 3, § 84 Abs. 3 Z 3, § 98 Abs. 2, § 99 Abs. 5 sowie § 101 Abs. 5 Z 1, 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 101 Abs. 3 und 5 Z 4 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

Das Überbrückungshilfengesetz – ÜHG, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des Dienststandes“.

2. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

§ 13. § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz – PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 9 wird nach dem Wort „Disziplinarangelegenheiten“ die Wortfolge „und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt und wird der Ausdruck „des 9. Abschnittes“ durch den Ausdruck „des 8. Abschnittes und des 9. Abschnittes“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 9 Z 5 wird der Ausdruck „der Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck „des Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.

3. § 17 Abs. 10 entfällt.

4. In § 17a Abs. 8 wird das Zitat „§ 273 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 278 Abs. 1“ ersetzt.

5. Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 17 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 17 Abs. 10 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird aufgehoben.

2. § 27 lautet:

§ 27. Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Zuständige Behörde ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.“

3. In § 29 wird nach Abs. 2g folgender Abs. 2h eingefügt:

„(2h) Die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX verfügte Aufhebung von § 22 wird mit 1. Jänner 2014 wirksam. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“


Artikel 21

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts lautet:

„Ordentliche Gerichte“

2. Dem § 98 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.


Begründung

Durch die zu ändernden und neu zu schaffenden Regelungen sind die aktiven Bundesbediensteten (rd. 140.000 VBÄ) und LandeslehrerInnen (rd. 65.000 VBÄ) betroffen.

 

Der VwGH hat im Urteil vom 27. Juni 2013, Gz 2013/12/0059, erkannt, dass auch BeamtInnen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub haben. Dieser Anspruch gründet sich dem EuGH-Urteil anlässlich eines Urteils des EuGH Neidel (Fall Neidel, C- 337/10) folgend auf die  Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG. Es soll daher mit einer allgemeinen Regelung Rechtssicherheit geschaffen werden, um eine einheitliche Handhabung dieses Anspruchs durch die Dienstbehörden sicher zu stellen.

 

Es gibt weiterhin Bereiche des Beamtendienstrechts, die mit den Bestimmung für Vertragsbedienstete bzw. mit dem Arbeitsrecht der Privatwirtschaft harmonisiert werden können. Dazu zählt, dass BeamtInnen bei Enden des Dienstverhältnisses derzeit kein Dienstzeugnis auszuhändigen ist und dass es derzeit keine Begründungspflicht für Verwaltungsbehörden und Gerichte bei einem Abgehen von Entscheidungen der Bundes-Gleichbehandlungskommission gibt.

Weiters weichen die gegenwärtigen Bestimmungen für Bundesbedienstete zur Karenzierung und zur Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit von jenen für die Privatwirtschaft hinsichtlich der Möglichkeit einer Pflegekarenz und einer Pflegeteilzeit ab. So kann bei BeamtInnen z.B. die Wochendienstzeit nicht auf weniger als 20 Stunden reduziert werden und es besteht kein Anspruch auf vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz bei Wegfall der Pflegenotwendigkeit.

Die Möglichkeit einer Pflegekarenz und einer Pflegeteilzeit wird auch unter dem Gesichtspunkt der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf angestrebt. Sowohl das Dienstrecht der BeamtInnen als auch jenes der Vertragsbediensteten werden daher durch Einführung einer Pflegeteilzeit und Adaptierung der Pflegekarenz an das Arbeitsrecht der Privatwirtschaft angepasst.

 

Die Begründungspflicht bei einem Abweichen von Entscheidungen der Bundes-Gleichbehandlungskommission leistet einen Beitrag zur Gleichstellung und zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit.

 

Auf Grund von Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen für das Pendlerpauschale in Bundesgesetzblatt I Nr. 53/2013 ist auch die an das Pendlerpauschale anknüpfende Bestimmung zum Fahrtkostenzuschuss für BeamtInnen anzupassen.

 

Das Verwaltungspraktikum in seiner bisherigen Form dauert bis zu 12 Monate, die Entlohnung beträgt die Hälfte dessen, was ein Vertragsbediensteter der gleichen Qualifikation in der Ausbildungsphase in der Entlohnungsstufe 1 verdienen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Bezüge nicht immer ausreichen um die Lebenshaltungskosten über einen längeren Zeitraum zu bestreiten. Weiters kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die für den Arbeitgeber im Verglich zur Anstellung einer/s Vertragsbediensteten günstigen Konditionen die "Vorschaltung" eines Verwaltungspraktikums vor die Erwerbslaufbahn von Vertragsbediensteten zum Regelfall wird, obwohl das Vertragsbedienstetenverhältnis ohnedies eine vierjährige Ausbildungsphase beinhaltet. Dadurch würde der Zweck des Verwaltungspraktikums, eine Schul- oder Berufsausbildung zu ergänzen und zu vertiefen sowie PraktikantInnen die Gelegenheit zu bieten, Einsatzmöglichkeiten und Verwendungen im Bundesdienst kennenzulernen, konterkariert.

Zu § 14 Abs. 7 BDG 1979, § 13c Abs. 9 GehG:

Anpassung der Terminologie an die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges.

Zu § 20 Abs. 1 Z 3a, § 112 Abs. 1 Z 2 und § 284 Abs. 83 Z 2 BDG 1979, § 100 Abs. 1 Z 3a und § 212 Abs. 61 Z 1 RStDG, § 16 Abs. 1 Z 3a, § 80 Abs. 1 Z 2 und § 123 Abs. 72 Z 1 LDG 1984, § 16 Abs. 1 Z 3a, § 88 Abs. 1 Z 2 und § 127 Abs. 55 Z 1 LLDG 1985:

Die Neuformulierung des § 20 Abs. 1 Z 3a dient der Klarstellung, dass der „dienstrechtliche Amtsverlust“ nur dann eintreten können soll, wenn er im Zeitpunkt der Begehung der Tat bereits gesetzlich vorgesehen war (vgl. VwGH 25.6.2013, 2013/09/0038; 25.6.2013, 2013/09/0059). Eine entsprechende Klarstellung erfolgt auch in § 112 Abs. 1 Z 2; ein Suspendierungsgrund nach dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn der in der Anklageschrift genannte Tatzeitpunkt nach dem 31. Dezember 2012 liegt. Die in § 112 Abs. 1 zweiter Satz normierte Verständigungspflicht der Staatsanwaltschaft besteht unabhängig vom in der Anklage genannten Tatzeitpunkt, weil die Anklage eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts, das (laut Anklageschrift) vor dem 1. Jänner 2013 verwirklicht wurde, eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 rechtfertigen kann.


Zu § 20 Abs. 1 Z 6 BDG 1979, § 30 Abs. 1 Z 7 VBG:

Im Hinblick auf die Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit soll das Dienstverhältnis ab 2014 durch die Mitgliedschaft zu einem Landesverwaltungsgericht aufgelöst werden.

Zu § 22a BDG 1979:

Vertragsbedienstete haben, wenn das Dienstverhältnis endet, einen Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Für Beamtinnen und Beamte gibt es bis dato keine entsprechende Regelung. Aufgrund der zunehmenden Mobilität in der Berufswelt ist es angezeigt, auch für Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf ein Dienstzeugnis zu normieren.

Zu § 34 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979:

Mit der Einführung der Wirkungsorientierung im Rahmen der Haushaltsrechtsreform 2013 erhielt die Wirkungsorientierung eine besondere strategische Bedeutung in der Bundesverwaltung. Dies soll auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass dieser Begriff in den Katalog der von der Verwaltungsakademie des Bundes bereitzustellenden Ausbildungsinhalte aufgenommen wird.

Zu § 37 Abs. 3 Z 1, § 50c Abs. 3, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 1, § 76 Abs. 3, § 169 Abs. 5 Z 1 und § 213 Abs. 1 und 3 BDG 1979, § 12e Abs. 1, § 15a Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 3 Z 1, § 40b Abs. 5 Z 1, § 40c Abs. 4 Z 1, § 53b Abs. 4 Z 1, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 1 und § 112 Abs. 4 Z 1 GehG, § 36a Abs. 3 und § 37 Abs. 2 VBG, Art. IV Abs. 4, § 72 Abs. 3, § 76c Abs. 1, § 76d Abs. 1 Z 1 RStDG, § 40 Abs. 4 Z 1, § 47 Abs. 3 und 3a, § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 50 Abs. 6 und § 59a Abs. 3 LDG 1984, § 40 Abs. 4 Z 1, § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 66a Abs. 3 Z 1 und § 121 Abs. 7 Z 1 LLDG 1985:

Zitatanpassungen.

Zu § 39b Abs. 1 Z 1 BDG 1979:

Bisher kann eine Beamtin oder ein Beamter im Rahmen ihrer oder seiner dienstlichen Verwendung ausschließlich zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer oder seiner medizinischen, medizin-technischen oder pflegerischen Fähigkeiten zu einem Kooperationspartner entsendet werden. Mit der Erweiterung der Entsendungsmöglichkeit soll die verstärkte Nutzung von Synergien mit externen Anbietern nicht nur zu Fortbildungszwecken, sondern auch für Zwecke der Ausbildung möglich sein.

Zu § 45 Abs. 1 BDG 1979, § 5b Abs. 1 VBG:

Das Ansparen von Urlaub steht mit dem wesentlichen Zweck des Urlaubs – der Erholung der Dienstnehmenrin oder des Dienstnehmers – in Widerspruch. Es fällt daher in die Fürsorgepflicht der oder des Vorgesetzten, für eine dem Erholungszweck entsprechende Inanspruchnahme des Urlaubs durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sorgen (s. auch schon die Erläut. zur RV des § 69, 500 BlgNR 14. GP, 75, wonach sich aus dem Erholungszweck des Urlaubs ergibt, dass der jährliche Verbrauch des Erholungsurlaubs anzustreben ist, und wonach es Aufgabe der oder des zuständigen Vorgesetzten ist, dies zu ermöglichen). Damit ist keinesfalls eine Ermächtigung der oder des Vorgesetzten zu einer einseitigen, die persönlichen Verhältnisse außer Acht lassenden, Anweisung an die Bediensteten, den Urlaub anzutreten, verbunden. Die Regelung bezweckt vielmehr, ein „Stehenbleiben“ des Urlaubs zu verhindern.

Zu § 48 Abs. 3 BDG 1979:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 50e BDG 1979, §§ 20, 28b Abs. 6 und § 84 Abs. 4a VBG, § 76e RStDG, § 46a LDG 1984, § 46a LLDG 1985:

In Angleichung an die Bestimmungen des AVRAG, insbesondere an § 14d, soll auch für die Bediensteten des Bundes die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung zur Pflege geschaffen werden. Diese kann bei Beamtinnen und Beamten auf Antrag gewährt bzw. mit Vertragsbediensteten vereinbart werden, wenn die Voraussetzungen für eine Pflegeteilzeit vorliegen. Die regelmäßige Wochendienstzeit kann dabei auf bis zu zehn Stunden herabgesetzt werden, wobei die Dauer der Pflegeteilzeit mindestens ein Monat betragen muss und drei Monate nicht überschreiten darf.

Eine Teilzeitbeschäftigung zur Pflege ist dabei für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal möglich, ein erhöhter Pflegebedarf (Änderung der Pflegegeldstufe) ermöglicht jedoch eine weitere Teilzeitbeschäftigung zur Pflege für maximal drei Monate, sodass eine derartige Teilzeitbeschäftigung für ein und dieselbe zu betreuende Person in Summe höchstens für sechs Monate gewährt bzw. vereinbart werden kann.

Die Bezüge während einer Teilzeitbeschäftigung zur Pflege werden wie bei anderen Formen der Teilzeitbeschäftigung ermittelt. Zu beachten sind jedoch die Sonderbestimmungen zur Abfertigung und Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses einer oder eines Vertragsbediensteten. Wird das Dienstverhältnis bei Vertragsbediensteten während der Teilzeitbeschäftigung zur Pflege aus Gründen beendet, die nicht der oder dem Vertragsbediensteten zuzuordnen sind (Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, berechtigter Austritt oder einvernehmliche Lösung), werden die Abfertigung und die Urlaubsersatzleistung nicht auf Grundlage des für die Teilzeitbeschäftigung gebührenden Entgelts ermittelt, sondern auf Grundlage des vor Antritt der Pflegeteilzeit geltenden Beschäftigungsausmaßes.


Die Bestimmungen entsprechen den § 14d Abs. 5 und § 11 Abs. 3 AVRAG in der Fassung des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 138/2013.

Zu § 54 Abs. 3 Z 4 BDG 1979, § 64b Abs. 3 RStDG, § 38 Abs. 3 Z 4 LDG 1984:

Terminologische Änderung im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.

Zu § 60 Abs. 2 Z 5 BDG 1979:

Anpassung an das Namensänderungsgesetz – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, wonach eingetragene Partnerinnen und Partner anstelle eines Familiennamens einen Nachnamen tragen (vgl. insbesondere § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009).

Zu § 75c BDG 1979, § 29e VBG, § 75b RStDG, § 58c LDG 1984, § 65c LLDG 1985:

Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen wurden für den Bereich der Privatwirtschaft im Rahmen des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 138/2013, u.a. im AVRAG die Instrumente der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit eingeführt. Aufgrund des damit verbundenen Entfalls des Erwerbseinkommens ist im Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, für die vereinbarte Dauer dieser Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ein Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz normiert. Bei einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelung gebührt ebenfalls ein Pflegekarenzgeld (siehe § 21c Abs. 1 BPGG).

Im Bereich des öffentlichen Dienstes gibt es bereits Regelungen, die eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ermöglichen sollen – wie der Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen. Der Karenzurlaub zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen wurde 2009 eingeführt und sollte Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit eröffnen, einen zur Hälfte für die Vorrückung und zur Gänze für den Ruhegenuss anrechenbaren Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch zu nehmen. Dies erfolgte aufgrund des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 83/2009, dessen Ziel unter anderem die Umsetzung des Regierungsprogramms bezüglich der Verbesserungen zugunsten pflegender Angehöriger im Bereich der Pensionsversicherung war.

Mit der neuen im AVRAG eingeführten Pflegekarenz soll für Angehörige die Möglichkeit geschaffen werden, kurzfristig auf einen plötzlich auftretenden Pflege- oder Betreuungsbedarf in der Familie zu reagieren. Es ist daher eine Anpassung der bisher bereits bestehenden Regelung sowohl aus Gründen der Rechtssicherheit als auch aus Gründen der Vollziehbarkeit angebracht. Zu beachten ist nämlich, dass die Regelungen, nach denen Beamtinnen oder Beamte eine Pflegekarenz in Anspruch nehmen, gleichartig zu der im AVRAG vorgesehenen Pflegekarenz sein müssen, um in weiterer Folge einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld auszulösen.

Unberührt bleiben die Bestimmungen über den Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes.

Hinsichtlich des Personenkreises, für den ein Anspruch auf Karenzurlaub zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen besteht, ist Folgendes festzuhalten:

In Abs. 1 Z 2 kann die Bezugnahme auf die Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze entfallen, da seit dem Pflegegeldreformgesetz 2012, BGBl. I Nr. 58/2011, nur mehr Ansprüche auf Pflegegeld nach dem BPGG bestehen. Der Begriff der zu pflegenden Person wird, entsprechend dem AVRAG, ausdrücklich definiert, indem auf die Bestimmung der Familienhospizfreistellung verwiesen wird. Er ist damit weiter als der, der für die Pflegefreistellung maßgeblich ist.

Neu eingeführt wird durch Abs. 1 Z 3, dass für demenziell erkrankte oder minderjährige Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 ebenfalls ein Karenzurlaub zur Pflege gebührt. Begrenzt ist dieser Karenzurlaub mit drei Monaten. Im Falle einer Erhöhung der Pflegegeldstufe ist einmalig eine neuerliche Gewährung eines Karenzurlaubs zur Pflege möglich, sodass insgesamt höchstens sechs Monate gewährt werden können.

Da die Pflegekarenz auch eine kurzfristige Reaktion auf einen Pflegebedarf darstellen soll, ist eine generelle Meldefrist zwei Monate vor geplantem Antritt nicht sinnvoll. Andererseits muss der Dienstbehörde auch die Möglichkeit eingeräumt werden, auf einen längerfristigen Personalausfall reagieren zu können. Aus diesem Grund wird nunmehr für eher kurze Karenzurlaube in der Dauer von höchstens drei Monaten keine Meldefrist statuiert. Diese drei Monate entsprechen auch der Dauer der Pflegekarenz nach dem AVRAG, für die ebenfalls keine Meldefrist vorgesehen ist. Beabsichtigt die Beamtin oder der Beamte einen Karenzurlaub nach Abs. 1 Z 1 oder 2 für einen längeren Zeitraum als drei Monate, muss gemäß Abs. 3 der beabsichtigte Karenzurlaub zwei Monate vorher bekannt gegeben werden.

Zu § 94 Abs. 3 Z 2 BDG 1979:

Notwendige Anpassung aufgrund der Abschaffung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, (Art. 151 Abs. 51 Z 8 iVm Anlage A. Z 12 B‑VG) und der Einrichtung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als deren Nachfolgeinstitution durch die PVG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2013 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014.


Zu § 95 Abs. 2 und § 131 Z 3 BDG 1979, § 73 Abs. 2, § 94a Abs. 2 und § 100 Z 3 LDG 1984, § 81 Abs. 2, 102a Abs. 1 Z 2 und § 108 Z 3 LLDG 1985:

Auch wenn die unabhängigen Verwaltungssenate mit 1. Jänner 2014 aufgelöst werden (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B‑VG), sind deren bis zu diesem Zeitpunkt gefällten Straferkenntnisse im Disziplinarverfahren weiterhin zu berücksichtigen.

Zu § 103 Abs. 4 Z 2 BDG 1979, § 75 Abs. 2 Z 2 LDG 1984, § 83 Abs. 2 Z 2 LLDG 1985:

Die Revisionsmöglichkeit der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwaltes erstreckt sich nicht nur auf Erkenntnisse, sondern auch auf Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts.

Zu § 105 Z 1 BDG 1979, § 74 Z 1 LDG 1984, § 82 Z 1 LLDG 1985:

Notwendige Zitatanpassung im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.

Zum Entfall des § 112 Abs. 2 BDG 1979:

Der Entfall des Rechtsmittelausschlusses ist aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, notwendig. Die Bundesverfassung sieht keine Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers vor, Ausnahmen von der in Art. 132 B‑VG normierten Beschwerdemöglichkeit gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde an das Verwaltungsgericht zu schaffen.

Zu § 112 Abs. 6 BDG 1979, § 88 Abs. 6 LLDG 1985:

Ebenso wie der Beschwerde gegen die Suspendierung soll auch der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung keine aufschiebende Wirkung zukommen. Auch bei der vorläufigen Suspendierung handelt sich nämlich um eine Maßnahme, deren sofortiger Vollzug im Interesse des öffentlichen Dienstes gelegen ist.

Zu § 125a Abs. 2 BDG 1979:

Notwendige Anpassung im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.

Zu § 125b BDG 1979:

Dienstpflichtverletzungen von Beamtinnen und Beamten, die ihren Dienst im Ausland versehen, konnte unter Umständen nicht vollständig oder nur unter großem Aufwand nachgegangen werden, weil sich maßgebliche Zeuginnen und Zeugen (dauerhaft) im Ausland befanden und daher schon aus Kostengründen nicht zur mündlichen Verhandlung nach Österreich geladen werden konnten. Die neue Regelung ermöglicht nunmehr die audiovisuelle Vernehmung dieser Zeuginnen und Zeugen in der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland. Auch die Strafprozessordnung 1975 sieht in § 247a die Möglichkeit der Vernehmung von Zeuginnen oder Zeugen, die sich im Ausland befinden, im Wege einer „Videokonferenz“ vor.

Zu § 135c Z 2 BDG 1979:

Die sechswöchige Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts soll auch in Beschwerdeverfahren gegen Nichteinleitungs- und Einstellungsbeschlüsse gelten.

Zu § 137 Abs. 10 BDG 1979:

Notwendige Zitatanpassung an die geänderte Bezeichnung des Personalplans im Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009.

Zu § 138 Abs. 3 Z 5 BDG 1979:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 145 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979:

Aufgrund der oftmals weiten Anreise zu den Gerichten oder Verwaltungsbehörden scheint eine halbe Stunde zur Anreise bzw. eine halbe Stunde zur Heimreise als zu kurz bemessen. In Hinkunft sollen daher als Dienstzeit eine Stunde vor dem Ladungstermin und eine Stunde nach Beendigung der Zeugeneinvernahme gelten.

Zu § 161a BDG 1979:

Redaktionelle Berichtigung. Der Unterabschnitt B, der mit § 161a beginnt, enthält Sonderbestimmungen für Universitätsprofessoren. Die entsprechende Legaldefinition findet sich in § 154 lit. a BDG 1979.

Zu § 178a BDG 1979:

Der Übertritt in den Ruhestand soll bei allen Lehrkräften an Universitäten einheitlich mit Ablauf des Studienjahres erfolgen, die Regelung für Universitätsassistenten wird daher an jene für Universitätsdozenten (§ 171a) und Universitätslehrer (§ 191) angeglichen.

Zu § 201 BDG 1979:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 208 Abs. 1 BDG 1979:

Redaktionelle Berichtigung.


Zu § 220 Abs. 1 BDG 1979:

Mit BGBl. I Nr. 140/2011 wurde im § 88 Abs. 1 BDG 1979 normiert, dass aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit eine Leistungsfeststellungskommission nur mehr bei der obersten Dienstbehörde eingerichtet wird. Für schulleitende und sonstige Lehrpersonen sowie für Erziehende, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, würde eine isolierte Betrachtung dieser neuen Bestimmung im Widerspruch zu Art. 81b Abs. 3 B-VG stehen, da gemäß dieser verfassungsrechtlichen Bestimmung bei jedem Landesschulrat Qualifikations- und Disziplinarkommissionen für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, einzurichten sind. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 88 Abs. 1 BDG 1979 kann daher nur zu dem Ergebnis führen, dass für den im Art. 81b Abs. 3 umschriebenen Personenkreis eine Leistungsfeststellungskommission weiterhin beim Landesschulrat einzurichten ist. Im Sinne der Rechtssicherheit wird dies nunmehr auch einfachgesetzlich klargestellt.

§ 221 Abs. 3 BDG 1979:

Notwendige Anpassung im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.

Zu § 236c Abs. 1 BDG 1979, § 166e Abs. 1 RStDG, § 115e Abs. 1 LDG 1984 und § 124e Abs. 1 LLDG 1985:

Das gesetzliche Pensionsversicherungsrecht enthält den Begriff „Regelpensionsalter“, an den zahlreiche andere Bestimmungen anknüpfen. Da ein solcher Begriff auch im Dienstrecht der Beamtinnen und Beamten zweckmäßig ist, wird ein adäquater Begriff geschaffen, nämlich das „gesetzliche Pensionsalter“. Im vorliegenden Entwurf wird der neue Begriff u.a. bei der neu geschaffenen Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte (§ 13e GehG) verwendet und tritt daher auch zeitgleich mit dieser in Kraft.

Zu § 243 Abs. 7 BDG 1979:

Die Neutextierung dient der Klarstellung der inhaltlichen Weitergeltung der bisherigen Regelung, wonach im Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres keine Rechtskundigkeit der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwaltes erforderlich ist. Im weiteren Verfahren (vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof) sind rechtskundige Disziplinaranwältinnen oder Disziplinaranwälte zu verwenden.

Zu § 276 BDG 1979:

Umsetzung der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, auch für das alte Schema für Beamtinnen und Beamte des Schulaufsichtsdienstes.

Zum Entfall der § 284 Abs. 67 BDG 1979, § 175 Abs. 57 GehG und § 100 Abs. 47 VBG:

Die Bestimmungen über das Sabbatical haben sich als Beitrag zur besseren Gestaltungsmöglichkeit von Beruf und Freizeit für die Bediensteten als motivationsfördernd erwiesen und sollen daher dem Dauerrecht zugeführt werden.

Zu Anlage 1 Z 1.1, Z 2.1, Z 3.1, Z 4.1 und Z 14.1 BDG 1979:

Zitatberichtigung.

Zu Anlage 1 Z 1.12, Z 1.12a, Z 13.13 Abs. 1 lit. a sublit. cc und Z 23.1 Abs. 2 lit. b BDG 1979 und Anlage Art. II Z 1.3 Abs. 3 lit. a sublit. bb LLDG 1985:

Zitatanpassung an BGBl. I Nr. 74/2011.

Zu Anlage 1 Z 3.3.3, Z 3.3.4, Z 3.5.8, Z 3.5.9, Z 3.6.1 und Z 3.8.16 BDG 1979:

Mit den neuen Richtverwendungen werden die Kriterien für die Zuordnung von Verwendungen im Schulsekretariatsbereich zu den Funktionsgruppen 2, 5 und 7 der Verwendungsgruppe A 3 festgeschrieben.

Zu Anlage 1 Z 4.4.3 und Z 13.7 lit. d BDG 1979:

Redaktionelle Berichtigung obsolet gewordener Bestimmungen.

Zu Anlage 1 Z 4.12 BDG 1979:

Anpassung auf Grund der geänderten Zuständigkeiten für die Sportagenden.

Zu Anlage 1 Z 12.19 lit. a BDG 1979:

Im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, erfolgten Änderungen im Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999. In § 7 AZHG wurde der vormalige Krisenzuschlag unter dem Titel Einsatzzuschlag einer Neugestaltung unterzogen. Anlage 1 Z 12.19 lit. a BDG 1979 nimmt im Rahmen der Regelung der Definitivstellungserfordernisse von Militärpersonen auf die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach KSE-BVG sowie auf den (alten) Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AZHG Bezug. Die bisher geltenden „qualitativen“ Einsatzumstände als Definitivstellungserfordernis im AZHG-„alt“ waren in § 7 Abs. 1 Z 1 geregelt. Diese sind nunmehr im AZHG-„neu“ in § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 normiert.


Zu Anlage 1 Z 14.10 lit. c und Z 15.5 lit. c BDG 1979:

Bereinigung eines legistischen Versehens im Bereich der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.

Zu Anlage 1 Z 23, Z 24 und Z 25 BDG 1979:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Anlage 1 Z 26 BDG 1979:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 5 GehG, § 1b VBG, §§ 1b und 19 PG 1965, §§ 1b und 18 BB-PG:

Bei im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft adoptierten Kindern bestehen noch Unterschiede zu ehelichen Kindern bei der Waisenversorgung und beim Anspruch auf mit einer Fürsorgepflicht verbundenen Zulagen. Durch die gegenständlichen Änderungen soll die volle versorgungsrechtliche Gleichstellung dieser Kinder erreicht werden. Sie sollen gleichzeitig mit den entsprechenden Änderungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und damit rückwirkend mit 1. August 2013 in Kraft treten.

Zu § 13e GehG und § 47 Abs. 3 VBG:

Der Europäische Gerichtshof erkannte im Fall Neidel, C-337/10, dass auch Beamtinnen und Beamte in den Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG fallen und daher einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen pro Jahr haben. Zugleich wurde erkannt, dass Bedienstete, die ihren Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht konsumieren können, bei Übertritt in den Ruhestand einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung in diesem Ausmaß haben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Abgeltung besteht sowohl laut Europäischem Gerichtshof als auch laut Verwaltungsgerichtshof nicht (Erk. vom 27. Juni 2013, 2013/12/0059).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wird daher ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte eingeführt, wenn diese vor Ausscheiden aus dem Dienst ihren Erholungsurlaub aus Gründen nicht konsumieren konnten, die sie nicht zu vertreten haben. Unter Ausscheiden aus dem Dienst ist dabei sowohl der Antritt des Ruhestands als auch das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu verstehen.

Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie sieht vor, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub – und somit auch der Anspruch auf finanzielle Abgeltung – „nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten“ besteht. Im nationalen Recht sind bereits derzeit Regelungen vorhanden, welche bei besonderen Pflichtverletzungen durch die Bedienstete oder den Bediensteten einen Entfall des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung vorsehen (vgl. zB VBG und Urlaubsgesetz, BGBl. 390/1976). Dem Sinne nach verwehren diese Regelungen dann einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, wenn die Bediensteten die Beendigung des Dienstverhältnisses und damit die Unmöglichkeit der Urlaubskonsumation selbst zu vertreten haben.

Zu vertreten haben die Beamtinnen und Beamten das Unterbleiben des Urlaubsverbrauchs dabei zunächst dann, wenn das Dienstverhältnis beendet wird und sie ein Verschulden daran trifft (zB bei Entlassung). Darüber hinaus erfolgt auch dann keine Abgeltung, wenn die Bediensteten nur deshalb ihren Urlaub nicht mehr konsumieren können, weil sie auf eigene Initiative in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, obwohl sie noch dienstfähig sind, oder austreten. Diese Einschränkung gegenüber der Urlaubsersatzleistung gemäß dem VBG bzw. dem Urlaubsgesetz entspricht auch dem Tenor der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Regelungen nicht richtlinienkonform sind, „nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte“ (Urteil Schultz-Hoff ua., Randnr. 62). Diese Rechtsprechung stellt darauf ab, dass die Nichtkonsumation des Urlaubs aus Gründen erfolgte, die zumindest überwiegend nicht der Sphäre des oder der betreffenden Bediensteten zuzurechnen sind. Diese Einschränkung verfolgt so auch das Ziel, arbeitsfähige Bedienstete zum längeren Verbleib im Erwerbsleben anzuhalten.

Allgemein wird das Ausmaß der Ersatzleistung auf die unionsrechtlich gebotenen vier Wochen (160 Stunden) Erholungsurlaub pro Kalenderjahr eingeschränkt (ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß). Dies soll vor allem als Anreiz dienen, den Erholungszweck des Urlaubs tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Bei Teilzeitbeschäftigungen verkürzt sich dieses Stundenausmaß entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr, bei verlängertem Dienstplan verlängert es sich entsprechend. Im letzten Dienstjahr wird der Anspruch entsprechend der Dienstzeit aliquotiert.

Das tatsächlich abzugeltende Stundenausmaß wird ermittelt, indem von diesem ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß jener tatsächlich verbrauchte Erholungsurlaub abgezogen wird, der diesem Kalenderjahr zuzurechnen ist. Die finanzielle Bemessungsbasis bildet dabei der letzte Monatsbezug (für die Vorjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres), die Ersatzleistung pro Urlaubsstunde entspricht der Grundvergütung für eine Überstunde.

Zweifellos sind auch Lehrpersonen „Arbeitnehmer“ im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie, womit auch ihnen bei Ausscheiden aus dem Dienst unter den gegebenen Bedingungen eine Urlaubsersatzleistung gebührt.


§ 13e Abs. 7 enthält die für die Berechnung der Ersatzleistung diesfalls erforderlichen Maßgaben, insbesondere tritt das Schuljahr an die Stelle des Kalenderjahrs und treten die schulfreien Tage bzw. die Hauptferien an die Stelle des Urlaubs. Diese Tage sind jedoch nicht als Urlaubstage zu werten und damit nicht vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß abzuziehen, wenn an ihnen Dienst zu leisten oder wenn die betreffende Lehrperson an diesen Tagen erkrankt war. Für Vertragslehrpersonen ist die Urlaubsersatzleistung neu; es sprechen daher gute Gründe dafür, sie wie die für beamtete Lehrpersonen geplante auszugestalten und nicht wie die für sonstige Vertragsbedienstete geltende. § 47 Abs. 3 VBG sieht daher die sinngemäße Anwendung des § 13e GehG auf Vertragslehrpersonen vor, wobei an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters der Beamtinnen und Beamten das Regelpensionsalter gemäß § 253 ASVG tritt.

Die Regelung tritt rückwirkend mit 2. August 2004 und damit mit dem Datum des Ablaufs der Umsetzungsfrist der Arbeitszeitrichtlinie in Kraft. Für individuelle Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung gilt aber selbstverständlich die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b GehG, wobei aufgrund des unionsrechtlichen Effizienzgebots der Zeitraum vom Urteil Neidel, dem 3. Mai 2012, bis zum Tag der Kundmachung der Dienstrechts‑Novelle 2013 nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen ist, wenn der Anspruch schon vor letzterem Datum entstanden ist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der aus der Regelung resultierende Vollzugsaufwand dadurch leichter bewältigbar gestaltet, dass die Urlaubsersatzleistung bei Ausscheiden aus dem Dienst vor 1. Jänner 2014 nur auf Antrag gebührt.

Zu § 20b Abs. 1 bis 3 und § 113i Abs. 6 GehG:

Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss knüpft seit der Neuregelung durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, wirksam geworden am 1. Jänner 2008, an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 an. Die nunmehrigen Änderungen der Regelung des Fahrtkostenzuschusses berücksichtigen die mit 1. Jänner 2013 vorgesehene Ausweitung der Pendlerförderung im Einkommensteuerrecht durch BGBl. I Nr. 53/2013.

Bisher konnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht an mindestens elf Tagen im Kalendermonat die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegen, kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen und waren damit auch vom Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen. Die Neuregelung im Einkommensteuerrecht bezweckt die Beseitigung dieser Benachteiligung insbesondere von Teilzeitkräften und sieht nunmehr einen Anspruch auf Pendlerpauschale auch schon dann vor, wenn mindestens an vier Tagen im Kalendermonat die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte zurückgelegt wird. Damit können auch Teilzeitbeschäftigte oder Telearbeit verrichtende Bedienstete, die mindestens einen Tag pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, ein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Durch die Zitatanpassungen in § 20b GehG wird sichergestellt, dass diese Verbesserungen auch beim Fahrtkostenzuschuss greifen. Mit der Einfügung einer neuen Z 3 in § 20b Abs. 2 GehG wurde für diese Fälle die im Einkommensteuerrecht vorgesehene abgestufte Aliquotierung, die der geringeren Kostenbelastung Rechnung tragen soll, auch für den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss übernommen. 

Die bisherige Kilometerstaffel und die Beträge der Pendlerpauschalien bleiben grundsätzlich inhaltlich unverändert, weshalb auch die Höhe der Monatsbeträge des Fahrtkostenzuschusses lediglich entsprechend der Valorisierungsbestimmung aktualisiert, sonst nicht verändert wird (siehe zuletzt Kundmachung der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst über die Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses, BGBl. II Nr. 404/2012).

Die Änderungen des Fahrtkostenzuschusses treten – analog den Neuerungen beim Pendlerpauschale – rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Im Hinblick darauf, dass die Neuregelung des Pendlerpauschales erst im Laufe des Jahres 2013 (am 20. März 2013) im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, wurde im EStG 1988 eine verpflichtende Aufrollung für den Dienstgeber bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bis spätestens 30. Juni 2013 vorgesehen. In diesen Fällen einer Aufrollung soll der Fahrtkostenzuschuss nicht erst ab dem Tag der Abgabe der Erklärung, sondern bereits ab dem Tag der Berücksichtigung des Pendlerpauschales, frühestens jedoch ab dem 1. Jänner 2013, zustehen.

Zu § 22 Abs. 6 GehG:

Anpassung eines Zitats an im Rahmen der 2. Dienstrechtsnovelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, erfolgte Änderungen.

Zu § 22 Abs. 13a GehG:

Verwaltungsbeamtinnen und -beamte, die zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ernannt werden, sind gemäß Art. 147 Abs. 2 B-VG unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. Für andere Beamtinnen oder Beamte (Richterinnen oder Richter sowie Universitätsprofessorinnen oder –professoren) ist eine Außerdienststellung nicht vorgesehen. Ihnen soll für den Fall, dass sie ihre Dienstzeit reduzieren, die Möglichkeit eröffnet werden, die Pensionsbeiträge weiter von den vollen, ungekürzten Bezügen zu entrichten, um eine angemessene Pensionsversorgung zu gewährleisten.

Zu § 22b Abs. 4 GehG:

Da der Dienstgeber-Pensionsbeitrag auf alle sonstigen Beiträge, die „zur Deckung des Pensionsaufwands“ geleistet werden, anzurechnen ist, wird die zu enge Einschränkung auf ausgegliederte Unternehmen beseitigt.


Zu § 22b Abs. 5 GehG:

Während einer Freistellung von Universitätslehrerinnen und –lehrern nach § 160 BDG 1979 wird im weitesten Sinn auch Dienst geleistet, sei es im Rahmen einer Vertragsprofessur oder einer Forschungstätigkeit an einer entsprechenden Einrichtung. Die Freistellung hat damit eher den Charakter einer Dienstzuteilung als einer Karenzierung. Der Dienstgeber-Pensionsbeitrag soll daher auch bei Freistellungen gemäß § 160 BDG 1979 weiterhin vom Dienstgeber Bund geleistet werden.

Zu § 40a Abs. 1 Z 3 GehG:

Mit 1. Jänner 2014 tritt an die Stelle des Bundesasylamtes das neue Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 2 Abs. 5 BFA-G kann die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes Bedienstete zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.

Zu § 40b Abs. 1 Z 1, § 101 Abs. 1 Z 1 und § 153 Abs. 1 Z 1 GehG, § 86 Abs. 1 Z 1 VBG:

Notwendige Zitatanpassung an die neue Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012.

Zu § 42 GehG:

Redaktionelle Berichtigung, da bei der Neuregelung des § 42 GehG durch die Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl I Nr. 96/2007, die Überschrift „Gehalt des Staatsanwaltes“ irrtümlich nicht gestrichen wurde.

Zu § 50a Abs 4 GehG:

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sollen Zeiten bei Einrichtungen der Schweiz auch dann berücksichtigt werden, wenn sie vor dem 1. Juni 2002 geleistet wurden.

Zu § 91 Abs. 3 Z 2 GehG:

Berichtigung eines Grammatikfehlers.

Zu § 94a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG:

Redaktionelle Bereinigung eines mit der Dienstrechts-Novelle 2011 erfolgten legistischen Versehens.

Zu § 116e Abs. 2 GehG:

Beseitigung eines redaktionellen Versehens. Die entsprechende Abgeltung findet sich in § 63b Abs. 3 GehG.

Zu § 175 Abs. 50 GehG:

Diese Übergangsbestimmung stellt klar, dass die nach § 113h in der bis 30. Juni 2012 geltenden Fassung gebührenden Geldleistungen ab 1. Juli 2012 weiterhin gebühren.

Zu § 1 Abs. 3 Z 3 und Z 8 VBG:

Die betriebsähnliche Verwaltung der Heeres- Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig wurde aufgelöst und wieder in die Organisationsstruktur des Bundesdienstes integriert. Das bedeutet, dass alle mit der Verwaltung der Truppenübungsplätze des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport betrauten Land- und Forstarbeiterinnen und Land- und Forstarbeiter nunmehr wieder Bundesbedienstete sind. Mit den vorgeschlagenen Änderungen fallen sie wieder unten den Anwendungsbereich des VBG.

Zu § 32 Abs. 2 VBG:

Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach bei einem früheren Pensionsantrittsalter für weibliche Bedienstete eine frühere Kündigung durch den Dienstgeber unzulässig ist. Die für männliche Bedienstete normierte Altersgrenze soll einheitlich für alle Bediensteten gelten.

Zu §§ 36a bis 36f VBG:

Das Verwaltungspraktikum als Ausbildungsverhältnis soll aufgewertet werden. Der Ausbildungsbeitrag soll nach drei Monaten auf das Monatsentgelt einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase in der entsprechenden Entlohnungsgruppe erhöht werden. Um Praktikan-tinnen und Praktikanten einen tieferen Einblick in die Bundesverwaltung zu ermöglichen, soll die Mög-lichkeit von Rotationsarbeitsplätzen bei Praktika, die mehr als drei Monate dauern, institutionalisiert wer-den und die Erprobung nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen stattfinden.

Zu § 36a Abs. 2 VBG:

Beim Verwaltungspraktikum soll weiterhin der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen, mit dem Zweck, eine Schul- oder Berufsausbildung zu ergänzen und zu vertiefen sowie Praktikantinnen und Prak-tikanten die Gelegenheit zu bieten, Einsatzmöglichkeiten und Verwendungen im Bundesdienst kennenzu-lernen.

Das Ausbildungspraktikum soll eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglich-keit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung am Arbeitsplatz umfassen. Um Praktikantinnen und Praktikanten einen tieferen Einblick in die Bundesverwaltung zu ermöglichen, hat die Erprobung bei Praktika, die mehr als drei Monate dauern, nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen stattzufinden. Dabei handelt es sich um eine Mindestanforderung. Eine Erprobung auf mehr als zwei Arbeitsplätzen ist ebenso möglich wie eine Rotation auch bei weniger als drei Monate dauernden Praktika .


Zu § 36b VBG:

Der Ausbildungsbeitrag wird nach drei Monaten auf das Monatsentgelt einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase in der entsprechenden Entlohnungsgruppe zu erhöht. Dadurch soll die Bestreitung der Lebenshaltungskosten über einen längeren Zeitraum ermöglicht werden sowie der Wertschätzung der Tätigkeit der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungsprakti-kanten angemessen Ausdruck verliehen werden.

Darüber hinaus sollte ein finanziell attraktives Verwaltungspraktikum dazu führen, hoch qualifizierte und gut ausgebildete Nachwuchskräfte für eine Verwendung in der Bundesverwaltung zu interessieren.

Im § 36b Abs. 3 wird die Aliquotierungsregel für den Ausbildungsbeitrag entsprechend angepasst für den Fall, dass sich dieser im Lauf des Monats der Höhe nach ändert.

Darüber hinaus entsprechen die Rechte der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten den bisherigen Bestimmungen.

In Anlehnung an die Integration des Bachelorabschlusses als Ernennungserfordernis für die Verwen-dungsgruppe A 1 mit der Dienstrechts‑Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, werden nunmehr bei der Zuordnung von Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zur Entlohnungsgruppe v1 – entsprechende Verwendung vorausgesetzt – auch Bachelorstudien an Universitäten sowie Fachhochschul-Bachelorstudiengänge berücksichtigt.

Mit der Änderung des Verweises in Z 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des Fach-hochschul-Studiengesetzes durch BGBl. I Nr. 74/2011.

Zu § 78a Abs. 6 und 7 VBG:

Zitatberichtigungen.

Zu § 84b VBG:

Durch diese Übergangsbestimmung wird festgelegt, dass auf Verwaltungspraktika, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits begonnen haben, hinsichtlich der Erprobung auf Arbeitsplätzen und der Höhe des Ausbildungsbeitrags die bisherigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden sind.

Zu Artikeln IIa Abs. 2 und  III Abs. 2 RStDG:

Zitatanpassungen aufgrund der Neuregelung zur Pflegeteilzeit.

Zu Artikel IV Abs. 4 RStDG:

Anpassung an die Regelung der Familienhospizfreistellung im BDG 1979.

Zu § 63 Abs. 3 RStDG:

Damit erfolgt eine Anpassung im Zusammenhang mit dem Karenzurlaub zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen. Die Bestimmung betreffend Beschränkung der Nebenbeschäftigung soll beide Fälle der Karenzierung nach § 75b – nämlich die Karenzierung zur Pflege eines behinderten Kindes und die Karenzierung zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen – umfassen.

Zu § 65a RStDG:

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 der Anwendungsbereich des Art. 88a B-VG dahingehend erweitert, dass der Einsatz von Sprengelrichterinnen und Sprengelrichter gegebenenfalls beim übergeordneten Gericht selbst (also beim Oberlandesgericht, bei dem der den Einsatz beschließende richterliche Senat eingerichtet ist) verfassungsrechtlich als zulässig erklärt wird. Dadurch soll insbesondere ermöglicht werden, dass Sprengelrichterinnen und Sprengelrichter beispielsweise im Rahmen von Rechtsmittelverfahren in den immer häufigeren und komplexeren Großverfahren eingesetzt werden können.

Zu § 75e Abs. 1 RStDG:

Notwendige Anpassungen im Zusammenhang mit dem Entfall des § 76b Abs. 2.

Zu § 76a RStDG:

Anpassung an § 50b BDG 1979.

Zu § 76b Abs. 1 Z 1, zum Entfall des § 76b Abs. 2 und zu § 166k RStDG:

Aufgrund der neuen Regelung des § 76e zur Pflegeteilzeit können die sich auf die Pflege naher Angehöriger beziehenden Bestimmungen in § 76b entfallen. Auf Richterinnen und Richter, deren Auslastung am 31. Dezember 2013 gemäß § 76b herabgesetzt ist, bleibt diese Bestimmung in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.

Zu § 77 Abs. 7 RStDG:

Mit dem BHG 2013 erhielt der „Allgemeine Teil des Personalplanes“ die Bezeichnung „Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung“.


Zu § 94 Abs. 1 RStDG:

Im Lichte einer das österreichische Gleichstellungsrecht berücksichtigenden Terminologie wird die Wendung „geistiger Gebrechen“ durch den Begriff „einer geistigen Beeinträchtigung“ ersetzt.

Zu § 100a RStDG:

Siehe Erläuterungen zu § 22a BDG 1979. Da der Anspruch auf ein Dienstzeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bereits aufgrund der Bestimmung des § 206 RStDG gegeben ist, derzufolge der Allgemeine Teil des BDG 1979 auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden ist, wird der Anspruch für Richterinnen und Richter im VIII. Abschnitt geregelt.

Zu § 152 lit. a RStDG:

Notwendige terminologische Anpassung an eine mit der Dienstrechts‑Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, erfolgte Änderung.

Zu § 166b Abs. 4 RStDG, § 121d Abs. 6 LDG, § 121e Abs. 4 LLDG:

Klarstellung, dass – analog zu § 241a Abs. 4 BDG – für Karenzen, die vor dem 1. Jänner 2013 gewährt bzw. angetreten wurden, keine Pensionsbeiträge entrichtet werden müssen.

Zu § 206 RStDG:

Im Rahmen der Dienstrechts‑Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, wurde in § 53a BDG 1979 der Whistleblower-Schutz gesetzlich verankert. Da den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten dieser Schutz bereits nach § 58b RStDG zukommt, ist die in § 206 angeführte Liste der Paragraphen, die auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht anzuwenden sind, um § 53a BDG 1979 zu erweitern, da dieser Personenkreis sonst doppelt geschützt wäre.

Zu § 207 Abs. 3 RStDG:

Anpassung an die Ausschreibungsregelungen im BDG 1979.

Zu § 208 Abs. 1 RStDG:

Anpassung an die Unvereinbarkeitsregelung des Art. 134 Abs. 5 B-VG.

Zu § 210 Abs. 1 RStDG:

Beseitigung eines legistischen Versehens.

Zu § 212a Abs. 4 RStDG:

Klarstellung, dass betreffend eine allfällige Ergänzungszulage für Richterinnen und Richter, die bereits derzeit Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes sind, die Übergangsbestimmungen des Abs. 2 und nicht die des Abs. 1 anwendbar sind.

Zu § 18a LDG 1984:

Siehe die Erläuterungen zu § 22a BDG 1979.

Zu § 72 Abs. 3 Z 2 LDG 1984:

Für Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen tritt an die Stelle der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§ 42 lit. d PVG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2013) die Landesregierung.

Zu § 94b LDG 1984:

Siehe die Erläuterungen zu § 125b BDG 1979.

Zu § 18a LLDG 1985:

Siehe die Erläuterungen zu § 22a BDG 1979.

Zu § 102b LLDG 1985:

Siehe die Erläuterungen zu § 125b BDG 1979.

Zu §§ 7b und 7c Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz:

Im Rahmen des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013 wurden zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen unter anderem im Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, Bestimmungen über die Pflegekarenz und die Pflegeteilzeit eingeführt. Im Gleichklang mit diesen Regelungen sollen auch die Land- und Forstarbeiterinnen und Land- und Forstarbeiter, die unter den Geltungsbereich des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes fallen, die Möglichkeit haben, auf einen plötzlichen Pflege- oder Betreuungsbedarf von nahen Angehörigen zu reagieren.


Zum Entfall der §§ 60 bis 61 und zu §§ 60 und 70 Abs. 1 Z 2 lit. d Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz:

Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, enthält spezielle Schutzbestimmungen für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. Dieses Bundesgesetz hat einen sehr weiten Geltungsbereich; dieser erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes im Sinne des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes. Generell nicht anzuwenden ist es lediglich auf die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, für die das LAG gilt, und auf die Beschäftigung von Jugendlichen in privaten Haushalten. Das LAG als Grundsatzgesetz enthält in Anlehnung an das KJBG einige Bestimmungen zum Schutz der Jugendlichen sowie zur Kinderarbeit. Im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz finden sich ebenfalls Schutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche. Da das KJBG auf diese Personengruppe jedoch ohnehin Anwendung findet und eine Doppelgleisigkeit vermieden werden soll, werden die entsprechenden Bestimmungen im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz aufgehoben. Der neue § 60 dient lediglich der Klarstellung und Transparenz über die Anwendbarkeit des KJBG. § 70 Abs. 1 Z 2 lit. d wird entsprechend angepasst.

Zu § 2 Abs. 5 B-GlBG:

Diese Novellierung dient der Klarstellung, dass Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten auch unter das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz fallen.

Zu § 20 Abs. 5 B-GlBG:

Sprachliche Umformulierung.

Zu § 20 Abs. 5a B-GlBG:

Entsprechend dem im prozessualen Recht in Österreich normierten Grundsatz, dass kontradiktorische Entscheidungen zu begründen sind, sollen durch die Aufnahme dieser Begründungspflicht in das B-GlBG die Dienstbehörden und Gerichte dezidiert dazu verpflichtet werden, sich ausdrücklich im Einzelfall mit dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu befassen und eine abweichende Entscheidung zu begründen – siehe insbesondere § 61 Gleichbehandlungsgesetz – GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004, § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr 51/1991, aber auch § 417 Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Zu § 20 Abs. 6 B-GlBG:

Klarstellung, dass durch die Einbringung eines Antrages bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Fristen jedenfalls bis zur Entscheidung der Kommission gehemmt sind.

Zu § 20a B-GlBG:

In Befolgung der Anregung der Europäischen Kommission wird für die Definition der Beweislast der genaue Richtlinienwortlaut übernommen, um allfällige Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.

Zu § 39 Abs. 2 Z 5 B-GlBG:

Dient der Klarstellung, dass sich die Mitgliedschaft zu der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht nach organisatorischen, sondern nach funktionellen Kriterien richtet. Dies führt dazu, dass ein durch eine BMG‑Novelle bedingter Transfer der Gleichbehandlungsangelegenheiten in ein anderes Ressort mit gleichzeitigem Transfer von bestimmten Funktionsinhaberinnen oder Funktionsinhabern nach dem B‑GlBG den Endigungsgrund „Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts“ nicht erfüllt.

Zu § 1 Abs. 12 PG 1965:

Durch die Schaffung eines neuen § 50e BDG 1979 (Pflegeteilzeit) müssten die Zitate in dieser Bestimmung erweitert werden. Da der Inhalt dieser Bestimmunge die Zitierung jeder einzelnen Art der Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht erfordert, werden anstatt dessen die bisherigen detaillierten Zitate entfernt.

Zu § 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965:

Mit dem Abstellen auf die tatsächliche Besoldung bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Berichtigung der besoldungsrechtlichen Stellung zwar zeitlich unbegrenzt zurückwirkt, die Geltendmachung allfälliger Übergenüsse oder Fehlbeträge jedoch nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich ist. Die Neuregelung stellt sicher, dass sich der Ruhegenuss an den tatsächlichen Bezügen und den davon geleisteten Beiträgen orientiert.

Zu § 5 Abs. 4 PG 1965:

Auch bei Versehrtenrenten aufgrund einer Berufskrankheit, die in einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft entstanden ist, soll der Abschlag entfallen und damit die Ungleichbehandlung von Arbeits- oder Dienstunfällen und Berufskrankheiten beseitigt werden. Der Abschlag entfällt auch, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf eine oder mehrere Dienstbeschädigungen nach dem Heeresversorgungsgesetz – HVG, BGBl. Nr. 27/1964, zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten deshalb eine Beschädigtenrente nach dem HVG zugesprochen wurde.


Zu § 9 PG 1965:

Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde mit § 236d BDG 1979 eine neue Pensionsantrittsvariante geschaffen, auf die in § 9 PG 1965 Bezug genommen werden muss. Anlässlich dieser Änderung wird die gesamte Bestimmung nach den Prinzipien der Klarsprache neu formuliert.

Zu § 59 Abs. 2 Z 1 und § 93 Abs. 5 Z 1 und Abs. 13 PG:

Ergänzung der angeführten Teilbeschäftigungsarten um die neu eingeführte Pflegeteilzeit.

Zu § 98b PG 1965:

Ehemaligen Beamtinnen und Beamten des Ruhestandes, deren Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, und deren Hinterbliebenen gebührt ein Unterhaltsbeitrag, wenn die der Verurteilung zugrunde liegende Tat vor dem Inkrafttreten des Entfalls der §§ 50 und 51 PG 1965 am 1. Jänner 2013 begangen wurde (Rückwirkungsverbot).

Zu § 99 Abs. 3 PG 1965:

Die Begünstigungsregelung des § 6 Abs. 3 APG erhält ab 1. Jänner 2014 aufgrund des Entfalls der Parallelrechnung für ASVG-Versicherte eine neue Fassung. Da Beamtinnen und Beamte der Geburtsjahrgänge 1955 bis 1975 im Jahr 2014 keine Kontoerstgutschrift erhalten und die bisherige Parallelrechnung unverändert aufrecht bleiben soll, soll auf sie die bis 31. Dezember 2013 geltende Fassung des § 6 Abs. 3 APG weiterhin angewendet werden.

Zu § 5 Abs. 4 BThPG:

Auch bei Versehrtenrenten aufgrund einer Berufskrankheit, die in einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft entstanden ist, soll der Abschlag entfallen und damit die Ungleichbehandlung von Arbeits- oder Dienstunfällen und Berufskrankheiten beseitigt werden.

Zu § 19 Abs. 3 BThPG:

Die Begünstigungsregelung des § 6 Abs. 3 APG erhält ab 1. Jänner 2014 eine neue Fassung, die nur auf Personen anzuwenden ist, die ausschließlich Versicherungsmonate nach dem APG (also ab 2005) erworben haben. Bei diesen Fällen ist 2014 keine Kontoerstgutschrift zu bilden.

Da auch Beamtinnen und Beamte der Geburtsjahrgänge 1955 bis 1975 im Jahr 2014 keine Kontoerstgutschrift erhalten und die bisherige Parallelrechnung unverändert aufrecht bleiben soll, ist auf sie die bis 31. Dezember 2013 geltende Fassung des § 6 Abs. 3 APG weiterhin anwendbar.

Zu § 66 Abs. 3 BB-PG:

Die Begünstigungsregelung des § 6 Abs. 3 APG erhält ab 1. Jänner 2014 eine neue Fassung, die nur auf Personen anzuwenden ist, die ausschließlich Versicherungsmonate nach dem APG (also ab 2005) erworben haben. Bei diesen Fällen ist 2014 keine Kontoerstgutschrift zu bilden.

Da auch Beamtinnen und Beamte der Geburtsjahrgänge 1955 bis 1975 im Jahr 2014 keine Kontoerstgutschrift erhalten und die bisherige Parallelrechnung unverändert aufrecht bleiben soll, ist auf sie die bis 31. Dezember 2013 geltende Fassung des § 6 Abs. 3 APG weiterhin anwendbar.

Zu § 1 Abs. 2 AusG:

Eine entsprechende textliche Anpassung im allgemeinen Dienstrecht des Bundes erfolgte bereits mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011. Nunmehr erfolgt auch die Anpassung im AusG.

Zu § 2 Abs. 4 AusG:

In Abschnitt Va des AusG (§§ 15a ff) ist die Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen geregelt. Soll die mit A 1/7 (M BO 1/7, E 1/12) bewertete Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, so hat die Ausschreibung den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, dass nur Bewerbungen von Personen zulässig sind, die mit der Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder E 1/11 zugeordneten Abteilung innerhalb der jeweiligen Sektion dauernd betraut sind. Die Ausschreibung hat in diesen Fällen sektionsintern auf geeignete Weise zu erfolgen. Da eine vergleichbare Konstellation in Organisationsstrukturen besteht, in denen mit der Leitung einer Gruppe lediglich Personen betraut werden können, die mit der Leitung einer Abteilung innerhalb dieser Gruppe dauerhaft betraut sind, wird der Anwendungsbereich des Abschnittes Va des AusG auf diese Fälle erweitert.

Zu § 24 Z 1 AusG:

Hier erfolgt eine Anpassung an die strukturelle Gliederung des Bundesfinanzgesetzes.

Zu § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a PVG:

Begriffliche Anpassung an die Umstrukturierung im Bundesministerium für Inneres.


Zu § 41b PVG:

Nach Abs. 1 hat, da die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt eingerichtet ist, das Bundeskanzleramt für die Sacherfordernisse aufzukommen.

Die jeweilige Schriftführerin oder der jeweilige Schriftführer bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat nach Abs. 2 rechtskundig zu sein. Die Tätigkeit als Schriftführerin oder Schriftführer zählt zu den Dienstpflichten der oder des Bediensteten, denen sie oder er sich nicht entziehen und bei deren Erfüllung sie oder er auch nicht von Vorgesetzten behindert werden darf.

Abs. 3 entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 42j PVG:

Es wird die Weiterführung der Geschäfte durch die bisher zuständigen Dienststellenausschüsse bis zum Ende der gesetzlichen Tätigkeitsperiode festgeschrieben.

Zu § 42k PVG:

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen PVG-Novelle am 1. Jänner 2014 bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission anhängige Verfahren sollen von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als durch die PVG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2013 neu geschaffene Nachfolgeinstitution der Personalvertretungs-Aufsichtskommission fortgeführt werden. Zwar geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 iVm Anlage A. Z 12 B‑VG mit 1. Jänner 2014 aufgelösten Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren zufolge Art. 151 Abs. 51 Z 8 auf die Verwaltungsgerichte über. Das gilt aber nur für Verfahren, die nach der neuen Rechtslage (Art. 130 Abs. 1 und 2 B‑VG) in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen oder diesen zugewiesen werden können. Soweit den mit 1. Jänner 2014 aufgelösten Behörden Zuständigkeiten zukommen, die nicht gemäß Art. 130 Abs. 1 B‑VG auf die Verwaltungsgerichte übergehen und diesen auch nicht gemäß Art. 130 Abs. 2 B‑VG übertragen werden können, ist durch Gesetz zu regeln, von welchen Behörden diese Aufgaben künftig – allenfalls weisungsfrei – besorgt werden sollen, wobei in diesem Zusammenhang aufgelöste Behörden auch wieder errichtet werden können (s. die Erläut. zur RV der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, 1618 BlgNR 24. GP 21). Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission entscheidet über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung, wobei sie deren gesetzwidrige Beschlüsse aufhebt und die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane feststellt; sie kann weiters ein Organ der Personalvertretung im Fall dessen dauernder Pflichtverletzung auflösen; schließlich obliegt ihr die Feststellung der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit des Verhaltens eines Organs des Dienstgebers. Die Zuständigkeiten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission sind somit solche, die nicht auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen können; insbesondere erkennt die Personalvertretungs-Aufsichtskommission nicht über Rechtsmittel gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG. Die Anordnung der Weiterführung der bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission anhängigen Verfahren durch die neu errichtete Personalvertretungsaufsichtsbehörde ist somit verfassungsrechtlich zulässig. Die Bestimmung, dass Erledigungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission als entsprechende Erledigungen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde gelten, gewährleistet die Kontinuität zwischen den beiden Behörden.

Zu §§ 42l und 45 Abs. 36 Z 1 PVG:

Notwendige Regelung, um eine ordnungsgemäße Aufnahme der Tätigkeit der Personalvertretungsbehörde mit 1. Jänner 2014 zu gewährleisten.

Zu § 9 Abs. 5 DVG:

Die Aufhebung des § 9 Abs. 5 DVG mit der Dienstrechts‑Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, war überschießend. Es hätte nur der Rechtszug an die Dienstbehörde beseitigt werden sollen.

Zu § 18 Abs. 1 DVG:

Die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister soll auch nach Inkrafttreten des neuen § 2 Abs. 3 DVG in der Fassung der Dienstrechts‑Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, am 1. Jänner 2014 die Möglichkeit haben, die in § 2 Z 1 und in § 2 Z 9 DVV 1981 genannten Behörden im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts als nachgeordnete Dienstbehörden zu bezeichnen.

Zu § 18 Abs. 3 DVG:

Übergangsregelung für gemäß § 2 Abs. 2 DVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassene Verordnungen.

Zu § 3 Abs. 3 MilBFG 2004:

Das MilBFG 2004 ist auch auf Vertragsbedienstete mit Sondervertrag für eine militärische Verwendung in einer KIOP Verwendung anwendbar. Gemäß § 3 Abs. 3 MilBFG wird bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses an die Endigungsgründe das § 151 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979 angeknüpft.


Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses für Militär-Vertragsbedienstete fehlten bisher Bestimmungen, die auf die entsprechenden Regelungen des VBG verweisen.

Zu § 8 Abs. 1 Z 4 MilBFG 2004:

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 58/2005, wurde im § 19 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, die Z 2 „Truppenübungen“ gestrichen und in der Z 3 der Begriff „Kaderübungen“ durch „Milizübungen“ ersetzt.

