834/A XXV. GP

Eingebracht am 11.12.2014
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Antrag

der Abgeordneten Johann Höfinger und Rudolf Plessl Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt                geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, abgeändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch                      das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, geändert wird:

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz                                BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1.   In § 6 Abs. 2 wird das Wort „und" am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 6 das Wort                      ,, und " eingefügt sowie folgende Z 7 angefügt:

„7. in den Jahren 2015 und 2016 jeweils einen Barwert von 100 Millionen Euro“

2.  § 6 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel               können bis Ende 2016 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.“

3.  In § 53 ist folgender Abs. 16 anzufügen:

„(16) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Begründung

Parallel zur Fortschreibung des Finanzausgleichs um 2 Jahre umfasst dieses Vorhaben die Sicherstellung der    kontinuierlichen Umsetzung von notwendigen Investitionsvorhaben zur Neuerrichtung und Funktionserhaltung                     in der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Dazu wird ein Zusagerahmen für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft in der Höhe von jeweils 100 Mio. Euro in den Jahren 2015 und 2016 festgelegt.

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2 Z 5 bis 7):

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft Förderungen zuzusagen, die einem festgelegten Barwert entsprechen. Die Höhe                        dieses Zusagerahmens für die Siedlungswasserwirtschaft wird seitens der Finanzausgleichspartner jeweils für die               laufende Finanzausgleichsperiode festgesetzt. Korrespondierend zur Fortschreibung des Finanzausgleichs um                   zwei Jahre ist der Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2 sowohl zeitlich wie auch betraglich anzupassen.

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt                          und Wasserwirtschaft im Jahr 2015 und 2016 Förderungen Zusagen kann, deren Ausmaß einem Barwert von                      insgesamt 200 Millionen Euro entspricht.

 

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 2 dritter Satz):

Die zeitliche Beschränkung der diesbezüglichen Ermächtigung des Bundesministers für Land- und                           Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird bis Ende 2016 fortgeschrieben.

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Umweltausschuss ersucht.