610/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 23.09.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend keine Verluste für ehemalige KinderbetreuungsgeldbezieherInnen im Arbeitslosenversicherungsrecht

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Der Verfassungsgerichtshof hat § 18 Abs. 3 AlVG mit dem Erkenntnis G 74-75/2013-13 im Dezember 2013 aufgehoben und dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis Ende 2014 eingeräumt. In diesem Zusammenhang haben die Regierungsparteien in ein Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 beschlossen, mit der das VfGH-Erkenntnisses praktisch auf den Kopf gestellt wird: Obwohl der VfGH eine Ungleichbehandlung zwischen KinderbetreuungsgeldbezieherInnen und anderen Gruppen wie etwa Präsenzdiener festgestellt hatte, sieht die beschlossene „Korrektur“ keine Besserstellung von KinderbetreuungsgeldbezieherInnen, sondern eine Schlechterstellung von Wochengeldbezieherinnen, KrankengeldbezieherInnen, Präsenzdienern und Zivildienern vor. Diese können zukünftig ein Drittel ihrer Leistung verlieren.

 

Aus diesem Vorgehen der Regierungsparteien können BürgerInnen wohl nur einen Schluss ziehen: Wenn sich wer vor Gericht beschwert und erfolgreich ist, sind quasi Strafmaßnahmen für andere Gruppen die Folge.

 

Diesem möglichen und absolut demokratiegefährdenden Schluss ist jedenfalls entgegenzuwirken.

 

Im Morgenjournal vom 3. Juli 2014 stellte Bundesminister Hundstorfer fest, dass „es sich nur eine Übergangslösung handle, um ein Gesetz wie von den Höchstrichtern verlangt zu reparieren. Eine Schlechterstellung sei aber nicht geplant. Über den Sommer soll eine endgültige Lösung gefunden werden.“ Ähnlich äußerte sich NR.Abg. Kollege Muchitsch gegenüber der APA: die Nivellierung der Anspruchsdauer sei "überhaupt nicht die Absicht dieses Antrags".

 

Da bis zum Inkrafttreten der Verschlechterung für die genannten Gruppen nur mehr wenige Wochen Zeit ist, stellen die unterfertigenden Abgeordneten daher folgenden


 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird ersucht, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zur Neufassung des § 18 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz so rechtzeitig zuzuleiten, dass ein Inkrafttreten mit 1.1.2015 möglich ist.

 

Dabei ist sicherzustellen, dass keine der Personengruppen, die von der im Juni 2014 geltenden Regelung begünstigt sind, Ansprüche hinsichtlich der Dauer des Arbeitslosengeldesbezugs verliert.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales  vorgeschlagen.