1041/AB XXV. GP

Eingelangt am 23.05.2014
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BM für Europa, Integration und Äußeres

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Tanja Winbüchler-Souschill, Kolleginnen und Kollegen haben am 25. März 2014 unter der ZI. 1119/J-NR/2014 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Sperren von Konten ukrainischer StaatsbürgerInnen bei österreichischen Banken“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4:

Grundlage des Anhangs I zur Verordnung DevG 1/2014 der Oesterreichischen Nationalbank war eine Verbalnote des ukrainischen Außenministeriums an die Österreichische Botschaft Kiew. Diese enthielt genau die 18 Namen, die in Folge in Anhang I der genannten Verordnung aufschienen.

Zu Frage 5:

Österreich erkennt völkerrechtlich nur Staaten, aber nicht Regierungen an.

Zu den Fragen 6 und 7:

Die entsprechenden EU-Rechtsakte, d.h. Beschluss 2014/119/GASP vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, enthielten zunächst 18 Namen, denen seitens der ukrainischen Behörden (Generalstaatsanwaltschaft) vor allem die Veruntreuung staatlicher Gelder vorgeworfen wurde. Die Listungskriterien in der Verordnung DevG 1/2014 gingen weiter und betrafen auch Verantwortliche für den Gewalteinsatz am Maidan.

 

Zu den Fragen 8 bis 10:

Auf Grund ihres Art. 5 fand die Verordnung DevG 1/2014 bis zum Inkrafttreten der genannten EU-Rechtsakte (6. März 2014) Anwendung. Darüber hinaus fällt eine Auskunftserteilung über Konten nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA).

Zu Frage 11:

Es erfolgte kein entsprechendes Ersuchen der ukrainischen Behörden.

Zu Frage 12:

Gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 gelten sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die „im Eigentum oder Besitz“ einer im Anhang I genannten natürlichen oder juristischen Person sind „oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden“ als eingefroren. Darüber hinaus fällt eine Auskunftserteilung über Konten nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA).