868/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 21.01.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend psychologischer Beratung für SchöffInnen und Geschworene

 

BEGRÜNDUNG

 

§ 1 Abs 1 des Geschworenen- und Schöffengesetzes lautet: „Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht". Diese allgemeine Bürgerpflicht kann in Fällen schwerer und schwerster Kriminalität eine enorme emotionale und psychische Belastung für die zum Amt berufenen BürgerInnen darstellen.

 

In der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens wird das Beweismaterial nochmals gezeigt. Dabei kann insbesondere das Zeigen von Tatwerkzeugen, Fotos oder Videos verstörend und schockierend wirken. Erst jüngst wurde ein Fall medial vielfach diskutiert, in dem sich die SchöffInnen im Zuge einer Hauptverhandlung Videomaterial ansehen mussten, in denen ein Kind Opfer sexueller Gewalt wurde, wobei der unmittelbare Täter das Video selbst gefilmt hatte. Nach der Verkündung des Urteils und Erstattung des Kostenersatzes werden die SchöffInnen und Geschworenen in der Regel wieder sich selbst überlassen.

 

Es ist eine notwendige Voraussetzung eines fairen strafprozessrechtlichen Verfahrens, dass sich die RichterInnen einen möglichst unmittelbaren Eindruck von der Tat machen müssen. Insofern wird es auch in Zukunft immer wieder zu solchen Fällen kommen. Allerdings sollte die Justiz den SchöffInnen und Geschworenen, die in der Ausübung ihres Ehrenamtes einen nicht unerheblichen Dienst an der Allgemeinheit leisten, in solchen Fällen auch die Möglichkeit einer psychologischen Beratung anbieten können.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Justiz werden ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, der die Möglichkeit der nachträglichen kostenlosen psychologischen Beratung für SchöffInnen und Geschworenen vorsieht, die insbesondere in strafprozessualen Hauptverhandlungen betreffend Gewalt- oder Sexualverbrechen mit schockierenden und emotional belastenden Materialien konfrontiert wurden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.