476/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 12.06.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Wurm, Kickl, Dr. Belakowitsch-Jenewein 

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Senkung der Verzugszinsen in der Sozialversicherung

Die Verzugszinsen für die Jahre 1993 bis 1996 wurden aufgrund des § 59 Abs. 1 ASVG mittels Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung mit 10,5 % festgesetzt (BGBl Nr. 612/1982).

 

1993

1994

1995

1996

10,5%

10,5%

10,5%

10,5%

 

Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 (SRÄG 1996; BGBl. Nr. 411/1996) wurde § 59 ASVG dahingehend geändert, dass die Berechnung jeweils für ein Kalenderjahr aus dem jeweiligen Nominalzinssatz für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkte zu erfolgen hat. Daraus ergaben sich für das Jahr 1997 Verzugszinsen in Höhe von 9,11 % und für das Jahr 1998 8,04 %.

 

1997

1998

9,11%

8,04%

 

Ab dem Jahr 1999 wurden aufgrund der Änderung des § 59 ASVG (55. Novelle zum ASVG; BGBl. I Nr. 138/1998) die Verzugszinsen aus der jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten berechnet. Dementsprechend ergaben sich für die Jahre 1999 bis 2010 folgende Werte:

 

1999

2000

2001

2002

2003

2004

6,87 %

7,92 %

8,40 %

7,21 %

6,97 %

6,57 %

 

2005

2006

2007

2008

2009

2010

6,33 %

5,93 %

6,74 %

7,32 %

6,94 %

6,01 %

 

Aufgrund der Neufassung des § 59 ASVG ab 1. Jänner 2011 (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) erfolgt die Berechnung der Verzugszinsen für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Aufgrund dieser Bestimmung ergaben bzw. ergeben sich folgende Prozentsätze:

 

2011

2012

2013

2014

8,38 %

8,88 %

8,38 %

7,88 %

 

  

Es wird auf nachstehende Tabelle verwiesen. Die dargestellten Werte umfassen die von den Gebietskrankenkassen vorgeschriebenen Verzugszinsen samt Beitragszuschlägen für die Jahre 2003 bis 2013. Eine Auswertung nur der Verzugszinsen ist im Rahmen der vorhandenen Zeit nicht möglich. Zahlen vor 2003 sind nicht verfügbar.

In der Periode 2003 bis 2013 haben die Gebietskrankenkassen allein aus dem Titel der Verzugszinsen rund 700 Millionen Euro eingenommen. Diese 700 Millionen gingen zu Lasten der österreichischen Wirtschaft. Die kleinen und mittleren Unternehmen leiden unter den hohen SV-Kosten, da sie sehr oft zwar grundsätzlich zahlungswillig aber nicht immer unmittelbar zahlungsfähig sind, da der hohe Steuer- und Abgabendruck gepaart mit einer Kreditklemme zu fortgesetzten Liquiditätsengpässen führt.

Gleichzeitig betrügen Scheinfirmen, sehr oft in der Hand ausländischer Strohmänner  sind, vor allem im Bau- und Baunebengewerbe die österreichischen Sozialversicherungsträger. Hier agieren Sozialministerium, Finanzministerium und Wirtschaftsministerium sehr oft halbherzig, da sie nicht einmal bereit sind, gegenüber dem Parlament offenzulegen, in welchem  Ausmaß diese Schattenwirtschaft die österreichischen Sozialversicherungsträger abgabenmäßig betrügt.

 

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_00944/AB00944__349655_image001.gif

 Zur Höhe der Verzugszinsen ist anzumerken, dass gemäß § 59 ASVG zum Basiszinssatz vom 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres acht Prozentpunkte hinzuzufügen sind, was für 2013 einen Zinssatz von 8,38 % p.a. ergab.

 

Grundsätzlich soll es laut BMASK  und Hauptverband der Sozialversicherung nicht dazu kommen, dass die Verzugszinsen, die für die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen, zu niedrig werden, weil es dann im Einzelfall günstiger werden könnte, öffentliche Zahlungsverpflichtungen nicht zu erfüllen, als (Überziehungs-)Kredite aufzunehmen.

 

Dies wurde laut BMASK auch vom Verfassungsgerichtshof „ausdrücklich so gesehen (VfSlg. 13.823)“: Die Verzugszinsen sollen nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes – abgesehen von der Abgeltung eines durch die Säumnis verursachten Verwaltungsmehraufwandes – auch verhindern, dass der Unternehmer durch Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge einen günstigen Kredit („billiges Geld“) erlangt.

Zur Frage nach der Senkung des Verzugszinsensatzes hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer in der parlamentarischen Anfragebeantwortung 944 AB/XXV.GP angemerkt, dass das aktuelle Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018 unter dem Themenblock „Entbürokratisierung und Entlastung“ im Punkt „Umfassende Deregulierung“ eine Senkung der Verzugszinsen in der Sozialversicherung vorsieht. Eine Senkung müsste jedenfalls mit einer legistischen Änderung einhergehen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die österreichische Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, welcher eine nachhaltige Senkung der ASVG-Verzugszinsen auf das Niveau des Jahres 1999 (Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten) vorsieht .“

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.