1045/AB XXV. GP

Eingelangt am 23.05.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1248/J der Abgeordneten Kickl, Ing. Hofer und weiterer Abgeordneter wie folgt:

Fragen 1 bis 3:

An mein Ressort wurden bisher keine derartigen Beschwerden herangetragen.

Fragen 4 und 5:

Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin/zum Fach-Sozialbetreuer wird in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, geregelt.

Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit und Behindertenarbeit verfügen neben den Kompetenzen für Sozialbetreuung auch über die Qualifikation als Pflegehelferin/Pflegehelfer gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG).

Die Länder verpflichteten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe in ihren Rechtsvorschriften nach einem modularen und stufenweisen System zu regeln.

Frage 6:

Die Ausbildung zur Pflegehelferin oder zum Pflegehelfer wird im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG) geregelt. Ich verweise auf die diesbezügliche Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit.


Fragen 7 bis 12:

Eine sozial ausgewogene Lohnpolitik, die die Interessen aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wahrnimmt, ist sicherlich ein Hauptanliegen der österreichischen Sozialpolitik.

Die österreichische Kollektivvertragspolitik liegt innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen jedoch im autonomen Verantwortungsbereich der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen. Eine Einmischung der Regierung in Kollektivvertragsverhandlungen wäre ein Eingriff in dieses in Österreich bewährte System der Kollektivvertragsautonomie. Mein Ressort wird den Kollektivvertragsverhandlungen nicht beigezogen und hat auch sonst keinerlei Einfluss auf die Verhandlungsführung.

Im Sozialbereich existiert eine Reihe von Kollektivverträgen, die auf Arbeitgeberseite von freiwilligen Berufsvereinigungen abgeschlossen werden. Welcher Kollektivvertrag auf eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer konkret anzuwenden ist, hängt davon ab, welcher Berufsvereinigung der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin angehört.

Als maßgebende Kollektivverträge im Sozialbereich sind beispielsweise zu nennen:

                    Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich („BAGS-KV“)

                    Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen der Diakonie Österreich

                    Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche Österreich (Caritas)

                    Kollektivvertrag für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark

                    Kollektivvertrag konfessioneller Alten- und Pflegeheime in Oberösterreich

Eine Sonderstellung nimmt hier der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich ein. Auf Grund seiner überwiegenden Bedeutung wurde der Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages auf den gesamten Sozialsektor erweitert (gesatzt) und gilt nunmehr für alle Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:

                                öffentlich-rechtliche Einrichtungen

                                Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten

                                Rettungs- und Sanitätsdienste

                                Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime)

                                selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen

                                Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter).

Aus diesem Umstand folgt, dass im Sozialsektor eine weitreichende Abdeckung durch Kollektivverträge gegeben ist. Umfasst sind darin neben einer Reihe anderer Berufsbilder in der Regel auch die Berufsbilder von Pflegehelferinnen und Pflegehelfern sowie Fachsozialarbeiterinnen und Fachsozialarbeiter.


Die Kollektivvertragsautonomie gilt auch für die Einordnung bestimmter Tätigkeiten in das kollektivvertragliche Gehaltsschema. Da Kollektivverträge jedoch auf Branchenebene abgeschlossen werden, ist davon auszugehen, dass die abschließenden Parteien, ausgestattet mit der entsprechenden Fachexpertise, die jeweilige Zuordnung aus fachlichen und sachlichen Erwägungen vornehmen. Der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich ordnet Pflegehelfer und  Pflegehelferinnen der Verwendungsgruppe 5, Fachsozialbetreuer und Fachsozialbetreuerinnen für Altenarbeit der Verwendungsgruppe 6 zu.

Die konkrete Einstufung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers hat grundsätzlich nach der ausgeübten Tätigkeit zu erfolgen. Wird etwa eine Fachsozialbetreuerin für Altenarbeit als solche eingesetzt, aber nur als Pflegehelferin entlohnt, so stellt dies eine Unterentlohnung dar. Die Entgeltdifferenz ist von der betroffenen Arbeitnehmerin/vom betroffenen Arbeitnehmer gerichtlich geltend zu machen. Unterstützung bieten hier die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen (Kammer für Arbeiter und Angestellte und Österreichischer Gewerkschaftsbund) an, die ihren Mitgliedern rechtliche Beratung und gegebenenfalls auch gerichtliche Vertretung gewähren.