1054/AB XXV. GP
Eingelangt am 23.05.2014
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BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
Wien, am 23. Mai 2014
Geschäftszahl:
BMWFW-10.101/0150-IM/a/2014
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen
Anfrage Nr. 1203/J betreffend
„Förderungen für Photovoltaik-Module“, welche die
Abgeordneten Ing.
Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen am 27. März 2014 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Öffentliche Gebäude, das sind im Sinne des Interpellationsrechts Bundes-gebäude, also im unmittelbaren Eigentum des Bundes stehende Objekte, für die dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion zukommt, befinden sich ausschließlich im Zustän-digkeitsbereich der Burghauptmannschaft Österreich (BHÖ).
Im Bereich der BHÖ wurden im abgefragten Zeitraum nachstehende Gebäude mit Photovoltaik-Anlagen ausgestattet:
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2005 |
Polarium (Tiergarten Schönbrunn) |
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2007 |
Regierungsgebäude Stubenring |
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2007 |
Naturhistorisches Museum |
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2011 |
Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau |
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2012 |
Wirtschaftshof (Tiergarten Schönbrunn) |
Was im Eigentum des BIG-Konzerns stehende Gebäude betrifft, ist festzuhalten, dass es sich bei der Nachrüstung mit Photovoltaik-Anlagen um eine Angelegenheit der operativen Geschäftsführung von BIG und Austrian Real Estate (ARE) handelt, die keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts darstellt.
Im Sinne bestmöglicher Transparenz wurde dennoch die Geschäftsführung der BIG um eine Stellungnahme ersucht, die nachstehend wiedergegeben ist:
Im BIG-Konzern sind 25 Gebäude bekannt, die in den Jahren 2003 bis 2012 mit Photovoltaik-Anlagen ausgestattet wurden; die Verteilung auf die einzelnen Jahre kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
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Jahr |
Anzahl |
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2003 |
2 |
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2004 |
2 |
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2005 |
0 |
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2006 |
0 |
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2007 |
0 |
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2008 |
2 |
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2009 |
1 |
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2010 |
0 |
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2011 |
12 |
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2012 |
6 |
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Summe |
25 |
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Für den Bereich der BHÖ ist festzuhalten, dass die Einrichtung der Photovoltaik-Anlagen ausschließlich im Wirkungsbereich der jeweiligen, in der Antwort zu Punkt 1 der Anfrage genannten Nutzer erfolgte.
Insoweit diese Nutzer dem Bereich der Vollziehung meines Ressorts zuzurechnen sind, kann Folgendes gesagt werden:
Im Polarium im Tiergarten Schönbrunn wurden die gesamten Kosten von der oekostrom Produktions GmbH getragen.
Im Wirtschaftshof im Tiergarten Schönbrunn wurde die Anlage von der Tiergarten Schönbrunn GmbH hergestellt. Die Anschaffungskosten betrugen € 110.956,91 inkl. USt. Die Förderung betrug € 40.059.
Ergänzend ist festzuhalten, dass im Regierungsgebäude am Stubenring die Anlage vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hergestellt wurde. Die Herstellungskosten betrugen € 150.000 inkl. USt. Die Förderung betrug € 54.000.
Betreffend Gebäude, die im Eigentum der BIG oder der ARE stehen, ist eingangs sinngemäß auf die Beantwortung zu Punkt 1 der Anfrage zu verweisen.
Es gibt grundsätzlich drei unterschiedliche Arten von Photovoltaik-Anlagen:
- Anlagen im Eigentum der BIG bzw. der ARE, die von den Nutzern genutzt werden. Bei diesen Anlagen werden seitens der BIG bzw. ARE immer Förderansuchen gestellt.
- Anlagen im Eigentum der Nutzer, die von den Nutzern selbst genutzt werden
- Anlagen im Eigentum von Energieversorgern, die von den Energieversorgern genutzt werden
Auf Grund der unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse kann die BIG ohne unangemessenen Erhebungsaufwand weder die Höhe der Gesamtförderungen noch jene der Gesamtkosten beziffern.
Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:
Insoweit nicht im Eigentum des BIG-Konzerns oder der BHÖ stehende Anlagen betroffen sind, liegen zum Anteil der chinesischen Module naturgemäß keine Daten vor.
Insoweit im Eigentum des BIG-Konzerns oder der BHÖ stehende Anlagen betroffen sind, ist festzuhalten, dass zum Anteil der chinesischen Module im Rahmen der Ausschreibungen keine Daten erhoben werden können, weil es aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist, eine Differenzierung nach Herkunft der Module, sofern diese die notwendigen technischen Prüfzertifikate (insbe-sonders IEC 61215 und IEC 61730) aufweisen und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen, vorzunehmen. Eine diesbezügliche Differenzierung würde klar gegen die entsprechenden Regelungen der WTO verstoßen.
Aus eben diesen Gründen ist es auch rechtlich nicht möglich, die Förder-bedingungen dahingehend zu modifizieren, dass Module bestimmter Provenienzen von der Förderung ausgeschlossen werden.
Das Thema Billigimporte von chinesischen
PV-Modulen war 2013 Gegenstand von intensiven Verhandlungen zwischen den
dafür zuständigen EU-Gremien und
China. Bekanntlich hat sich die Europäische Union mit China über
Mindestpreise und Mengenbegrenzungen für chinesische PV-Importe geeinigt.
Diese Verein-barungen sind auch für die Mitgliedstaaten verbindlich und
erlauben keine nationalen Sonderregelungen
betreffend PV-Produkte aus China.