1077/AB XXV. GP

Eingelangt am 26.05.2014
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-9.500/0004-I/PR3/2014     
DVR:0000175
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am     . Mai 2014

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dipl.-Ing. Deimek und weitere Abgeordnete  haben am  26. März 2014 unter der Nr. 1134/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die Neuverhandlung von Landerechten und die Emirates Airlines gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø  Gibt es derzeit Verhandlungen mit den Emirates oder anderen Golf-Carriern bzgl. Landerechte in Österreich?

Ø  Wenn ja, mit wem, ab wann, für welche Flughäfen und jeweils in welchem Umfang ?

 

Derzeit sind keine Verhandlungen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) oder anderen Golf-Staaten geplant.

 

 

Zu den Fragen 3 und 4 :

Ø  Wann wird es zu einer neuen Lösung – anstelle des bisherigen Provisoriums – der Landerechte am Vienna International Airport kommen?

Ø  Wie viele Landerechte werden so genannte Golf-Carrier erhalten?

 

Grundsätzlich möchte ich klarstellen, dass es betreffend die Luftverkehrsrechte (Landerechte) für österreichische oder VAE-Luftfahrtunternehmen nicht um ein Provisorium handelt. Die Entscheidung über die Frequenzvergabe erfolgt auf Basis des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr (§ 13 Gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr) in Verbindung mit dem geltenden bilateralen Luftverkehrsabkommen. Die derzeitigen Luftverkehrsbeziehungen basieren auf einem restriktiven bilateralen Luftverkehrsabkommen aus dem Jahre 1990. In den Jahren 2004 und 2005 wurde ein neues Abkommen verhandelt, das im Entwurf vorliegt. Dieses Abkommen ist bislang nicht fertiggestellt, da die Vereinigten Arabischen Emirate nicht bereit waren, Bestimmungen über fairen Wettbewerb in das Abkommen aufzunehmen. Für Österreich hat jedoch die Inkludierung eines solchen Wettbewerbsartikels in moderne, liberale Luftverkehrsabkommen höchste Priorität.

 

 

Zu Frage 5:

Ø  Wie werden Vorteile, die die Emirates Airlines in ihren Heimatdestinationen gegenüber Mitbewerbern genießen, ausgeglichen werden?

 

Durch die Einbeziehung eines Wettbewerbsartikels in das Luftverkehrsabkommen wird der österreichischen und der VAE Seite die Möglichkeit eröffnet, im Falle von wettbewerbsverzerrenden Praktiken (z.B. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, staatliche Beihilfen, Preisdumping) Maßnahmen zu ergreifen.

 

 

Zu Frage 6:

Ø  Welche Auswirkungen hätte ein Verlust weiterer Marktanteile der AUA am ihrem Heimat-Hub auf den Standort Wien als Headquarterknotenpunkt im CEE-Raum?

 

Die Entscheidung über die Frequenzvergabe erfolgt auf Basis des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr (§ 13 Gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr) in Verbindung mit dem geltenden bilateralen Luftverkehrsabkommen von 1990. Danach hat die Behörde zu überprüfen, ob durch die Ausübung der Flugdienste durch Emirates Airlines nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder das gesamtwirtschaftliche Interesse, zu erwarten sind. Bei der Bewertung der gesamtwirtschaftlichen Interessen spielen nicht nur diejenigen von Austrian Airlines eine wesentliche Rolle, sondern auch diejenigen von Passagieren, ArbeitnehmerInnen, Flughafen Wien oder anderen Airlines. Dabei ist eine Balance zwischen den unterschiedlichen Interessenlagen herzustellen und gesamtwirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Wien als europäisches Drehkreuz und die damit verbundenen positiven Auswirkungen auf die österreichische Gesamtwirtschaft ist ein großes Anliegen des bmvit. In der Roadmap Luftfahrt 2020 ist dies als eines der wesentlichen Ziele definiert.