693/A XXV. GP

Eingebracht am 22.10.2014
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG) in der Fassung des BGBl I 72/2013, geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG) in der Fassung des BGBl I 72/2013, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG) in der Fassung des BGBl I 72/2013, geändert wird

 

 

In § 4 Abs. 7 Z. 2 entfällt die Wortfolge „für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet“.

 

 

Begründung:

 

Studierende aus Ländern, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, unterliegen erheblichen Beschränkungen im Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Beschränkungen sind in mehrfacher Hinsicht kontraproduktiv:

·        Sie verhindert die Integration zukünftiger, gut ausgebildeter Fachkräfte in den österreichischen Arbeitsmarkt

·        Sie verhindert zusätzliche Wertschöpfung in Österreich


 

·        Sie verhindert zusätzliche Beitrags- und Steuereinnahmen in Österreich

·        Sie schafft Gruppen mit einem eingeschränkten Schutz durch das Arbeitsrecht

·        Sie fördert Schwarzarbeit und liefert potentiellen SchwarzarbeitgeberInnen Menschen, die gezwungen sind, zu deren Bedingungen erwerbstätig zu sein.

 

Eine Argumentation, die Zugangsbeschränkungen für Nicht-EWR-Studierende als Maßnahme zum Schutz österreichischer Arbeitskräfte darzustellen sucht, läuft somit ins Leere: Diese Beschränkungen schaffen eine Situation ungleichen Schutzes von ArbeitnehmerInnen und verschlechtern somit implizit auch die Lohn- und Arbeitssituation von Menschen mit vollem Arbeitsmarktzugang unabhängig ihrer Staatsbürgerschaft.

Eine Angleichung des Arbeitszugangs von Nicht-EWR-Studierenden an jene aller anderen Studierenden stellt somit einen Schutz von Arbeitsplätzen, Löhnen und Arbeitsbedingungen dar und begrenzt die Handlungsfähig potentieller SchwarzarbeitgeberInnen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.

 

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.