1078/AB XXV. GP
Eingelangt am 26.05.2014
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Mai 2014
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Doppler und weitere Abgeordnete haben am 26. März 2014 unter der Nr. 1141/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Kfz-Notrufsysteme gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Wie weit sind die Bestrebungen für ein neues automatisches Notruf-System E-Call gediehen?
Der Vorschlag der Kommission wurde am 13. Juni 2013 vorgelegt. Die Ratspräsidentschaft plant, die Diskussionen im Rat im Juni 2014 abzuschließen.
Zu Frage 2:
Ø Ab wann müssen welche Kfz mit einem automatischen Notruf-System E-Call ausgerüstet werden/sein?
Die EU-Verordnung soll für die Erteilung aller neuen EG-Fahrzeug-Typgenehmigungen von PKWs und LKWs bis 3,5 Tonnen 36 Monate und 20 Tage nach der Kundmachung im Amtsblatt der EU gelten.
Zu Frage 3:
Ø Welche datenschutzrelevanten Daten werden über dieses „E-Call-System“ übertragen?
Hierzu wird ein delegierter Rechtsakt der Kommission erlassen. Die Kommission ist dazu verpflichtet, die Bestimmungen der Norm EN 15722 - ‘Minimaler Datensatz (MSD) für den elektronischen Notruf eCall’ zu beachten.
Zu den Fragen 4 und 5:
Ø An wen werden diese Daten übertragen?
Ø Wie und wo werden diese Daten verarbeitet?
Derzeit finden diesbezüglich zwischen den betroffenen Ministerien noch Diskussionen statt. Grundsätzlich sollen die Daten aber an den vom jeweiligen Mitgliedsstaat festgelegten „Public Safety Answering Point“ (PSAP), einem für die Beantwortung von Notrufen zuständigen Callcenter, übertragen werden.
Zu Frage 6:
Ø Ist dieses „E-Call-System“ mit dem Datenschutzgesetz vereinbar?
Zur Konformität des gegenständlichen Notruf-Systems mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist vorerst auf der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 DSG 2000 zu verweisen, wonach im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen die Verwendung seiner personenbezogenen Daten grundsätzlich zulässig ist.
In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch eher die Frage, welche zusätzlichen Funktionalitäten von den Fahrzeugherstellern und Pannendiensten dem E-Call-System hinzugefügt werden, welche Daten hier zusätzlich erfasst und an den jeweiligen Hersteller dieser zusätzlichen Funktionen gesendet und von diesem verarbeitet werden. Laut derzeitiger Lage muss der Konsument entscheiden, wie weit er bereits ist, seine Daten an wem zu übermitteln.
Zu Frage 7:
Ø Was unternehmen Sie, um die Bevölkerung vor einem diesbezüglichen möglichen Datenmissbrauch zu schützen?
Der PSAP ist in jedem Fall an die europäischen und österreichischen Datenschutz-Gesetzgebung gebunden. Wenn die Daten aufgrund der Zusatzfunktionen (denen der Konsument vorher zustimmen muss) an einen Datenempfänger mit Sitz in der EU gesendet werden, unterliegt dieser den Datenschutzvorschriften im jeweiligen Mitgliedsstaat.
Werden die Daten aufgrund der Zusatzfunktionen an einen außereuropäischen Datenempfänger gesendet werden, so unterliegen sie den Datenschutzbestimmungen des Landes, in dem der Datenempfänger seinen Sitz hat.
Zu Frage 8:
Ø Soll die Einführung dieses „E-Call-Systems“ im Zusammenhang mit der von der EU-Kommission geplanten EU-weiten „vereinfachten Kfz-Zulassung“ umgesetzt werden?
Der Vorschlag für eine Verordnung zur Erleichterung der Wiederzulassung in einem anderen Mitgliedsstaat steht in keinem Zusammenhang mit dem Verordnungsvorschlag für das E-Call-System. Die E-Call-Verordnung betrifft die Typengenehmigung der Fahrzeuge, das heißt sie bezieht sich auf den Zeitraum vor der erstmaligen Zulassung der Fahrzeuge. Die Wiederzulassungs-Verordnung betrifft nur Fahrzeuge, die bereits einmal in der EU zugelassen waren.