986/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 18.03.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Stefan, Kitzmüller

und weiterer Abgeordneter

 

 

betreffend Trennungsopfer - gemeinsame Obsorge beider Elternteile

 

 

Seit dem 1.7.1998 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das neue Kindschaftsrecht. Und dieses geht von einem grundsätzlichen Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Damit hat der Deutsche Gesetzgeber die Bedeutung von Vater und Mutter für die gesunde Entwicklung eines Kindes erkannt und betont. Somit ist die gemeinsame Obsorge der gesetzliche Regelfall nach einer Scheidung. Über das Sorgerecht entscheidet das Gericht nur noch dann, wenn ein Elternteil für sich das alleinige Sorgerecht beantragt. Jener Elternteil, der die Alleinsorge für die Kinder anstrebt, muss nachweisen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl abträglich ist.

 

Seit 01.07.2001 gibt es in Österreich die Möglichkeit, die „Obsorge beider Elternteile" im Falle einer Scheidung freiwillig zu vereinbaren. Diese Regelung wurde im Jahr 2005 einer Evaluierung unterzogen. Die Evaluierungsstudie des BMJ brachte unerwartete Ergebnisse (zumindest für die Studienersteller). Die neue Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge wurde im Untersuchungszeitraum in über 53% der Fälle in Anspruch genommen. Positive Auswirkungen sind vor allem die schnellere Beruhigung des Konfliktniveaus, weniger Konflikte um die Ausübung des Besuchsrechts, hohe Zufriedenheit mit der Obsorge beider Elternteile, häufigere Kontakte der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil, eine zehn mal niedrigere Kontaktabbruchsrate als bei alleiniger Obsorge, der getrennt lebende Elternteil übernimmt quantitativ und qualitativ mehr elterliche Aufgaben und Verantwortung, mehr Austausch zwischen den getrennt lebenden Eltern, positive Auswirkungen auf die Zahlung des Kindesunterhalts (pünktlicher, Höhe wird eher als angemessen erlebt)...

 

 

Am 28.01.2009 hat der Schweizer Bundesrat eine Novelle zum Zivilgesetzbuch in Begutachtung geschickt, welche vorsieht, im Bereich der Elternschaft die gemeinsame Obsorge (nach deutschem Vorbild) zur Regel zu machen.


Zitat der „Medieninformation des Bundesrates zu diesem Entwurf:

 

„Die gemeinsame elterliche Sorge soll zur Regel werden; Bundesrat schickt Revision des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung

 

Bern, 28.01.2009 - Die gemeinsame elterliche Sorge soll zukünftig im Interesse des Kindeswohls für geschiedene sowie für nicht miteinander verheiratete Eltern zur Regel werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine entsprechende Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) bis zum 30. April 2009 in die Vernehmlassung geschickt.

 

Die vorgeschlagene ZGB-Revision sieht für geschiedene Eltern vor, dass ihnen das Sorgerecht auch nach der Scheidung von Gesetzes wegen gemeinsam zusteht. Um eine möglichst reibungslose Ausübung des Sorgerechts sicherzustellen, werden die Eltern verpflichtet, dem Gericht ihre Anträge bezüglich Betreuung und Unterhalt des Kindes zu unterbreiten. Das Gericht kann aber auch - von Amtes wegen oder auf Antrag der Eltern - die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen. Seine Entscheidung muss in jedem Fall vom Wohl des Kindes getragen sein.

 

Für nicht miteinander verheiratete Eltern sieht die ZGB-Revision je nach Kindesverhältnis eine unterschiedliche Lösung vor. Im Falle einer Anerkennung des Kindes durch den Vater steht das Sorgerecht von Gesetzes wegen beiden Elternteilen zu. Die Eltern sind nicht verpflichtet, eine Vereinbarung über die Betreuung und den Unterhalt des Kindes abzuschließen. Bei Uneinigkeit können sie sich an die Kindesschutzbehörde wenden. Das Gericht kann auf Antrag eines oder beider Elternteile die elterliche Sorge aber auch dem Vater oder der Mutter allein anvertrauen. Wenn der Vater das Kind nicht anerkennt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Beruht das Kindesverhältnis auf einem Vaterschaftsurteil, verbleibt die elterliche Sorge allein bei der Mutter. Allerdings kann der Vater beim Gericht beantragen, dass ihm das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter zugesprochen wird, sofern dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.

