674/A XXV. GP

Eingebracht am 24.09.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Dr. Reinhold Lopatka; Mag. Christine Muttonen, Claudia Durchschlag
Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2014, wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift und Bezeichnung des Abschnitts IV. lautet:

 

„IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung, des Präsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie Stellung sonstiger anderer Personen“


2. Nach § 19 wird folgender §19a eingefügt:

 

„§ 19a. Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik einladen, in einer Sitzung des Nationalrates eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben. Im Anschluss an die Erklärung findet in der Regel eine Debatte statt, deren Dauer und Form ebenfalls vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt wird. In dieser Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden; tatsächliche Berichtigungen sind unzulässig.“

 

 

3.§ 31d Abs. 5 lautet

 

„(5) Der Hauptausschuss kann beschließen, dass ein Vorhaben oder ein Bericht in Angelegenheiten der Europäischen Union vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuss einen Bericht zu erstatten, der Anträge gemäß Abs. 1 sowie Anträge gemäß § 27 Abs. 1 und 3 enthalten kann. Der Bericht und darin enthaltene Anträge sind Gegenstand der Verhandlungen des Nationalrates. Der Hauptausschuss kann ferner beschließen, den Präsidenten zu ersuchen, ein Vorhaben oder einen Bericht in Angelegenheiten der Europäischen Union auch einem anderen Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen. In diesem Fall kann der Hauptausschuss keinen Antrag gemäß § 27 Abs. 1 und 3 beschließen.

 

4. In § 37 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

 

2a) Die Ausschüsse haben bei

1.    Verhandlungen über Berichte eines Bundesministers in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG sowie über Berichte des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1 und

2.    einer „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union“ im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses gemäß § 34 Abs. 6

in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme beizuziehen, sofern ein im jeweiligen Ausschuss vertretener Klub dies verlangt. Die jeweiligen Mitglieder des Europäischen Parlaments haben dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs.

 

 

5. In § 74b wird nach Abs. 5 folgender Absatz 6 angefügt:

 

(6) Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Abs. 1 kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt. Das jeweilige Mitglied des Europäischen Parlaments hat dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments darf sich einmal mit einer Redezeit von maximal 5 Minuten zum Wort melden. Diese wird nicht auf die Gesamtredezeit des verlangenden Klubs angerechnet. Die Rednerreihenfolge  wird unter Beachtung der Grundsätze des § 60 Abs. 4 vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.

 

 

6. § 98b entfällt.

 

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss

 

Erste Lesung gemäß § 108 GOG


 

Begründung

 

Die Mitwirkung von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Nationalrats und seiner Ausschüsse ist derzeit auf die für EU-Angelegenheiten zuständigen Ausschüsse und auf EU-Enqueten gemäß § 98b GOG-NR beschränkt.

Im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung von EU-Themen wird vorgeschlagen, die Beiziehung von österreichischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme zu Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten der Europäischen Union auszudehnen. Damit soll die Expertise und Erfahrung der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments und deren Sichtweise verstärkt in die entsprechenden Beratungen im Nationalrat einfließen. Die bisher schon bestehenden Möglichkeiten etwa in den EU-Ausschüssen bleiben unverändert bestehen.

Die Verweise auf das Klubfinanzierungsgesetz begründen auch rechtlich den Zusammenhang zwischen dem Klub iSd Geschäftsordnung und dem jeweiligen Mitglied des Europäischen Parlaments.

Gleichzeitig soll eine Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch außerhalb des Hauptausschusses bzw. dessen Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ermöglicht und eine Erklärung von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik anstelle der bisherigen EU-Enquete eingeführt werden.

 

 

Zu Z. 1, Z. 2 (§ 19a) und Z. 6

 

Die bisherigen Bestimmungen über die Möglichkeiten von herausragenden Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik (z.B. Generalsekretär der VN, Präsident des Europäischen Rates, Präsident der Europäischen Kommission oder des Europäischen Parlaments), im Nationalrat zu sprechen, waren unzureichend. Nunmehr soll eine neu geschaffene Form der Erklärung in einer Sitzung des Nationalrates diese Möglichkeiten praktikabler ausgestalten. Über die Ausgestaltung der Erklärung (insbesondere Zeit, Ort, Dauer und Form der allfälligen Debatte) entscheidet der/die PräsidentIn nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Einer Erklärung kann, muss aber keine Debatte folgen, da dies etwa aus protokollarischen Gründen unangemessen sein kann. Anträge dürfen während einer solchen Erklärung mit anschließender Debatte nicht gestellt werden – auch tatsächliche Berichtigungen sind auf Grund der speziellen Funktion dieser Erklärung ausgeschlossen. Die bisher bestehende EU-Enquete (§ 98b) kann entfallen, da sie im Vergleich zur neuen Erklärung und der regulären Enquete (§ 98a) keinen selbständigen Anwendungsbereich mehr hat.

 

Zu Z. 3 (§ 31d Abs. 5)

Diese Änderung ermöglicht dem Hauptausschuss bzw. dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union eine direkte Befassung anderer Ausschüsse. Bisher bestand diese Möglichkeit nur für das Plenum.

Fällt der Hauptausschuss bzw. dessen Ständiger Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union einen Beschluss nach dem letzten Satz der Bestimmung, so hat er auch in diesem Fall einen Bericht zu erstatten. Dieser bildet den Verhandlungsgegenstand, der von dem/der PräsidentIn zugewiesen werden kann.

 

Gleichzeitig bleibt das dem Bericht zu Grunde liegende EU-Vorhaben weiterhin Gegenstand der Verhandlungen des Hauptausschusses bzw. dessen Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union. Auch die verfassungsrechtlich vorgesehenen Möglichkeiten der Stellungnahme, Mitteilung und Subsidiaritätsrüge bleiben weiterhin diesen Ausschüssen vorbehalten. Die anderen Ausschüsse verfügen über die allgemeinen Möglichkeiten der Geschäftsordnung (insbesondere § 27).

 

Diese Bestimmungen gelten im Sinne des §31e Abs 2 auch für den Ständigen Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union.


Zu Z. 4 (§ 37 Abs. 2a)

 

In den Ausschüssen soll die Teilnahme mit beratender Stimme ohne besondere sonstige  Voraussetzungen aufgrund eines  Verlangens  durch den Klub, dem das österreichische Mitglied des Europäischen Parlaments angehört,  möglich werden, wenn eine „Aktuelle Europa-Aussprache“, ein Bericht des EU-Hauptausschusses oder des EU-Unterausschusses oder der EU-Vorhabensbericht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung  in Behandlung stehen.  Es kann von einem Klub auch die Beiziehung mehrerer Mitglieder des Europäischen Parlaments verlangt werden.

 

Zu Z. 5 (§ 74b Abs. 6)

Erstmals wird auch ein Rederecht im Plenum des Nationalrats vorgeschlagen. Für Plenardebatten zu EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1 (EU-Erklärungen der Bundesregierung, Aktuelle Europastunde) wird die Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme für je ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments aufgrund einer Nominierung durch den jeweiligen Klub, dem es angehört, vorgesehen. Die Wortmeldungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments erfolgen zusätzlich zu den bereits in der Geschäftsordnung vorgesehenen Wortmeldungen von Abgeordneten. Die Redezeit von Mitgliedern des Europäischen Parlaments wird daher auch nicht auf die Klubs angerechnet; für jene gilt in solchen Debatten überdies eine einheitliche Redezeitbeschränkung von fünf Minuten.