491/A XXV. GP

Eingebracht am 12.06.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag.a Prammer, Kopf, Ing. Hofer, Dr. Glawischnig-Piesczek, Dr. Nachbaur,                Mag. Dr. Strolz

 

betreffend ein Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG)“

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel- und Begriffsbestimmung

§ 1. (1) Zur langfristigen Erhaltung des historischen Parlamentsgebäudes in Wien und zur Sicherstellung der Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist eine nachhaltige Sanierung des Parlamentsgebäudes erforderlich, die insbesondere die Herstellung des gesetzmäßigen Gebäudezustandes, die Behebung aller vorhandenen Mängel und Schäden, funktional effizienzsteigernde Maßnahmen und die Nutzung vorhandener Raumreserven beinhaltet.

(2) Das Projekt „Sanierung Parlament“ umfasst die Projektvorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Sanierung, die Bereitstellung einer Interimslokation sowie die Vorbereitung und Durchführung der Übersiedlungen.

Kosten Sanierung

§ 2. Die Kosten für die nachhaltige Sanierung dürfen € 352,2 Mio. nicht übersteigen.

 

Kosten Interimslokation und Übersiedelung

§ 3. Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen.

 

Parlamentarische Beratungs- und Kontrollgremien

§ 4.(1) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates hat die Präsidialkonferenz und die parlamentarischen Klubs im Zuge der Projektvorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ durch

           1. ein projektbegleitendes Kontrollgremium, dem auch der Präsident des Rechnungshofes angehört, sowie

           2. durch ein projektbegleitendes Gremium für Nutzerfragen

einzubinden.

 

Projektgesellschaft

§ 5. (1) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates ist ermächtigt, eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit mit dem Zweck der gänzlichen oder teilweisen Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ zu gründen oder die Mehrheitsanteile an einer solchen zu erwerben.

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hat die Projektgesellschaft keine Vergütungen im Sinne des §§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 und 64 BHG 2013 in Verbindung mit der Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 (LA-V 2013) zu entrichten.

(3) Die Projektgesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben, die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen. Die Verfügungen über Bundesvermögen nach diesem Bundesgesetz, darunter insbesondere auch der Abschluss von Bestandsverträgen, sind von sämtlichen Bundesabgaben, insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrssteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichtsgebühren, befreit.

(4) Auf die Bestellung der Geschäftsführung der Projektgesellschaft ist das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998 idgF anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist die Bestellung der ersten Geschäftsführung.

Finanzierung

§ 6. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Mittelaufbringung im Falle der Zwischenschaltung der Projektgesellschaft nach § 5 namens des Bundes gemäß § 82 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, für eine solche Projektgesellschaft die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien bis zum Höchstbetrag der Summe der in den §§ 2 und 3 genannten Kosten zu übernehmen.

 

Budgetäre Vorsorge

§ 7. Zur Umsetzung des gegenständlichen Gesetzes ist haushaltsrechtlich entsprechend Vorsorge zu treffen.

 

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung diese Gesetzes ist,

           1. soweit die §§ 6 und 7 betroffen sind, die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen,

           2. soweit die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen sind, die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates

betraut.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Ausschuss für Wirtschaft und Industrie zuzuweisen.

 


Begründung

Allgemeiner Teil

Auf Basis der von der Parlamentsdirektion erstellten „Entscheidungsgrundlage Sanierung Parlament“ vom November 2013 wurde am 15. Jänner 2014 von der Präsidialkonferenz des Nationalrates ein Beschluss gefasst, der insbesondere folgende Punkte umfasst:

 

- Sanierungsvariante „Nachhaltige Sanierung“

- Kostenobergrenze für Sanierung und Interimslokation und Übersiedelung

- Absiedelungsvariante

- Einbindung der Klubs in Nutzerfragen und in ein parlamentarisches Kontrollgremium

- Umsetzung des Projekts im Wege einer Projektgesellschaft

Auf Basis dieses Beschlusses wurde ein „Parlamentsgebäudesanierungsgesetz – PGSG“ erstellt.

 

Bedeckungsvorschlag: Die Aufwendungen für das Projekt „Sanierung Parlament“ sollen in den Jahren 2014 und 2015 aus bestehenden Rücklagen aus dem Parlamentsbudget bedeckt werden. Ab 2016 sollen die weiteren benötigen Mittel vorfinanziert und ab 2020 durch Annuitäten getilgt werden.

