539/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 08.07.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Alev Korun, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Aufschlüsselung von Hassdelikten / Hate Crimes im Sicherheitsbericht

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

„Du deppate Schwuchtel" wurde Niki P. (19) im Februar 2013 in der Wiener Straßenbahnstation Matzleinsdorfer Platz beschimpft, bevor acht Jugendliche auf ihn und seinen Freund losgingen und sie krankenhausreif schlugen. Eine Kieferoperation und sechs Wochen in Krankenstand waren die Folge. Solche gewalttätigen Übergriffe sind keine Seltenheit, auch andere Personen werden immer wieder aufgrund eines (oft auch nur vermuteten) Merkmals – wie zB Ethnie, Homo- bzw. Transsexualität; Alter, Behinderung, Religion - Ziel von gewalttätigen Übergriffen. Tatmotiv ist ein pauschales Vorurteil bzw. Hass auf das Anderssein anderer („Hate Crime“). Ein Hassdelikt / Hate Crime kann jedes strafrechtliche Verhalten sein, das in der Wahrnehmung des Täters oder des Opfers aufgrund von Feindseligkeit aufgrund eines persönlichen, unveränderlichen Merkmals des Opfers stattfindet. "Opfer von Hasskriminalität können alle 'abgrenzbaren' - insbesondere randständige und gesellschaftlich nicht besonders geschätzte - Gruppen werden", sagt Dieter Rössner, Direktor des Instituts für Kriminalwissenschaften an der Universität Marburg. Die Taten zielen auf Merkmale ab, die das Opfer in der Regel nicht beeinflussen kann. Auslöser für die Attacke ist das Merkmal, nicht der Mensch. Meist kennen sich Angreifer und Opfer noch nicht einmal.

Hate Crimes sind somit gewalttätige Manifestationen von Intoleranz mit tief gehenden Auswirkungen, unter denen nicht nur das Opfer zu leiden hat, sondern auch die Gruppe, mit dem sich das Opfer identifiziert bzw. mit dem es identifiziert wird. Hate Crimes schädigen den Zusammenhalt der Gemeinschaft sowie die Stabilität der Gesellschaft. Daher hat die OSZE in ihrem Leitfaden zur Bekämpfung von Hate Crime die Staaten zum Sammeln genauer Daten über Verbrechen mit einem Hass- bzw. Vorurteilsmotiv, auch wenn diese strafrechtlich nicht unter einen fixen „Hate Crimes“ Tatbestand  fallen, aufgefordert.

 


Einige Staaten, wie zB Großbritannien sammeln bereits Daten über Hate Crimes. Dafür sind dort das Innenministerium, das Justizministerium und das statistische Amt zuständig. Auch Österreich sollte hier aussagekräftige Daten erheben und der Öffentlichkeit im Sicherheitsbericht zugänglich machen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, künftig in seinem Teil des jährlichen Sicherheitsberichts die Erledigung von Verfahren durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte von Hassdelikten bzw. Hate Crimes (eine Straftat, die in der Wahrnehmung des Täters oder des Opfers aufgrund von Feindseligkeit aufgrund eines persönlichen, unveränderlichen Merkmals des Opfers stattfindet) als eine separate Kategorie anzuführen. Darunter sollten jedenfalls Erledigungen nach dem Verbotsgesetz, dem Verhetzungsparagraphen und dem Erschwerungsgrund der rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründe gemäß § 33 Abs. 1 Zi.5 StGB fallen.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss  vorgeschlagen.