 

Heutige Rechtslage…

Nach geltendem Recht wird die elterliche Sorge im Fall einer Scheidung entweder der Mutter oder dem Vater übertragen. Das Gericht kann die elterliche Sorge aber auch bei beiden belassen, sofern dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, ein gemeinsamer Antrag vorliegt und die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten vorlegen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Sie können aber wie geschiedene Eltern unter den gleichen Bedingungen das gemeinsame Sorgerecht erlangen.

 

... von verschiedenen Seiten kritisiert

Diese Rechtslage wird seit mehreren Jahren von Seiten der Politik, der Wissenschaft und der Vätervereinigungen kritisiert. Sie berücksichtige zu wenig das Wohl des Kindes, das für seine gedeihliche Entwicklung auf beide Elternteile angewiesen ist. Zudem würden Väter und Mütter nicht gleich behandelt. Mit der Scheidung verliere ein Elternteil, meistens der Vater, seine Rolle als Erzieher und Vertreter des Kindes. Häufig sei er nur noch ein mit einem Besuchsrecht ausgestatteter Zahlvater. Das gemeinsame Sorgerecht könne in seiner heutigen Form nur beschränkt Abhilfe schaffen. Da es von einem gemeinsamen Antrag der Eltern abhänge, missbrauche ein Ehegatte nicht selten seine Zustimmung, um anderweitige Vorteile zu erlangen.


Gemeinsame Elternschaft trotz Scheidung

Mit der Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil zerbricht nicht nur die Ehe, sondern auch die Elternschaft. Demgegenüber setzt das gemeinsame Sorgerecht die gemeinsame Elternschaft trotz Scheidung fort und verwirklicht die Gleichstellung von Vätern und Müttern. Auf diese Weise wird die Bedeutung beider Elternteile anerkannt, die sich die gleiche Verantwortung für die Erziehung des Kindes teilen. Wie während der Ehe fällen sie weiterhin die das Kind betreffenden Entscheide, womit eine enge und auf Ausgleich bedachte Beziehung zwischen dem Kind und seinen Eltern bestehen bleibt und ein Bruch zwischen dem Kind und dem Elternteil ohne Sorgerecht verhindert wird.

 

Verletzung des Besuchsrechts soll strafbar werden

Nach geltendem Recht haben der Elternteil ohne Sorgerecht sowie das Kind einen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. In der Praxis verhindert oder erschwert die obhutsberechtigte Person allerdings häufig die Ausübung des Besuchsrechts. Sie riskiert praktisch keine Sanktionen, während der Elternteil, der das Kind dem obhutsberechtigten Elternteil nicht zurückbringt, strafrechtlich belangt werden kann. Mit einer Ergänzung der Strafnorm, die das Entziehen von Unmündigen unter Strafe stellt, soll diese Ungleichhandlung beseitigt werden: In Zukunft soll auch bestraft werden können, wer einen Elternteil daran hindert, sein Besuchsrecht auszuüben.“

 

Folgend sollen Zitate aus dem „Bericht zum Vorentwurf einer Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220)“ (Erläuternde Bemerkungen zum Begutachtungsverfahren, Anm.) wiedergegeben werden:

 

 

„Zeitlich/geschichtlicher Hintergrund:

 

Seit 2000: Gemeinsames Sorgerecht auf gemeinsamen Antrag

 

Die Frage des gemeinsamen Sorgerechts nach einer Scheidung stellte sich erneut bei der Revision des Scheidungs- und Kindesrechts2, die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist. Im Vernehmlassungsverfahren (Begutachtung, Anm.) wurde der Vorschlag für die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts mehrheitlich befürwortet. Trotzdem wollte der Gesetzgeber das gemeinsame Sorgerecht nicht zum Regelfall erklären, weil er der Meinung war, dieses entspreche nicht der schweizerischen Realität. Nur unter bestimmten Voraussetzungen sollten die Eltern die Möglichkeit erhalten, die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben. Die gleiche Möglichkeit räumte der Gesetzgeber auch jenen Eltern ein, die nicht miteinander verheiratet sind. Tatsächlich wäre es widersprüchlich gewesen, dieses Recht unverheirateten Eltern zu verweigern, das gleiche Recht aber geschiedenen Eltern einzuräumen. Nach Auffassung des Gesetzgebers durfte der Entscheid der Eltern, nicht zu heiraten, keine negativen Auswirkungen auf das Kind haben.

