502/A XXV. GP

Eingebracht am 12.06.2014
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2014, wird wie folgt geändert:



1.    An § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Nationalrats sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüssen mit beratender Stimme anwesend zu sein. Für die Redezeit in den Debatten des Nationalrats gilt § 57 sinngemäß, insbesondere hinsichtlich der Klubzugehörigkeit."

2. § 31c Abs 9 entfällt.

 

Begründung

 

Ein Rederecht der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Nationalrat ist von grundlegender Bedeutung für den Austausch der politischen Ebenen. Die Abgeordneten zum Nationalrat hätten dadurch die Möglichkeit, Entscheidungen, die auf EU-Ebene getroffen werden, zu hinterfragen und weitergehende Informationen hinsichtlich Vorgängen zu erlangen, die sie unmittelbar betreffen. Der Austausch würde außerdem in beide Richtungen wirken.

Heimische Bürgerinnen und Bürger empfinden die Entscheidungsfindung in der EU oft als intransparent bzw. nicht nachvollziehbar - dem könnte durch das Rederecht der EU-ParlamentarierInnen entgegengewirkt werden, da diese sich im Nationalrat erklären könnten und somit auch greifbarer erscheinen würden. Im Wiener Landtag haben Mitglieder des Europäischen Parlaments seit 2011 ein Rederecht, was erheblich zur Transparenz und Objektivität bei der Diskussion von Europathemen beiträgt.

Die Zugehörigkeit eines Mitglieds des Europäischen Parlaments zu einem parlamentarischen Klub ist entsprechend § 4 Abs 2 KlubFG zu beurteilen.

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss