505/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 12.06.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Christian Hafenecker

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend die zulässige Höhe der Bauverwaltungskosten im WGG

 

Die Entgeltrichtlinienverordnung des Jahres 1993 regelt das Volumen der rechtlich zulässigen Pauschalbeträge, die als gemeinnützig anerkannte Bauträger zur Deckung der Bauverwaltungskosten in Rechnung stellen dürfen. Höchstsätze können auch dann  verrechnet werden, wenn den derart generierten Einnahmen geringere Kosten gegenüberstehen. Wie aus dem Bericht des Landesrechnungshofes Kärnten 2007/7, S. 10 hervorgeht, machen gemeinnützige Bauträger von der geschilderten Möglichkeit gebrauch:

 

„Laut Stellungnahme der NHK (Anm. Neue Heimat, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft Kärnten, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) habe das WGG durch die Modifikation des Kostendeckungsprinzips Möglichkeiten zur Erzielung von Gewinnen und damit zur Bildung von Rücklagen geschaffen. Aufgrund der privatwirtschaftlichen Organisation der NHK sei der Geschäftsführer durch das Gesellschaftsrecht verpflichtet, alle im WGG vorhandenen Gewinnerzielungsmöglichkeiten wahrzunehmen und damit innerhalb der gesetzlichen Ertragsbeschränkungen betriebswirtschaftlich zu agieren.“

 

Der Landesrechnungshof hat empfohlen, den Mieten die tatsächlichen Verwaltungskosten gegenüberzustellen, oder Pauschalsätze derart festzulegen, dass diese den tatsächlichen Kosten möglichst entsprechen.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die vorsieht, dass als gemeinnützig anerkannte Bauträger lediglich tatsächlich aus der Bauverwaltung anfallende Kosten der Berechnung der Miete oder des Nutzungsentgeltes zugrunde legen dürfen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Bautenausschuss ersucht.