960/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten, Ing. Dietrich

Kolleginnen und Kollegen

betreffend "Keine Pensionsanpassung über der ASVG-Grenze"

 

Unser Pensionssystem ist aktuell nur durch immer höher werdende Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt funktionsfähig. Der Steuerzahler wird daher immer stärker belastet, zugleich steigt zusätzlich das Haushaltsdefizit, und auch diese neuen Schulden sind zu begleichen. Insbesondere die Dienstnehmer im öffentlichen, teilöffentlichen oder beitragsfinanzierten Bereich in Bund, Ländern und Gemeinden werden bis hinauf zu den höchsten Funktionsträgern im aktiven Teil wie in Pension bzw. Ruhegenuss grundsätzlich vollständig vom Steuerzahler finanziert.

Einschleifregelungen bei Pensionserhöhungen waren und sind auch gegenwärtig erforderlich, um noch höhere Schulden aus unserem Pensionssystem zu verhindern. Diese Einschleifregelungen sind von ALLEN Beteiligten im Pensionssystem mitzutragen. Keinesfalls dürfen im Pensionssystem einseitig Privilegien begründet werden bzw. weiterbestehen wie das gegenwärtig der Fall ist.

Entwicklung der Pensionsanpassung

Im günstigen konjunkturellen Umfeld von 1990 bis 1995 lag die Pensionsanpassung mit 3,7% pro Jahr um 0,5% über der Inflationsrate. Allerdings wurde verabsäumt, vorausschauend die Bevölkerungsentwicklung einzubeziehen und Reserven zu bilden. Zwischen 1993 und 2003 war die Pensionsanpassung im Durchschnitt um 0,25 % pro Jahr niedriger als die Inflationsrate. Durch die Progression wurde für niedrige Pensionen die Teuerung nicht abgegolten. Aus der Entwicklung der Durchschnittspensionen (Steigerung 2,9 %) und der Lohneinkommen (Steigerung 2 %) sind die Versäumnisse an Korrektiven im Pensionssystem und an Entlastungen für die Wirtschaft ersichtlich. Bei einer durchschnittlichen Teuerungsrate von 1,8 % betrug die individuelle Anpassung der Bestandspensionen zwischen 1993 und 2002 nur 1,5 % pro Jahr. (Quelle WIFO)

Insbesondere die Anpassungen von 2013 bis 2015 mit festem Prozentsatz ohne Einschleifregelung ergaben eine Bevorzugung der höchsten Pensionen, bei denen die Erhöhung der Lebenserhaltungskosten weit mehr als abgegolten wurde.


Pensionsanpassungen 200 bis 2015

Jahr

%

 

 Variable

2015

1,7

 

 

 

2014

1,6

 

 

 

2013

1,8

 

 

 

2012

2,7

bis

3.300 €

zwischen 3.300 € und 5.940 € sinkt der Prozentsatz von 2,7% auf 1,5%

2011

1,2

bis

2.000 €

zwischen 2.000 € und 2.310€ sinkt der Prozentsatz von 1,2% auf 0,0%

2010

1,5

bis

2.466 €

für höhere Pensionen: 36,99 € Fixbetrag

2009

3,4

bis

2.412 €

für höhere Pensionen: 82,01 € Fixbetrag

2008

1,7

bis

747 €

Pensionen von 747 € bis 1.050 € werden um 21 € erhöht

 

 

 

 

Pensionen von 1.050 € bis 1.700 € werden um 2,0% erhöht

 

 

 

 

Pensionen von 1.700 € bis 2.161,50 € werden von 2,0% bis 1,7% erhöht

 

 

 

 

Pensionen über 2.161,50 € werden um 36,75 € erhöht

 

 

 

 

zusätzlich Einmalzahlung

2007

1,6

bis

1.920 €

für höhere Pensionen 30,72€ Fixbetrag

2006

2,5

bis

1.875 €

für höhere Pensionen 46,88€ Fixbetrag

2005

1,5

bis

686,70 €

für höhere Pensionen 10,30€ Fixbetrag

2004

1,5

bis

667,80 €

für höhere Pensionen 10,02€ Fixbetrag

2003

2

 

 

 

2002

1,1

plus

 

Einmalzahlung

2001

0,8

plus

 

Einmalzahlung für niedrige Pensionen

2000

 

 

 

nur Fixbeträge entsprechend 2,5 bis 0,8 %

 

Das Team Stronach sieht die Erfordernis, das Pensionssystem für die arbeitenden und die kommenden Generationen fair zu gestalten und langfristig abzusichern. Pensionen, die

·         über die ASVG-Höchstgrenze gehen, und

·         im Rahmen der Sozialversicherung gewährt werden,

·         im Rahmen der Bund-, Länder-, Gemeindezuständigkeit liegen,

·         als Betriebspensionen im staatlichen, halbstaatlichen, ausgegliederten oder teilausgegliederten Einrichtungen vereinbart sind,

·         die in beitragsfinanzierten Interessensverbänden gewährt wurden,

sind von der Pensionsanpassung für jene Teile der Pensionen oder Zusatzpensionen, welche über der Schwelle der ASVG-Höchstgrenze liegen, künftig ausgenommen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden


 

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der vorsieht, dass Pensionen, die

·         im Rahmen der Sozialversicherung gewährt wurden,

·         im Rahmen der Bund-, Länder-, Gemeindezuständigkeit liegen,

·         als Betriebspensionen in staatlichen, halbstaatlichen, ausgegliederten oder teilausgegliederten Einrichtungen vereinbart sind,

·         in beitragsfinanzierten Interessensverbänden gewährt wurden,

nur im Teilbereich bis zur ASVG-Höchstgrenze indexmäßig bzw. mit Fixbetrag angepasst werden dürfen.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Sozialausschuss vorgeschlagen.