1053/AB XXV. GP

Eingelangt am 23.05.2014
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BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 23. Mai 2014

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFW-10.101/0146-IM/a/2014

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1196/J         betreffend „Gaslieferung der EU an die Ukraine“, welche die Abgeordneten     Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen am 27. März 2014 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Jene Gasmengen, welche in den auf österreichischem Territorium gelegenen Gasspeichern eingelagert sind, befinden sich im Privateigentum von Unter-nehmen, die darüber frei verfügen können. Eingriffe in diese Eigentumsrechte sind lediglich unter den im Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) fest-gelegten, eng definierten Voraussetzungen ("Krise" iSd EnLG 2012) möglich,   welche derzeit freilich nicht gegeben sind.


 

Es liegt daher nicht im Ermessen des Bundesministeriums für Wissenschaft,   Forschung und Wirtschaft, Entscheidungen über die Verwendung dieser Gas-mengen zu treffen.

 

Wenn ein Marktteilnehmer in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindliches Erdgas sowie die erforderlichen Leitungskapazitäten für den      Transport dieses Gases aus dem österreichischen Netz in die Ukraine erwirbt, besteht in der derzeitigen Situation, in der keine "unmittelbar drohende Störung" oder "bereits eingetretene Störung der Energieversorgung Österreichs" iSd § 4 Abs 1 Z 1 EnLG 2012 vorliegt und Österreich auch nicht von "völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von  Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen" iSd § 4 Abs 1 Z 2 EnLG 2012 betroffen ist, weder ein Anlass noch die rechtliche Möglichkeit, derartige Transaktionen staatlicherseits zu unterbinden.

 

Unabhängig davon ist jedoch festzuhalten, dass die der Versorgung dienenden bestehenden Lieferverträge selbstverständlich in vollem Umfang einzuhalten sind. Dies liegt im eigenen Interesse der vertraglich verpflichteten Unternehmen.