48/A XXV. GP
Eingebracht am 20.11.2013
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ANTRAG
der Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde
betreffend Veröffentlichung von Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird
§ 11 Abs. 8 3.Satz lautet:
„Entscheidungen des Senats sind umgehend auf dessen Website und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen.“
Begründung:
Der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat in seiner Sitzung vom 31. Oktober
2013 den im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit grundsätzlichen
Beschluss gefasst:
„In Verfahren zur Verhängung von Geldstrafen ist das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden. Dieses sieht nur eine Parteienöffentlichkeit vor. Schon der Begriff „Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat“ scheint für das Tätigwerden dieser Behörde (als ein weisungsfreies Tribunal) eine Teilhabe der Öffentlichkeit zu indizieren. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich aber in § 11 Abs 8 PartG nur vorgesehen, dass Entscheidungen über Geldbußen zu veröffentlichen sind (und nicht auch Entscheidungen über Geldstrafen). […]“
Der Vorsitzende des Senats, Ludwig Adamovich, sagte dazu:
"Im Gesetz steht, dass Entscheidungen über Geldbußen zu veröffentlichen sind. Über Geldstrafen steht nichts, also gehen wird davon aus, dass die allgemeinen Regeln des Verwaltungsstrafgesetzes gelten.“ […] „Das ist zweifellos nicht befriedigend."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.