729/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 23.10.2014
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Parlamentarische Materialien

des

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Liegenschaftsverkäufe des Bundes

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Verschleuderung von Bundesvermögen, Probleme und Skandale bei Liegenschaftsverkäufen sind ein ständig wiederkehrendes Thema der staatlichen Kontrolle. Der Rechnungshof hat in seinen zahlreichen Kontrollen zu der Thematik eine Reihe von Vorschlägen gemacht, wie diese unhaltbare Situation verbessert werden kann.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, folgende Empfehlungen in Bezug auf Liegenschaftsverkäufe für alle Ministerien und ausgegliederten Einheiten verbindlich zu machen:

 

·        Bei Liegenschaftsverkäufen soll sichergestellt werden, dass alle potentiellen Kaufinteressenten einbezogen werden und – im  Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission (Amtsblatt 97/C 209/03128)  – der größtmögliche Wettbewerb stattfindet.

·        Bei Liegenschaftsverkäufen soll ein  hinreichend publiziertes, allgemeines und bedingungsfreies Bietverfahren durchgeführt werden, das über einen längeren Zeitraum (zwei Monate und mehr) mehrfach in der nationalen Presse, in Immobilienanzeigern oder sonstigen geeigneten Veröffentlichungen und durch Makler bekanntgemacht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass potentielle Käufer vom Angebot Kenntnis erhalten.

·        Als Sachverständige für die Bewertung von Liegenschaften sollen nur solche beauftragt werden, die im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission (Amtsblatt 97/C 209/03128) erfahren und fachlich kompetent sind und einen Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung vorweisen können.

·        Bei extern beauftragten Verkehrswertgutachten sollen Plausibilitätsprüfungen durchgeführt werden. Es soll sichergestellt werden, dass alle wertbestimmenden Faktoren (bauliche Ausnutzbarkeit einer Liegenschaft bzw. Ertragspotenzial, Preissteigerungen etc.) berücksichtigt werden.

·        Veraltete Wertgutachten sollen im Zuge eines Veräußerungsverfahrens aktualisiert werden, um korrekte Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen.

·        Liegenschaftsverkäufe sollen nicht genehmigt werden dürfen, wenn der Verkaufspreis den ermittelten Marktwert einschließlich Schätztoleranz unterschreitet.

·        In Bietverfahren für Liegenschaftsverkäufe sollen alle relevanten Informationen zu Angeboten vollständig festgehalten werden, insbesondere Vorbehalte und Bietererklärungen.

·        In Bietverfahren für Liegenschaftsverkäufe sollen bei der Angebotsauswertung alle kostenmäßig relevanten Kriterien der Angebote, etwa Aufwendungen für die Rückmietung oder Abweichungen von den Ausschreibungsbedingungen, berücksichtigt werden.

·        Bei Ertragswertgutachten sollen entsprechende Plausibilitätsprüfungen der darin angenommenen Kapitalisierungszinssätze vorgenommen werden.

·        Bei Angebotsauswertungen soll mittels Barwertberechnung die finanzielle Auswirkung von monetären Kriterien festgestellt werden.

·        Bei Angebotsauswertungen soll auch die Erfüllung von Zuschlagskriterien (z.B. Bauzeit, Baukosten) einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Rechnungshofausschuss  vorgeschlagen.