 

Seit 2004: Zahlreiche Begehren, das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vor-zusehen

 

Die Frage der Einführung des gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall hat seit 2004 an Aktualität gewonnen, wie verschiedene parlamentarische Vorstöße, diverse Studien und die Bemühungen verschiedener Organisationen betroffener Väter zeigen. Gestützt darauf wurde der vorliegende Vorentwurf für eine Revision des Zivilgesetzbuches (VE-ZGB) ausgearbeitet.

 

 

Geltendes Recht

 

Übertragung der elterlichen Sorge an einen Elternteil bei Scheidung

Weitergeltung des gemeinsamen Sorgerechts aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eltern

Das neue Scheidungsrecht hat die frühere Sorgerechtsregelung nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Der Gesetzgeber hat vielmehr am Prinzip festgehalten, dass die elterliche Sorge bei einer Scheidung nur einem Elternteil übertragen wird (Art. 133 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB]. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann das Gericht das Sorgerecht aber auch beiden belassen, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist und die Eltern dem Gericht eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten vorlegen (Art. 133 Abs. 3 ZGB).

 

Übertragung der elterlichen Sorge an die Mutter bei nicht miteinander verheirateten Eltern

Gemeinsames Sorgerecht aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eltern

Sind die Mutter und der Vater nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge nach dem Gesetz allein der Mutter zu (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde kann das Sorgerecht aber auch in diesem Fall auf gemeinsames Begehren hin beiden Eltern übertragen (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Um eine Diskriminierung zu vermeiden, wollte der Gesetzgeber das gemeinsame Sorgerecht dabei nicht von der Voraussetzung abhängig machen, dass die Eltern en gemeinsamen Haushalt führen.

ein

 

Kritik am geltenden Recht

 

Zu wenig berücksichtigtes Kindeswohl

Ungleichbehandlung von Vater und Mutter

Kommt es zu einer Scheidung, muss das Kind geschützt werden. Fachleute betonen, dass es für die harmonische Entwicklung eines Kindes wichtig ist, soweit möglich mit beiden Elternteilen eine enge Beziehung zu unterhalten. Die beste Lösung, um dieses Ziel zu erreichen, ist, dass die Eltern als Paar für das Kind verantwortlich bleiben, auch wenn die Ehe in die Brüche gegangen ist. Das setzt voraus, dass die Eltern zusammen die elterliche Sorge ausüben. Im Gegensatz dazu droht beim geltenden Recht, das auf dem Grundsatz des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils steht, die Spaltung. Die Studie des Nationalfonds - Kinder und Scheidung: Der Einfluss der Rechtspraxis auf familiale Übergänge (im Folgenden: NFP 52) - zeigt das folgende Bild: Bei den 2.112 befragten geschiedenen Paaren wurde in 61,5 % der Fälle das Sorgerecht allein der Mutter und nur in 3 % der Fälle allein dem Vater zugewiesen, während in 35,5 % der Fälle das gemeinsame Sorgerecht beibehalten wurde. Diese Zahlen entsprechen jenen des Bundesamtes für Statistik.


   Zuweisung der elterlichen Sorge von 2000 bis 2006

Jahr

Mutter

Vater

Beide

2000

  6.373

523

1.189

2001

  8.569

682

2.861

2002

  8.463

826

3.379

2003

  8.744

734

3.319

2004

  8.926

738

3.998

2005

10.898

935

4.487

2006

10.450

966

4.678

2007

  8.846

745

4.981

 

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen wird (meist handelt es sich dabei um den Vater), verliert seine Rolle als Vertreter und Erzieher des Kindes. Er sieht sich bloß noch als Zahlvater mit Besuchsrecht5. Dies schadet dem betroffenen Elternteil, dem die Verantwortung für das Kind entzogen wird und der sich damit dem Kind entfremdet. Noch schädlicher ist diese Lösung aber für das Kind, dessen Entwicklung dadurch schwer und dauerhaft gefährdet werden kann6. Weil die elterliche Sorge meist der Mutter zugesprochen wird, hat sie ferner die Möglichkeit, ihre Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht von Zugeständnissen in anderen Punkten abhängig zu machen. Beispielsweise kann sie versuchen, auf diese Weise höhere Unterhaltsleistungen durchzusetzen. Sie kann ihre Zustimmung aber auch ohne Angabe von Gründen verweigern. Fehlt es an einem gemeinsamen Antrag, scheidet das gemeinsame Sorgerecht aus. Aus der Sicht des Kindes ist diese Situation unbefriedigend. Die geltende Regelung zum gemeinsamen Sorgerecht entspricht deshalb nicht dem Wohl des Kindes7.