Zu §§ 15a und 30 AZHG, § 4 Abs. 1 MilBFG 2004:

Mit der am 1. Jänner 2014 in Kraft tretenden Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz eingeführt. An die Stelle des administrativen Instanzenzuges tritt die Möglichkeit der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht, welches die Funktion der bisherigen Berufungsbehörde übernimmt. Aufgrund der generellen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte als Rechtsmittelinstanz gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden sind alle einfachgesetzlich vorgesehenen administrativen Instanzenzüge zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund sind die §§ 15a und 30 AZHG und § 4 Abs. 1 MilBFG 2004 entsprechend anzupassen.

Zum Inhaltsverzeichnis des B-BSG:

siehe die Erläuterungen zu den §§ 4 und 82.

Zu § 2 Abs. 10 B-BSG:

Die Terminologie soll mit § 2 Z 2 ChemG 1996 in Einklang gebracht werden.

Zu § 2 Abs. 11 und 11a B-BSG:

In der Arbeitswelt ist eine Zunahme psychischer Belastungen und Gefährdungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, als Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen zu beobachten. Ungünstige psychische Belastungen verursachen nicht nur psychische Beeinträchtigungen und Erkrankungen, sondern verstärken auch andere Erkrankungen wie z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Muskel-Skelett-Erkrankungen, Magen-, Darmerkrankungen, Schlafstörungen, Diabetes.

Immer mehr Personen müssen infolge psychischer Fehlbeanspruchung krankheitsbedingt die Frühpension antreten. Dies verursacht viel menschliches Leid, aber auch enorme betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Kosten. Die Ursachen arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchungen sind häufig:

                  - widersprüchliche Arbeitsaufgaben,

                  - Arbeitsverdichtung, unangemessene Zeit- und Terminvorgaben, ständige Erreichbarkeit,

                  - unangemessene Wiederholung immer gleicher Arbeitsvorgänge,

                  - Informationsmangel oder -überflutung,

                  - knappe Personalbemessung,

                  - Verwischen der Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit,

                  - häufige Umstrukturierungen, Angst vor Arbeitsplatzverlust,

                  - fehlende Handlungsspielräume und mangelnde Beteiligungsmöglichkeiten,

                  - isoliertes Arbeiten ohne Möglichkeit zu sozialen Kontakten, fehlende Unterstützung durch Vorgesetzte.

Bei den Änderungen in § 2 Abs. 11 und 11a handelt es sich um bloße Klarstellungen, bereits nach geltender Rechtslage sind die dort angeführten Begrifflichkeiten so zu verstehen. Die Klarstellung dient der stärkeren Betonung der Wichtigkeit psychischer Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, im Bedienstetenschutz, um damit den notwendigen Bewusstseinsbildungsprozess bei den Verantwortlichen in den Betrieben zu unterstützen und den Einsatz von Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen in den Dienststellen zu intensivieren. Gefährdungen können sowohl durch physische als auch durch psychische (psychosoziale, psychomentale oder psychoemotionale) Belastungen und durch deren Wechselwirkung entstehen. Physische Belastungen können zu psychischen Beeinträchtigungen führen oder auch umgekehrt.

Zu § 2 Abs. 13 B-BSG:

Die novellierten Bestimmungen werden durchwegs geschlechtsneutral formuliert. Mit der Generalklausel soll klargestellt werden, dass auch alle in den übrigen Bestimmungen des B-BSG enthaltenen personenbezogenen Bezeichnungen bis zu einer entsprechenden geschlechtsneutralen Neuformulierung im Sinne eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs zu verstehen sind.

Zu § 3 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 B-BSG:

Der Ausdruck „Sittlichkeit“ ist im Wesentlichen überholt und soll durch „Integrität und Würde“ ersetzt werden.

Zur Überschrift zu § 4 B-BSG:

Mit dem Klammerausdruck soll der für die „Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen“ bereits seit jeher gebräuchliche Kurzbegriff „Arbeitsplatzevaluierung“ auch im Gesetzestext selbst verankert werden.


Zu § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz B-BSG:

Es wird nun ausdrücklich klargestellt, dass im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 7 zu berücksichtigen sind.

Zu § 4 Abs. 1 Z 6 und 7 B-BSG:

Die Ergänzung orientiert sich v.a. am Leitfaden der Arbeitsinspektionen zu arbeitsbedingten psychischen Belastungen bzw. der ÖNORM EN ISO 10075 "Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastungen" (Teil 1-3) und stellt die grundlegenden Dimensionen arbeitsbedingter psychischer Belastungen dar, die in Abhängigkeit von individuellen Voraussetzungen und Bewältigungsstrategien zu Fehlbeanspruchungen führen können. Bei der Arbeitsplatzevaluierung sind diese Dimensionen sowie deren Zusammen- und Wechselwirkung und die Schnittstelle Mensch-Technik-Organisation zu berücksichtigen.

Zu § 4 Abs. 5 Z 2a B-BSG:

Beispiele für solche Zwischenfälle, die eine akute psychische Belastungsreaktion auslösen können, sind etwa die Häufung von Konflikten oder Beschwerden, Gewaltübergriffe, posttraumatische Belastungsstörung nach einem Arbeitsunfall etc.

Zu § 4 Abs. 6 B-BSG:

Analog zur bereits bisher geltenden Regelung des § 75 Abs. 1 sollen auch hier die zu beauftragenden Fachleute beispielhaft aufgezählt werden, wobei im Hinblick auf die Evaluierung psychischer Beanspruchungen insbesondere die Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen hervorzuheben sind.

Zu § 7 Z 4a und 7 B-BSG:

Auch bei der Gefahrenverhütung sind die grundlegenden Dimensionen arbeitsbedingter psychischer Belastungen sowie deren Zusammen- und Wechselwirkung und die Schnittstelle Mensch-Technik-Organisation zu berücksichtigen.

Zu § 10 Abs. 1 B-BSG:

Mit den Regelungen über die Sicherheitsvertrauenspersonen wurden im B-BSG die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, betreffend „Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz“ umgesetzt, doch wurde dieser Ausdruck nicht in das B-BSG übernommen, was nunmehr zur Klarstellung nachgeholt werden soll.

Zu § 23 Abs. 5 B-BSG:

Die Umformulierung ist aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens erforderlich, weil nach Auffassung der Europäischen Kommission die derzeitige Formulierung den Anhang IV Teil B Abschnitt 1 Nummer 6.1. der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 6, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21, nicht hinreichend umsetzt.

Zu § 40 Abs. 7 B-BSG:

Gemäß § 41 Abs. 2 B-BSG muss der Dienstgeber die Eigenschaften der von ihm verwendeten Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 einstufen. Diese Eigenschaften gemäß § 40 orientieren sich am Chemikalienrecht (§ 3 Abs. 1 Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997).

§ 5 ChemG 1996 ordnet seit der ChemG-Novelle 2009 an, dass eine Einstufung nach der CLP-Verordnung die Einstufung nach ChemG 1996 ersetzt. Eine ähnliche Regelung muss daher auch im Bedienstetenschutzrecht getroffen werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. Nr. L 179 vom 11.07.2012 S. 3, ist am 20. Jänner 2009 in Kraft getreten. Sie kann seit dem 20. Jänner 2009 bereits ergänzend angewendet werden, verpflichtend ist CLP für Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 und für Gemische ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden. Das bisherige Recht zu Einstufung und Kennzeichnung bleibt bis 1. Juni 2015 in Geltung. Die Einstufung nach der CLP-Verordnung erfolgt nicht mehr nach den in § 40 B-BSG genannten gefährlichen Eigenschaften, sondern in insgesamt 26 Gefahrenklassen, die ihrerseits wiederum in Gefahrenkategorien untergliedert sind.

Da die Bedienstetenschutzvorschriften jedoch (noch) an die Stoffeigenschaften nach § 40 B-BSG anknüpfen, muss klargestellt werden, welche dieser Schutzbestimmungen für die nach der CLP-Verordnung eingestuften Arbeitsstoffe jeweils zu gelten haben.


Zu § 41 Abs. 4 Z 1 B-BSG:

Aktualisierung von Zitaten.

Zu § 52 Z 5 B-BSG:

§ 52 Z 5 regelt die Übermittlung von Untersuchungsbefunden samt ärztlicher Beurteilung von den untersuchenden Ärztinnen und Ärzten an die arbeitsinspektionsärztlichen Dienste und verlangt bisher eine zweifache Ausfertigung, was nicht mehr erforderlich erscheint. In Zukunft soll die Übermittlung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch online erfolgen können.

Zu § 56 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 1 und 2 sowie § 76 Abs. 3 B-BSG:

Hier handelt es sich um die Aktualisierung der Ressortbezeichnung gemäß der Bundesministeriengesetz‑Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009.

Zu § 56 Abs. 2 B-BSG:

Die Neuregelung dient der Verwaltungsvereinfachung. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt auf der Website der Arbeitsinspektion www.arbeitsinspektion.gv.at. Selbstverständlich wird die Liste in Papierform (wie jedes Informationsmaterial) weiterhin auf Anfrage an interessierte Personen übersendet. Ein ausdrücklicher gesetzlicher Auftrag ist dazu nicht erforderlich.

Zu § 57 Abs. 6 B-BSG:

Gemäß § 57 Abs. 3 hat der Bund gegenüber den zuständigen Trägern der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten für Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie für sonstige besondere Untersuchungen in Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können. Abs. 6 nimmt auf diese Regelung Bezug und bestimmt, dass die ermächtigten Ärztinnen und Ärzte, die diese Untersuchungen durchgeführt haben, gegenüber dem Unfallversicherungsträger auskunftspflichtig sind. Allerdings können sonstige besondere Untersuchungen (z. B. wegen Vibrationen) auch von nicht ermächtigten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Auch diese sollen aber – wenn es sich um Untersuchungen in Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, und für die der Unfallversicherungsträger die Kosten übernimmt – gegenüber dem Unfallversicherungsträger auskunftspflichtig sein. Die bisherige Einschränkung soll daher entfallen.