Besonderer Teil

Zu § 1:

In der Präsidialkonferenz des Nationalrats vom 15. Jänner 2014 haben die sechs im Parlament vertretenen Klubs einer nachhaltigen Sanierung des Parlamentsgebäudes auf Basis der „Entscheidungsgrundlage Sanierung Parlament“ vom November 2013 zugestimmt. Alle Fraktionen waren sich einig, dass eine Sanierung des Parlamentsgebäudes unumgänglich ist und haben sich für die Variante der „Nachhaltigen Sanierung“ unter Einhaltung eines Kostendeckels von € 352, 2 Mio. ausgesprochen.

Die „Nachhaltige Sanierung“ beinhaltet die Herstellung eines gesetzeskonformen Gebäudezustandes, die Behebung aller Schäden und Mängel sowie die sofortige Umsetzung von Verbesserungen im Betrieb, den Abläufen und den Funktionen des Gebäudes. Mit der „Nachhaltigen Sanierung“ können so etwa vorhandene Raumreserven genutzt sowie die Energieeffizienz gesteigert werden.

In der Bauphase ist eine Absiedelung des Parlamentsbetriebes notwendig. Daher soll während der Sanierungsarbeiten der Sitzungsbetrieb in der Hofburg abgehalten, und Büroeinheiten in der Nähe des Parlamentsgebäudes untergebracht werden. Dies entspricht der in der „Entscheidungsgrundlage Sanierung Parlament“ angeführten Variante „100 %-Absiedelung“ gemäß der „Entscheidungsgrundlage Sanierung Parlament“.

Zu § 2:

Alle in diesem Gesetz verwendeten technischen sowie kostenmäßigen Begriffe sind im Sinne der „Entscheidungsgrundlage Sanierung Parlament“ (siehe: http://www.parlament.gv.at/ZUSD/PDF/201311216_Sanierung_Entscheidungsgrundlage_.barrierefrei.pdf) zu verstehen. Der Gesamtkostenrahmen für die nachhaltige Sanierung soll mit € 352,2 Mio. festgesetzt werden und beinhaltet 20% Umsatzsteuer sowie eine Valorisierung bis zum geplanten Bauende (2020) bezogen auf die Preisbasis November 2010.

Die angeführten Gesamtkosten von € 352,2 Mio. bilden eine finanzielle Obergrenze, die gegebenenfalls auch durch Redimensionierung des Projektes bzw. durch Reduktion der Anforderungen einzuhalten ist.

Eine exakte Kostenprognose ist bei komplexen Projekten und somit auch bei der Sanierung des Parlamentsgebäudes in der frühen Phase der Grundlagenermittlung nicht möglich. Auf Grund des frühen Planungsstadiums zum Zeitpunkt der Empfehlung der Präsidialkonferenz vom 15. Jänner 2014 ist aber erforderlich, eine derzeit nicht berücksichtigte Toleranz von +/- 20 % anzunehmen (siehe „Entscheidungsgrundlage Sanierung Parlament“).

Eine Überschreitung der finanziellen Obergrenze – auch im Rahmen dieser Toleranz – ist nur durch einen neuerlichen Gesetzesbeschluss möglich. Ein etwaiger neuerlicher Gesetzesbeschluss muss im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Haushaltsführung des Bundes gemäß § 2 BHG 2013 rechtzeitig (dh. vor einer die finanzielle Obergrenze überschreitenden Mittelbindung) erfolgen.

Zu § 3:

Die Präsidialkonferenz des Nationalrats vom 15. Jänner 2014 hat festgelegt, den Parlamentsbetrieb für den Zeitraum der Bauarbeiten aus dem Parlamentsgebäude abzusiedeln. Während der Bauzeit soll für den Plenarsitzungsbetrieb sowie für Büroraum in der Hofburg sowie durch die Anmietung zusätzlichen Büroraums in der Nähe des Parlamentsgebäudes Vorsorge getroffen werden.

Es ist geplant, die bestehenden Räumlichkeiten der Parlamentsklubs bzw. der Parlamentsdirektion außerhalb des Parlamentsgebäudes auch weiterhin zu nutzen.

