8/A XXV. GP

Eingebracht am 29.10.2013
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Antrag

 

 

des Abgeordneten Ing. Hofer
und weiterer Abgeordneter

 
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem die Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz - KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem die Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz - KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem die Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz - KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 12/2004, wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 27g wird folgende Ziffer 6 angefügt:

 

„(6) (Verfassungsbestimmung) Ein pflegekostenbezogener Regress gegenüber Angehörigen der zu pflegenden Personen ist unzulässig.“

 

 

Begründung

 

Pflegeregress bedeutet die teilweise Rückforderung von Kosten für einen Pflegeheimplatz, die von Land und Gemeinden zwischenzeitig übernommen werden, wenn der Kostenaufwand der Pflege im Heim höher ist als die Einkünfte der dort gepflegten Person.

Regresspflicht besteht bei Unterbringung im Heim und zivilrechtlicher Unterhaltspflicht.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat am 24.10.2013 seine Entscheidung zum steirischen Pflegeregress veröffentlicht. Demnach wurde die Verfassungskonformität bestätigt, allerdings mit dem Zusatz, dass im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Regresspflicht besteht.

In der Steiermark sind mit Stand Ende August 2013 5.135 Personen regresspflichtig mit durchschnittlich 160 Euro.

 

Durch den Regress besteht eine klare Ungleichbehandlung zwischen pflegebedürftigen Menschen mit Kindern und pflegebedürftigen Menschen ohne Kinder. Menschen mit und ohne Kinder müssen im Falle von Pflegebedürftigkeit gleichbehandelt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.