Die Tatsache, dass die elterliche Sorge von Gesetzes wegen einem Elternteil allein übertragen wird (Art. 133 Abs. 1 ZGB), stieß denn auch bereits vor Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts im Jahr 2000 auf Kritik8. Die kritischen Stimmen verstummten auch später nicht. Im Gegenteil verlangen grösser werdende Kreise aus Politik und Lehre sowie Vätervereinigungen eine Revision des Gesetzes mit dem Ziel, das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vorzusehen.

 

Eine von der gesellschaftlichen Entwicklung überholte Regelung

Immer mehr Eltern entscheiden sich heute für das gemeinsame Sorgerecht. Im Jahr 2000 galt bezogen auf die ganze Schweiz das gemeinsame Sorgerecht für 1189 Scheidungskinder (15 %). Im Jahr 2007 stieg diese Zahl auf 4981 (34 %). Dabei ist das gemeinsame Sorgerecht in den Kantonen der lateinischen Schweiz häufiger anzutreffen als in der Deutschschweiz (42 % gegen 30 % im Jahr 2007)9. Im Hinblick auf die im Ausland gemachten Erfahrungen darf man davon ausgehen, dass diese Zahlen ohne das faktische Vetorecht der Mutter noch höher lägen.

Die Studie NFP 52 zeigt, dass die große Mehrheit der Väter, die das Sorgerecht im Zusammenhang mit einer Scheidung verloren haben, sich dieses zurückwünschen10.

 

Überholte Regelung im Vergleich mit dem Ausland

Die Schweiz hinkt der Rechtsentwicklung in Europa hinterher. Die Mehrheit der europäischen Länder kennt heute die gemeinsame Sorge nach einer Scheidung als Regelfall (vgl. Ziff. 1.4.1). Die Schweiz hat sich immer um ein modernes Kindesrecht bemüht; eine Anpassung an die Gesetzgebung im Ausland ist deshalb wünschenswert.


Umfrage zum Scheidungsrecht bei Richter/innen und Anwält/innen sowie Mediatoren/Mediatorinnen (Mai 2005)

Mit dem Postulat Jutzet (00.3681 - Anwendung des neuen Scheidungsrechts) vom 13. Dezember 2000 wurde der Bundesrat eingeladen, bei den Praktikern Berichte über die Erfahrungen mit dem neuen Scheidungsrecht einzuholen und aufgrund der Ergebnisse gegebenenfalls frühzeitig eine Gesetzesrevision in die Wege zu leiten. In der Folge wurde ein Fragebogen an 160 Gerichte Erster und Zweiter Instanz, an 1.510 auf das Scheidungsrecht spezialisierte Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes und an den Verband der Mediatorinnen und Mediatoren verschickt. Insgesamt 950 Personen haben geantwortet.

Die Umfrage lässt nicht auf besondere Probleme im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sorgerecht schließen. Die befragten Personen regten aber gewisse Verbesserungen für die Väter ohne Sorgerecht an; durch Ergänzung von Artikel 275a ZGB sollte ihnen ein eigentliches Mitbestimmungsrecht bei wichtigen Entscheidungen gewährt werden, insbesondere bei einem Wohnortswechsel ins Ausland. Ferner sollten gewisse Behörden (so beispielsweise die Schule) verpflichtet werden, systematisch beide Elternteile zu informieren. Empfohlen wurde auch ein konsequenter Gebrauch von Artikel 292 StGB und Bußen bei Missachtung des Besuchsrechts durch jenen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der Vollzug sollte ganz generell verbessert werden, nötigenfalls mittels Androhung pekuniärer Nachteile. Angeregt wurde ferner, das Besuchsrecht als Verpflichtung auszugestalten. Verlangt wurde auch eine großzügigere Ausgestaltung des Besuchsrechts. Ebenfalls ein Thema waren die Beratung und Mediation, allenfalls auch gegen den Willen der Beteiligten.

 

Rechtsvergleichung und Verhältnis zum internationalen Recht

 

Rechtsvergleichung

 

Die allgemeine Entwicklung in Europa geht in Richtung einer Verbesserung der rechtlichen Situation des Vaters, und zwar auch dann, wenn dieser nicht mit der Mutter verheiratet ist. Im Allgemeinen bevorzugen die europäischen Gesetzgeber die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sowohl für die geschiedenen als auch für die nicht miteinander verheirateten Eltern. Die Modalitäten der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts sind jedoch je nach Land sehr unterschiedlich ausgestaltet.

 

Deutschland

Die Eltern üben nach der Scheidung die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus. Auch das Obhutsrecht steht den Eltern gemeinsam zu. Das Gericht kann die Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge in zwei Fällen verfügen: auf gemeinsamen Antrag der Eltern hin (wobei ein Kind, das älter als 14 Jahre ist, dies durch seinen Widerspruch verhindern kann), oder wenn das Kindesinteresse dies verlangt. Um andauernde Konflikte zwischen den Eltern über die Ausübung der elterlichen Sorge zu vermeiden, sieht das Gesetz eine Aufteilung der Kompetenzen vor. Danach müssen Eltern Entscheide von erheblicher Bedeutung für das Kind gemeinsam fällen. Dagegen trifft derjenige Elternteil, der die Obhut über das Kind hat, die Entscheidungen des täglichen Lebens allein.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, nachdem sie vor oder nach der Geburt vor einem Notar oder beim Jugendamt eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Die gemeinsame elterliche Sorge hängt nicht vom Zusammenleben der Eltern ab. Die Behörde, welche die Erklärung entgegennimmt, ist nicht berechtigt, die Opportunität dieser Lösung zu überprüfen. Sie muss die Erklärung entgegennehmen. Sie prüft auch nicht, ob die gemeinsame elterliche Sorge im Interesse des Kindes liegt. Wenn die Eltern keine gemeinsame Erklärung abgegeben haben, obliegt die elterliche Sorge ausschließlich der Mutter. Der Vater hat das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind.

 

Belgien

Im Falle einer Scheidung kommt die elterliche Sorge dem Vater und der Mutter gemeinsam zu, unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben oder nicht. Vorausgesetzt ist indessen, dass kein anderslautendes Gerichtsurteil vorliegt. Die Eltern müssen sich über die Obhut sowie über die wichtigen Entscheide für das Kind verständigen. Fehlt eine Vereinbarung oder widerspricht sie den Interessen des Kindes, kann das Gericht die elterliche Sorge ausschließlich dem Vater oder der Mutter zuteilen. Der Elternteil ohne Sorgerecht hat Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist das Kindesverhältnis zu beiden Eltern hergestellt, üben sie gemeinsam die elterliche Sorge aus, und zwar unabhängig davon, ob sie zusammenleben oder nicht. Wie bei der Scheidung kann das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zuweisen.

 

Frankreich

Im Prinzip üben Vater und Mutter auch nach der Scheidung die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus. Das Gericht kann jedoch die elterliche Sorge nur einem Elternteil zuweisen, wenn das Interesse des Kindes dies verlangt. Der Elternteil, der die elterliche Sorge verliert, hat ein Besuchsrecht und das Recht, über wichtige Entscheidungen, die das Leben des Kindes betreffen, informiert zu werden.

Auch für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, gilt der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge, und zwar unabhängig davon, ob sie zusammenleben oder nicht. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn die Abstammung des Kindes von einem Elternteil bereits erstellt ist und der andere Elternteil das Kind im ersten Jahr nach der Geburt nicht freiwillig anerkennt, oder wenn die Abstammung zwar gerichtlich festgestellt ist, das über die Abstammung urteilende Gericht dem betreffenden Elternteil aber die elterliche Sorge nicht zuteilt. In diesen Fällen ist nur der bereits feststehende Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge. Die Mutter und der Vater können allerdings durch gemeinsame Erklärung vor dem Tribunal de Grande Instance vereinbaren, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge kann außerdem auch in einem Urteil des Familiengerichts angeordnet werden.

 

Italien

Im Falle einer Scheidung bleiben beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge. Allerdings steht die Ausübung des Sorgerechts ausschließlich dem obhutsberechtigten Elternteil zu. Entscheidungen, die für das Kind von großer Bedeutung sind, müssen jedoch von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden. Der Elternteil, dem keine Obhutsberechtigung zukommt, hat das Recht und die Pflicht, auf die Erziehung des Kindes zu achten. Er kann das Gericht anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass Entscheidungen gegen die Interessen des Kindes getroffen werden.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist das Kind von beiden Elternteilen anerkannt worden, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie zusammenleben. Wenn dies nicht der Fall ist, obliegt die elterliche Sorge demjenigen Elternteil, mit dem das Kind lebt, oder, wenn das Kind mit keinem der Eltern zusammenlebt, dem Elternteil, welcher das Kind als erstes anerkannt hat.

 

England und Wales

Eltern, die sich scheiden lassen, üben die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus. Sie regeln selbständig die Obhut über das Kind und die Beziehungen desselben mit jedem von ihnen. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, trifft die laufenden Entscheidungen des täglichen Lebens, während die Eltern über die wichtigeren Fragen weiterhin gemeinsam befinden. Das Gericht entscheidet über das Sorgerecht im Allgemeinen oder über besondere Fragen bei der Erziehung des Kindes nur dann, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung gelangen oder wenn durch die Lösung, die sie getroffen haben, das Wohl des Kindes gefährdet wird.

Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig von einem Zusammenleben mit der Mutter erhalten, sofern die Eltern eine diesbezügliche Einigung treffen; diese muss in Anwesenheit eines Vermittlungsrichters oder Gerichtsschreibers unterzeichnet und beglaubigt werden. Anschließend wird die Vereinbarung beim Kanzleivorsteher des High Court in London deponiert und kann auch der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Der Vater kann außerdem beantragen, dass ihm die elterliche Sorge durch gerichtliche Verfügung zugeteilt wird. Das Gericht entspricht dem Begehren, sofern nicht mit guten Gründen befürchtet werden muss, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kind schaden könnte.

 

Dänemark

Bei einer Scheidung können die Eltern vereinbaren, die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben. Eine solche Vereinbarung kann mit Hilfe des von der zuständigen Behörde vorbereiteten Formulars erstellt werden; eine Registrierung bei der Behörde ist dagegen für die Verbindlichkeit nicht notwendig. Wenn sich die tatsächlichen Umstände in der Folge erheblich ändern, hat die Behörde jedoch die Befugnis, die Vereinbarung anzupassen.

Ein neues Gesetz, welches am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, unterstreicht die Bedeutung der Kooperation zwischen den Eltern im Interesse und zum Wohle des Kindes. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt voraus, dass sich die Eltern über alle wichtigen Fragen, welche das Kind betreffen, einschließlich der Wahl des Wohnortes, einig sind. Wenn sie sich über eine andere Frage nicht verständigen können, veranlasst die zuständige Behörde ein Gespräch mit den Eltern und trifft in letzter Instanz selbst eine Entscheidung.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht der Mutter in den folgenden Fällen die elterliche Sorge allein zu: wenn dies so zwischen den Eltern vereinbart wurde; wenn die zuständige Behörde oder das Gericht dies beschlossen hat; wenn der Vater das Kind nicht anerkannt hat; wenn der Vater seit zehn Monaten nicht mit dem Kind und der Mutter zusammenwohnt. In allen anderen Fällen kommt die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu.

Der Umzug eines Elternteils mit oder ohne elterlicher Sorge ins Ausland oder innerhalb des Landes muss dem anderen Elternteil sechs Wochen im Voraus zur Kenntnis gebracht werden, damit die Frage der elterlichen Sorge erneut überprüft und eine Entscheidung getroffen werden kann, was die beste Lösung für das Kind ist.

Auch wenn das Kind nur mit einem Elternteil zusammenwohnt, hat es stets Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem anderen Elternteil. Der Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist, hat außerdem Anspruch auf Information und auf Teilnahme am gesellschaftlichen Leben des Kindes.“


Es wäre wünschenswert, wenn auch die Österreichische Bundesregierung diesen Themenkreis ähnlich objektiviert und ohne ideologische Scheuklappen betrachten könnte.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, schnellst möglich dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, welche die Obsorge beider Elternteile als gesetzlichen Regelfall vorsieht. Ein Abgehen von der gemeinsamen Obsorge soll im Einzelfall nur bei einer objektiven Gefährdung des Kindeswohls vorgesehen sein. Dabei sind positive internationale Erfahrungen und die Regelungen der Bundesrepublik Deutschland bzw. die vorgeschlagenen Regelungen der Revision des Zivilgesetzbuches des Schweizer Bundesrates zu berücksichtigen. "

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.