Die Gesamtkosten für die Interimslokation und Übersiedelung von € 51,4 Mio. für eine dreijährige Nutzungsdauer der Interimslokation und für die gänzliche Absiedelung aus dem historischen Parlamentsgebäude beinhalten die Kosten für Mieten, zusätzliche Betriebskosten, Einmalkosten für Adaptierungen der Interimslokation für den Plenarbetrieb sowie eine Valorisierung bis zum geplanten Bauende (2020).

Die angeführten Gesamtkosten von € 51,4 Mio. bilden für die geplante Aussiedelung für drei Jahre eine finanzielle Obergrenze. Auf Grund des frühen Planungsstadiums der Interimslokation und Übersiedelung zum Zeitpunkt der Empfehlung der Präsidialkonferenz vom 15. Jänner 2014 ist es aber erforderlich, eine derzeit nicht berücksichtigte Toleranz von +/- 20 % anzunehmen (siehe „Entscheidungsgrundlage Sanierung Parlament“: http://www.parlament.gv.at/ZUSD/PDF/201311216_Sanierung_Entscheidungsgrundlage_.barrierefrei.pdf).

Eine Überschreitung der finanziellen Obergrenze – auch im Rahmen dieser Toleranz – ist nur durch einen neuerlichen Gesetzesbeschluss möglich. Ein etwaiger neuerlicher Gesetzesbeschluss muss im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Haushaltsführung des Bundes gemäß § 2 BHG 2013 rechtzeitig (dh. vor einer die finanzielle Obergrenze überschreitenden Mittelbindung) erfolgen.

Zu § 4:

Gemäß der Empfehlung der Präsidialkonferenz vom 15. Jänner 2014 sind die Klubs in geeigneter Form einzubinden. Dies insofern, als Vertreter der Klubs das Projekt unter „Nutzergesichtspunkten“ sowie in einem begleitenden Kontrollgremium, dem auch die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes angehört, begleiten sollen. Die Beiziehung des Präsidenten des Rechnungshofs soll die Einbindung von zusätzlichem Fachwissen in diesem projektbegleitenden Kontrollgremium ermöglichen. Daraus ergibt sich jedoch kein über die verfassungsmäßig festgelegten Prüfaufgaben des Rechnungshofs hinausgehender Prüfungsauftrag.

Das projektbegleitende Kontrollgremium nach Abs. 2 Z1 setzt sich aus den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, sowie maximal drei von der Präsidentin/dem Präsidenten des Nationalrates bestellten Experten und dem Präsidenten des Rechnungshofs zusammen. Diesem Gremium ist zumindest quartalsmäßig oder auf Verlangen von drei Mitgliedern ein Projektstatusbericht (Qualitäten, Kosten und Termine) vorzulegen.

Im Gesellschaftsrecht vorgesehene Kontrollrechte bzw. Kontrollorgane bleiben durch die Einrichtung des projektbegleitenden Kontrollgremiums nach Abs. 2 Z1 unberührt.

Das projektbegleitende Gremium für Nutzerfragen nach Abs. 2 Z2 setzt sich aus je einem Vertreter der parlamentarischen Klubs, einem Vertreter des Bundesrates und Vertretern der Parlamentsdirektion zusammen. Eine Beiziehung anderer Nutzergruppen im Anlassfall ist möglich.

Zu § 5:

Gemäß der Empfehlung der Präsidialkonferenz vom 15. Jänner 2014 soll die Umsetzung des Projekts „Sanierung Parlament“ durch eine eigene Realisierungsgesellschaft, vorzugsweise in Kooperation mit der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) nach dem Vorbild der Errichtungsgesellschaft „WU-Neu“, erfolgen.

Der Erwerb von Mehrheitsanteilen ist nur an Gesellschaften zulässig, die eigens und ausschließlich zum Zweck der gänzlichen oder teilweisen Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ gegründet wurden.

Zu § 6:

Hiermit wird der Empfehlung der Präsidialkonferenz vom 15. Jänner 2014 entsprochen. Zudem soll die Finanzierung über eine Projektgesellschaft ermöglicht werden

Zu § 7:

Zur Umsetzung des gegenständlichen Gesetzes ist im BFRG sowie in den jeweiligen BFG entsprechend Vorsorge zu treffen.