10/AB XXV. GP

Eingelangt am 27.12.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

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BMJ-Pr7000/0239-Pr 1/2013


Republik Österreich
der bundesminister für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 6/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Harald Walser, Freundinnen und Freunde haben an meine Amtsvorgängerin eine schriftliche Anfrage betreffend „Verfahrenseinstellung in der Causa A. R. wegen Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole sowie Verhetzung“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 3:

Das Justizressort ist durch die Anfrage insoweit betroffen, als sich die Fragen auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren beziehen.

Die Einstellung des in der Anfrage relevierten Strafverfahrens begründete die  Oberstaatsanwaltschaft Linz damit, dass eine Verächtlichmachung oder sonstige Herabwürdigung der Bundeshymne nach § 248 Abs. 2 StGB nur strafbar sei, wenn diese in gehässiger Weise geschehe und dies auch nach außen hin zum Ausdruck komme oder wenn die Tat so begangen werde, als werde sie von Hass diktiert, nicht jedoch – wie im angesprochenen Fall – wenn die Tat nur Ausdruck von Geschmacklosigkeit sei.


Was den Vorwurf der Verhetzung anlangt, so führte die Staatsanwaltschaft Linz aus, dass durch die inkriminierte Textpassage nicht in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise zu Gewalt aufgefordert oder aufgereizt werde. Durch die Bezeichnung Österreichs als Land der „Museln“ werde auch nicht gegen eine geschützte Gruppe gehetzt (worunter nach einschlägiger Judikatur ein Appell an Leidenschaften, ein Aufruf zu Hass und Verachtung verstanden wird) oder diese in einer die Menschenwürde verletzenden Weise (worunter nach herrschender Judikatur nur ein solches Verhalten zu sehen ist, durch das einer geschützten Gruppe das Recht auf menschenwürdige Behandlung, ja auf eine Behandlung als Mensch schlechthin abgesprochen wird) beschimpft.

Zu 2 und 4 bis 6:

Diese Fragen ressortieren zur Frau Bundesministerin für Inneres, auf deren Beantwortung der gleichlautenden Anfrage 5/J-NR/2013 ich verweise.

 

Wien,        . Dezember 2013

 

 

 

Dr. Wolfgang Brandstetter