536/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 08.07.2014
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Selbstversicherung für der Pflege eines behinderten Kindes

Selbstversicherung für der Pflege eines behinderten Kindes

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Seit 1.1.1988 besteht gemäß §18a ASVG die Möglichkeit der Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. Die Selbstversicherung reduziert sich jedoch auf Personen, die wegen der Pflege eines behinderten Kindes nicht berufstätig sind bzw. aufgrund des hohen Pflegebedarfs nicht berufstätig sein können. Weitere Voraussetzungen sind der gemeinsame Haushalt mit dem zu pflegenden Kind, der Wohnsitz im Inland, der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe.

 

Die Beitragskosten werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen. Die Selbstversicherung ist für Versicherte folglich mit keinen Kosten verbunden. Angehörige haben die Möglichkeit kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. Als monatliche Beitragsgrundlage für die Pflege eines behinderten Kindes gilt im Jahr 2014 ein Betrag von 1.105,50 Euro[1].

 

Eine weitere Möglichkeit einen nahen Angehörigen zu pflegen, wurde in Folge des Sozialversicherungsrechtsänderungsgesetzes 2005 geschaffen - die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß §18b ASVG. Die Voraussetzungen für die begünstigte Selbstversicherung sind ein Anspruch auf Pflegegeld in der Mindesthöhe der Stufe 3, die Pflege in häuslicher Umgebung, der Wohnsitz im Inland sowie ein nahes Angehörigenverhältnis zur zu pflegenden Person.

 

Ein zentraler Unterschied zur Selbstversicherung nach §18a (Pflege eines behinderten Kindes) betrifft die Möglichkeit des pflegenden Angehörigen auch weiterhin einer Erwerbsarbeit nachgehen zu können.

 

In §18b wird definiert, dass sich all jene Angehörigen selbstversichern können, die „unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen“. Für die Pflege eines behinderten Kindes ist in §18a die Voraussetzung „die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft“. Pflegende Angehörige haben somit die Möglichkeit neben der Selbstversicherung eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Obergrenze ist die Höchstbeitragsgrundlage.

 

Ein weiterer Unterschied ist die unterschiedliche Beitragsgrundlage für die Pensionsberechnung. Im Jahr 2014 gilt ein Betrag von 1.649,84. Also deutlich höher als die Beitragsgrundlage zur Pflege eines behinderten Kindes.

 

Die Mittel für die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger werden seit 1.8.2009 zur Gänze aus Mitteln des Bundes finanziert. D.h. die Versicherungszeiten können für pflegende Angehörige ebenfalls kostenlos in Anspruch genommen werden.

 

Die derzeitige gesetzliche Lage bewirkt, dass Angehörige zur Pflege eines behinderten Kindes gegenüber pflegenden Angehörigen schlechter gestellt sind: einerseits aufgrund der niedrigeren Bemessungsgrundlage und zum anderen aufgrund der Berufstätigkeit als Ausschlusskriterium.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) dahingehend zu reformieren, dass eine Angleichung der unterschiedlichen Beitragsgrundlagen §18a im Vergleich zu §18b ASVG stattfindet und auch Angehörige eines behinderten Kindes die Möglichkeit haben, eine Erwerbsarbeit trotz Selbstversicherung ausüben zu können.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales  vorgeschlagen.

 



[1] PVA, Freiwillige Versicherungen, Stand:1.1.2014, http://www.pensionsversicherung.at/mediaDB/14%20-%20Freiwillige%20Versicherung.pdf