703/A XXV. GP
Eingebracht am 22.10.2014
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Antrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Mag. Nikolaus Alm, Sepp Schellhorn Kollegin und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:
§78 Abs. 5 hat wie folgt zu lauten:
"Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
- Bruttobezüge gemäß § 25,
- die jeweiligen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Pflichtbeiträge gemäß § 51 Abs. 1 Z3 ASVG, § 51 Abs. 1 Z1 ASVG, § 2 Abs. 1 AMFPG, §41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, KommStG 1993, § 26 Z 7 lit. d EstG, § 51 Abs. 1 Z2 ASVG, § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, § 61 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz, §12 Abs. 1 Z4 IESG, §122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz, § 12 Abs. 2 BSchEG, Artikel XI Abs. 3 NSchG,
- jeweilige Pflichtbeiträge gemäß § 51 Abs. 1 Z3 ASVG, § 51 Abs. 1 Z1 ASVG, § 2 Abs. 1 AMFPG, §41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, KommStG 1993, § 26 Z 7 lit. d EstG, § 51 Abs. 1 Z2 ASVG, § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, § 61 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz, §12 Abs. 1 Z4 IESG, §122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz, § 12 Abs. 2 BSchEG, Artikel XI Abs. 3 NSchG,
- die Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970,
- Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,
- Lohnsteuer.“
Die gegenwärtige Form eines Lohnzettels gibt zu wenig Aufschluss über Pflichtbeitragszahlungen und die eigentlichen Lohnnebenkosten. Den Arbeitnehmer_innen ist nicht bewusst wieviel von ihrem Lohn durch Pflichtversicherungen abgezogen wird. Insbesondere ist vollkommen undurchsichtig in welche Bereiche diese Pflichtbeiträge fließen.
Diese vorgeschlagene Gesetzesänderung würde volle Transparenz über Pflichtbeitragszahlungen bringen. Arbeitnehmer_innen würde bewusst werden wohin ihre Pflichtbeiträge genau fließen. Zudem würde eine Kostentransparenz über die bei Arbeitgeber_innen anfallenden Arbeitskosten entstehen. Zur Zeit bleiben die Arbeitgeber_innen-Beiträge auf einem Lohnzettel unerwähnt und das Bewusstsein über die eigentlichen Lohnkosten ist damit nicht vorhanden ist.
Aus diesem Grund sollen folgende Pflichtbeiträge auf dem Lohnzettel inklusive ihrer Beitragsgrundlage und der Höhe der Pflichtbeiträge aufgelistet werden, um mehr Transparenz zu schaffen und eine entsprechende Information für Arbeitnehmer_innen zu gewährleisten:
· Pensionsversicherungsbeitrag (gemäß § 51 Abs. 1 Z3 ASVG)
· Krankenversicherungsbeitrag (gemäß § 51 Abs. 1 Z1 ASVG)
· Arbeitslosenversicherungsbeitrag (gemäß § 2 Abs. 1 AMFPG)
· Diestgeberbeitrag zum FLAG (gemäß §41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
· Kommunalsteuer (gemäß KommStG 1993)
· Beitrag zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse (gemäß § 26 Z 7 lit. d EstG)
· Unfallversicherungsbeitrag (gemäß § 51 Abs. 1 Z2 ASVG)
· Wohnbauförderungsbeitrag (gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages)
· Arbeiterkammer-Umlage (gemäß § 61 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz)
· Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag (gemäß §12 Abs. 1 Z4 IESG)
· Dienstgeberzuschlage bzw. Kammerumlage 2 (gemäß §122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz)
· Schlechtwetterbeitrag (gemäß § 12 Abs. 2 BSchEG)
· Nachtschwerarbeitsbeitrag (gemäß Artikel XI Abs. 3 NSchG)
·
Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien
(gemäß LGBl. für Wien Nr. 17/1970)
Diese zusätlichen Informationen würden zu einem transparenteren
Lohnzettel führen. Ein Lohnzettel mit einer ähnlichen Form
könnte für ein Bruttogehalt von monatlich € 2.000 in Vorarlberg
in etwa folgende Form haben:
|
Betrag |
||
Brutto-Bezug mit Dienstgeberbeiträge |
|
2.621,00 |
|
Brutto-Bezug ohne Dienstgeberbeiträge |
2.000,00 |
||
|
|||
Abzüge: |
% |
von |
|
Pensionsversicherung |
22,80 |
2.000 |
456,00 |
Krankenversicherung |
7,65 |
2.000 |
153,00 |
Arbeitslosenversicherung |
6,00 |
2.000 |
120,00 |
Dienstgeberbeitrag Familienlastenausgleich |
4,50 |
2.000 |
90,00 |
Kommunalsteuer |
3,00 |
2.000 |
60,00 |
Beitrag betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse |
1,53 |
2.000 |
30,60 |
Unfallversicherung |
1,30 |
2.000 |
26,00 |
Wohnbauförderungsbeitrag |
1,00 |
2.000 |
20,00 |
Arbeiterkammer-Umlage |
0,50 |
2.000 |
10,00 |
Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag |
0,45 |
2.000 |
9,00 |
Dienstgeberzuschlag Familienlastenausgleich |
0,39 |
2.000 |
7,80 |
|
|||
Lohnsteuer |
11,45 |
2.000 |
228,91 |
|
|||
Summe Abzüge |
|
1.211,31 |
|
|
|||
Nettobezug |
|
1.409,69 |
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.