42/A XXV. GP

Eingebracht am 20.11.2013
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Antrag

gemäߧ 26 GOG

 

der Abgeordneten Mag. Schieder, Karlheinz Kopf, Ing. Hofer, Dieter Brosz, Dr. Nachbaur, Dr. Strolz

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2013, wird wie folgt geändert:

 

 

1.    § 57 Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) Die Redezeit jedes Abgeordneten in einer Debatte, oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, darf auch auf weniger als 20, aber nicht auf weniger als fünf Minuten beschränkt werden, wenn dies

1.   der Nationalrat spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder

2.   der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz - auch während der Debatte - anordnet.“

 

2.    In § 57 Abs. 4 lautet der erste Satz wie folgt:

„Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne des Abs. 3 Z 1 kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz  auch spätestens vor Beginn der Debatte beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 20 Minuten betragen darf und bei der Aufteilung der Gesamtredezeit auf die Klubs auch auf deren Stärke Bedacht zu nehmen ist .“


3.    In § 57 Abs. 5 ist das Zitat „60 Minuten“ durch das Zitat „30 Minuten“ zu ersetzen.

 

4.    In § 57 ist dem Abs. 5 folgenden Satz anzufügen:

„Bei der Aufteilung der Gesamtredezeit der Abgeordneten auf die einzelnen Klubs  ist auch auf deren Stärke Bedacht zu nehmen.“

 

 

 

5.    § 57 Abs. 7 lautet wie folgt:

      „(7) Im Rahmen einer Anordnung bzw. eines Beschlusses gemäß Abs. 3, 4 oder 5 beträgt die Redezeit eines Abgeordneten, der keinem Klub angehört, für die gesamte Tagesordnung höchstens die Hälfte der Gesamtredezeit des an Mandaten kleinsten Klubs. Darüber hinaus kann die Redezeit eines Abgeordneten, der keinem Klub angehört, auf nicht weniger als fünf Minuten je Debatte beschränkt werden.“

 

Erläuterungen:

 

●    Durch diese Novelle soll in § 57 Abs. 2 die Möglichkeit geschaffen werden, die Mindestredezeit von Abgeordneten auch bei normalen Plenardebatten von zehn auf fünf Minuten pro Debatte herabzusetzen. Dies ist derzeit bereits in einigen Fällen möglich bzw. sogar gesetzlich vorgesehen, wie z.B. bei allgemeinen Geschäftsordnungsdebatten, bei Kurzdebatten oder bei Aktuellen Stunden.

 

      Dadurch, dass ohnedies jederzeit eine Reduzierung der Redezeit des einzelnen Abgeordneten auf fünf Minuten möglich ist, erübrigt sich die bisher in der Praxis nicht angewandte Bestimmung, wonach beschlossen oder angeordnet werden kann, dass ab dem dritten Redner pro Klub die Redezeit auf fünf Minuten herabgesetzt wird.

 

●    In Abs. 4 wird die Mindestredezeit für Redner eines Klubs  bei Beschluss einer Gesamtredezeit über einen einzelnen Tagesordnungspunkt von 30 auf 20 Minuten herabgesetzt. In Abs. 5 (bei zusammengefassten Debatten) erfolgt eine Reduzierung von 60 auf 30 Minuten.

 

       Durch Ergänzungen in Abs. 4 und 5 wird festgehalten, dass für die Verteilung der Redezeiten auf die Fraktionen auch deren Stärke von Relevanz ist.

 

       Bei der Verteilung der Gesamtredezeit soll an der parlamentarischen Usance, wonach kleineren Klubs im Rahmen der „Wiener Stunde“ ein überproportionales Zeitkontingent zur Verfügung gestellt wird, nichts geändert werden.

 

●    In § 57 Abs. 7 wird für Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit nunmehr auch eine Maximalredezeit für die gesamte Tagesordnung festgelegt. Darüber hinaus wird die Mindestredezeit eines solchen Mandatars pro Debatte von derzeit zehn auf fünf Minuten herabgesetzt. Diese Redezeiten werden in die Gesamtredezeit gemäß § 57 Abs. 5 nicht eingerechnet.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird nach Durchführung einer ersten Lesung gemäß § 108 GOG die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.