744/A XXV. GP

Eingebracht am 23.10.2014
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Antrag

 

 

 

der Abgeordneten Strache, Kickl

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 209/2013, wird wie folgt geändert:

 

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2015.“

 

 

 

 

Begründung

 

Gemäß § 3 BezBegrBVG hat der Präsident des Rechnungshofes jährlich einen Anpassungsfaktor für die Erhöhung der Politikergehälter zu ermitteln, wodurch die öffentlichen Funktionäre in den Genuss einer Gehaltserhöhungsautomatik kommen, die vor dem Hintergrund der allgemeinen Preis- und Gehaltsentwicklung immer weniger  vertretbar ist.

 

Laut Statistik-Austria galten im Jahr 2012 in Österreich 18,5% der Bevölkerung oder 1,5 Millionen Menschen als armuts- oder ausgrenzungsgefährdet nach Definition der Europa 2020-Strategie. Sie sind entweder armutsgefährdet oder erheblich materiell depriviert oder leben in einem Haushalte mit keiner oder sehr niedriger Erwerbsintensität.


 

 

In einer Zeit in der die Arbeitslosenzahl steigt, die Ersparnisse der Betroffenen entweder schon aufgebraucht sind oder spätestens nach dem Winter, wegen der Heizkosten aufgebraucht werden, ist es ein falsches Zeichen der Politiker sich ihre Gehälter zu erhöhen.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Politiker, die wegen unklugen Verhaltens in der Ukrainekrise auch mitverantwortlich sind, dass der Handel mit Russland eingebrochen ist, was auch ausschlaggebend für Gehaltseinbußen und Arbeitslosigkeit ist, sich jetzt auch noch dafür belohnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formaler Hinsicht wird vorgeschlagen, den Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.