Zu § 60 Abs. 2 und § 101 Abs. 5 Z 1 B-BSG:

Derzeit ist das Gebot, Zwangshaltung möglichst zu vermeiden, in § 48 Abs. 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. Nr. 218/1983, der gemäß § 101 Abs. 5 Z 1 B-BSG als Bundesgesetz übergeleitet wurde, geregelt. Im Zuge einer Rechtsbereinigung soll § 48 Abs. 4 AAV aufgehoben und in § 60 Abs. 2 B-BSG integriert werden. Inhaltlich kommt es dadurch zu keiner Änderung des geltenden Rechts: Die ständige Durchführung von Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten oder über den Kopf gestreckten Armen sowie in stark gebückter oder knieender Stellung, muss möglichst vermieden sein. Um die Durchführung von Arbeiten in nicht körpergerechter Stellung zu vermeiden, sind erforderlichenfalls entsprechende Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Hebe- oder Absenkvorrichtungen, zur Verfügung zu stellen. Weiters wird klargestellt, dass bei der Gestaltung der Arbeitsvorgänge auch sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten werden.

Zu § 62 Abs. 5 B-BSG:

Der „Nachweis von Fachkenntnissen“ im engeren Sinn ist in der Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2007, geregelt. Für die in § 62 Abs. 5 genannten Arbeiten gibt es keinen Fachkenntnisnachweis in diesem Sinne. Hier sind vielmehr „fachliche Kenntnisse“ in einem allgemeineren Sinn gemeint. Dies soll durch die Umformulierung klargestellt werden.

Zu § 62 Abs. 7 B-BSG:

Zum gleichlautenden § 62 Abs. 7 ASchG wurde im Rahmen des Projekts der Bundesregierung „Senkung von Verwaltungslasten für Unternehmen“ bei der Basiserhebung festgestellt, dass es sich beim „Führen eines Verzeichnisses jener Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten durchführen, für die ein Fachkenntnis- Nachweis erforderlich ist“, um eine Informationspflicht handelt, die für die Unternehmen Verwaltungslasten von € 2.486.580,-- verursacht. Der überwiegende Großteil dieser Informationspflicht betrifft Aufzeichnungen über Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Stapler oder Krane führen, wobei gerade bei diesen Tätigkeiten das Verzeichnis ohne Senkung des Schutzniveaus entbehrlich erscheint. Insoweit kann daher im Sinne der Reduktion von Verwaltungslasten diese Informationspflicht auch für den Bund in seiner Eigenschaft als Dienstgeber aufgehoben werden. Unberührt bleibt die Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses jedoch für Taucharbeiten, für die Durchführung von Sprengarbeiten sowie für sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko (Abs. 2) sowie für die Arbeiten nach Abs. 4 und 5.

Zu § 67 Abs. 5 Z 4 B-BSG:

Berichtigung eines Grammatikfehlers.


Zu § 80 Abs. 1 B-BSG:

Da die Präventivfachkräfte nicht ständig in der Dienststelle anwesend sind und daher oft von den Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren nicht angetroffen werden, ist in vielen Fällen für beide Teile die Anforderung und Übermittlung von Unterlagen einfacher als eine Einsichtnahme im Betrieb. Datensicherheitsmaßnahmen nach § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sind dabei entsprechend zu berücksichtigen.

Zu § 80 Abs. 3 B-BSG:

Die derzeitige Regelung, wonach Präventivfachkräfte dem Dienstgeber nur dann einen schriftlichen Tätigkeitsbericht liefern müssen, wenn kein Arbeitsschutzausschuss besteht, hat sich als unbefriedigend erwiesen. Präventivfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber zu beraten, und dieser muss sie zumindest für die gesetzlich vorgeschriebene Präventionszeit verpflichten. Daher soll der Dienstgeber jedenfalls auch einen schriftlichen Tätigkeitsbericht von den Präventivfachkräften erhalten, unabhängig davon, ob ein Arbeitsschutzausschuss besteht oder nicht.

Zur Überschrift zu § 82 sowie zu § 82 Abs. 1 und 3 B-BSG:

Ersatz durch eine zeitgemäßere Formulierung.

Zu § 84 Abs. 3 Z 3 B-BSG:

Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu § 94 Abs. 3 B-BSG:

Seit 1. Februar 2000 ist die Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – B-VGÜ, BGBl. II Nr. 15/2000, in Kraft und hinsichtlich der Eignungs- und Folgeuntersuchungen maßgeblich.

Zu § 98 Abs. 2 B-BSG:

Den hier übergeleiteten Bestimmungen der AAV wurde z.T. bereits durch die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären – B-VEXAT, BGBl. II Nr. 156/2005, und durch die Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV, BGBl. II Nr. 393/2002, derogiert; hier erfolgt die formelle Anpassung.

Zum Entfall des § 98 Abs. 8 B-BSG:

Hier handelt es sich um Rechtsbereinigung: Abs. 8 ist obsolet, die entsprechenden Arbeitsmittel werden seit 1. November 2002 durch die Bundes-Arbeitsmittelverordnung – B-AM-VO, BGBl. II Nr. 392/2002, geregelt.

Zu § 99 Abs. 5 B-BSG:

Den hier übergeleiteten Bestimmungen der AAV wurde z.T. bereits durch die B-VEXAT und durch die B-GKV derogiert; hier erfolgt die formelle Anpassung.

Zu § 101 Abs. 3 und 5 Z 4 B-BSG:

Die hier übergeleiteten Bestimmungen der AAV sind mit Inkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen – B-VOLV, BGBl. II Nr. 90/2006, bereits außer Kraft getreten.

Zu § 101 Abs. 5 Z 1 und 3 B-BSG:

Hier handelt es sich um eine Rechtsbereinigung: Durch § 101 Abs. 5 B-BSG wurden Teile der AAV als Bundesgesetz übergeleitet. Nunmehr sollen einige dieser übergeleiteten, entbehrlich gewordenen Bestimmungen der AAV aufgehoben werden:

Das in § 48 Abs. 4 AAV enthaltene Gebot, Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass die Arbeit nach Möglichkeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann, ist bereits in § 60 Abs. 3 B-BSG normiert. Das Gebot, Zwangshaltung möglichst zu vermeiden, wird zwecks Rechtsbereinigung in § 60 Abs. 2 B-BSG integriert (siehe die dortigen Ausführungen), sodass § 48 Abs. 4 AAV aufgehoben werden kann.

Ebenso entbehrlich ist die Überleitung von § 62 Abs. 1 AAV, weil § 64 Abs. 4 B-BSG normiert, dass Bedienstete mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie dafür körperlich geeignet sind. Die Überleitung von § 62 Abs. 2 erster Satz AAV ist entbehrlich, weil der Dienstgeber gemäß § 64 Abs. 2 B-BSG geeignete organisatorische Maßnahmen treffen oder geeignete Mittel einsetzen muss, um zu vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.

Zu § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG:

Den hier übergeleiteten Bestimmungen der AAV wurde z.T. bereits durch die B-VEXAT, durch die B-VOLV sowie durch die Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST, BGBl. II Nr. 291/2011, derogiert; hier erfolgt die formelle Anpassung.


Zum Entfall des § 102 Abs. 3 B-BSG:

Diese Bestimmung ist seit Inkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung), BGBl. II Nr. 239/2002, obsolet.

Zu § 104 Abs. 1 B-BSG:

Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung sind im Bundesbedienstetenschutz nicht mehr relevant.

Zu § 1 Abs. 1 und § 13 ÜHG:

Die Bestimmungen des Überbrückungshilfengesetzes sollen auch für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes gelten, weil ein Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss bei Frühpensionistinnen und Frühpensionisten dieselben sozialen Folgen haben kann wie ein Entfall der Bezüge bei Beamtinnen und Beamten des Dienststandes. Da ehemalige Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sowie deren Hinterbliebene mit dem Entfall der §§ 50 und 51 PG 1965 am 1. Jänner 2013 keinen Unterhaltsbeitrag mehr erhalten können, tritt die Neufassung des § 1 Abs. 1 rückwirkend mit dem genannten Tag in Kraft.

Zu § 17 Abs. 9, § 17 Abs. 9 Z 5 und zum Entfall des § 17 Abs. 10 PTSG:

Notwendige Anpassungen im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.

Zu § 17a Abs. 8 PTSG:

Zitatberichtigung.

Zu § 22 RPG:

Durch eine Anpassung von § 2 Abs. 5 B-GlBG wird klargestellt, dass Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten in den Anwendungsbereich des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes fallen. Die speziellen bzw. veralteten Sonderregelungen zur Gleichbehandlung und zum Diskriminierungsverbot können daher entfallen.

Zu § 27 RPG:

Bereinigung eines legistischen Versehens im Bereich der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sowie terminologische Änderung im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.

Zur Überschrift des II. Abschnitts des GOG:

Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 die im Dritten Hauptstück (Vollziehung des Bundes), Abschnitt B. (bisher überschrieben mit ‚Gerichtsbarkeit‘), des Bundes-Verfassungsgesetzes verfassungsgesetzlich verankerte ‚Gerichtsbarkeit‘ – zur Unterscheidung von der Verwaltungsgerichtsbarkeit – als ‚Ordentliche Gerichtsbarkeit‘ (Art. 82 B-VG) und die bisherigen ‚Gerichte‘ als ‚ordentliche Gerichte‘ (Art. 83 B-VG) bezeichnet.

Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, soll daher mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 entsprechend angepasst werden.

Mit der erforderlichen Klarstellung sind keine Kosten verbunden.

Finanzielle Auswirkungen

Versorgungsrechtliche Gleichstellung von im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft adoptierten Kindern

Im Darstellungszeitraum wegen der voraussichtlich nur geringen Anzahl von eine Versorgungspflicht des Bundes auslösenden Sterbefällen keine oder nur sehr geringfügige finanzielle Auswirkungen.

Im Übrigen siehe die Ausführungen im Vorblatt.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

1.      hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG, RStDG), 7 bis 9 (LF-DRG, B-GlBG, PG 1965), 12 und 13 (AusG, PVG) und 15 bis 19 (AZGH, MilBFG 2004, B-BSG, ÜHG, PTSG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

2.      hinsichtlich des Art. 5 (LDG 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

3.      hinsichtlich des Art. 6 (LLDG 1985) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG,

4.      hinsichtlich der Art. 10 und 11 (BThPG und BB-PG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG,

5.      hinsichtlich des Art. 14 (DVG) aus Art. 11 Abs. 2 B-VG,

6.      hinsichtlich des Art. 20 (RPG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG,

7.      hinsichtlich des Art. 21 (GOG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 iVm Art. 83 Abs. 1 B-VG.