773/A XXV. GP

Eingebracht am 19.11.2014
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Parlamentarische Materialien

 

Parlamentarische Materialien

ANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), das Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), das Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Das Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), zuletzt geändert mit BGBl. 64/2014, wird wie folgt geändert:

 

§ 51d Abs. 3 Z 4 lautet:

„4. für Personen, die das gesetzliche Pensionsantrittsalter erreicht haben.“

 

Artikel 2

 

Das Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG), zuletzt geändert mit BGBl. 56/2104, wird wie folgt geändert:

 

§ 27 c Abs. 3 Z. 4 lautet:

„4. für Personen, die das gesetzliche Pensionsantrittsalter erreicht haben.“

 

Artikel 3

 

Das Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG), zuletzt geändert mit BGBl. 56/2014, wird wie folgt geändert:

 

§ 24 b Abs. 3 Z. 4 lautet:

„4. für Personen, die das gesetzliche Pensionsantrittsalter erreicht haben.“

 

 

Artikel 4

 

Das Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG.), zuletzt geändert mit BGBl. 32/2014, wird wie folgt geändert:

 

§ 20b Abs. 3 Z. 4 lautet:

„4. für Personen, die das gesetzliche Pensionsantrittsalter erreicht haben.“

 

Begründung:

 

Der Zusatzbeitrag für mitversicherte Angehörige in der Krankenversicherung hat bereits mit seiner Schaffung erhebliche Ungerechtigkeiten produziert. Ziel der Bestimmung war es immer gewesen, zusätzliche Einnahmen zu schaffen und nicht etwa, „Gerechtigkeit“ herzustellen (wobei auch nur schwer ein Konsens über den Inhalt dieses Wortes herzustellen ist). Seitens der Regierung war vor der Einführung unter anderem argumentiert worden, dass ein Paar dem Zusatzbeitrag leicht entgehen könne, indem der mitversicherte Partner oder die mitversicherte Partnerin entweder ein Kind betreue oder aber eine Erwerbstätigkeit aufnehme. Diese Argumentation traf bereits im Jahr 2000 nicht das Wesen des Eingriffs: Es gibt Paare, die unfreiwillig keine Kinder bekommen können und es gibt Erkrankungen, die zwar praktisch die Teilnahme am Erwerbsleben verhindern, aber nicht zu einem Anspruch auf Pflegegeld führen (und somit dem Zusatzbeitrag unterliegen).

Die im Gesetzwerdungsprozess ins Treffen geführte „Argumentation“ der ÖVP und der FPÖ geht aber jedenfalls dann ins Leere, wenn Menschen nicht einmal mehr theoretisch in der Lage sind, durch eine Verhaltensänderung einen eigenständigen Versicherungsanspruch zu erreichen und so dem Zusatzbeitrag zu entgehen. Zu welchem Zeitpunkt im Leben eines Menschen dies genau ist, darf Grundlage einer komplizierten Debatte sein. So ist es etwa so, dass ein Mensch, der – aus welchem Grund auch immer – bis zum gesetzlichen Pensionsantrittsalter keine 15 Jahre an Beitragsjahren in der Pensionsversicherung mehr erwerben kann, zwar in der Erwerbsphase möglicherweise durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Mitversicherung in der Krankenversicherung „entgehen“ kann und damit keinen Zusatzbeitrag für den Partner oder der Partnerin auslöst, mit Erreichung des Pensionsalters aber ein Zusatzbeitrag wieder anfällt, weil eine eigenständige Krankenversicherung mangels Pensionsanspruch nicht vorliegt.

Unbestreitbar kann aber jedenfalls festgestellt werden, dass ein mitversicherter Partner oder eine mitversicherte Partnerin mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters jedenfalls keine Möglichkeit mehr hat, der Position als Anlassfall für einen Zusatzbeitrag aus der Mitversicherung durch Verhaltensänderung zu entgehen. Allein diese Unmöglichkeit muss Grund genug sein, den Zusatzbeitrag für Angehörige, die das Pensionsantrittsalter erreicht haben, abzuschaffen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.