108/AB XXV. GP

Eingelangt am 20.01.2014
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 Anfragebeantwortung

 

 

ANDRÄ RUPPRECHTER

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0145-I/3/2013

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 15. JAN. 2014

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Leopold Steinbichler, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 20. November 2013, Nr. 123/J, betreffend

                        Österreichische Gütezeichen – aktueller Stand

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Leopold Steinbichler, Kolleginnen und Kollegen vom 20. November 2013, Nr. 123/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Da es in Österreich derzeit innerstaatlich als amtlich anerkanntes Gütezeichen nur das AMA - Gütesiegel, bzw. das AMA - Biozeichen gibt, werden die Kriterien für die Vergabe der Gütezeichen durch die AMA auf Grundlage von § 21 a AMA-Gesetz 2007 idgF. geregelt.


Die AMA arbeitet für jeden Bereich, in dem es Gütezeichen geben soll,  Richtlinien aus, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (gemäß § 21 a AMA-Gesetz) genehmigt werden. Die Erlangung des AMA Gütezeichens erfordert es, dass sich der Lizenznehmer den strengen AMA-Richtlinien unterwirft (siehe AMA-Webseite).

Rechtsgrundlage für die Ausarbeitung der AMA Gütezeichen und für die notwendige rechtliche Zustimmung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ist (wie oben erwähnt) § 21a Abs.2 AMA Gesetz 2007 idgF.

 

Zu Frage 2:

 

In Österreich gibt es derzeit im Bereich der Lebensmittelkennzeichnung nur das AMA-Gütesiegel und das AMA – Biozeichen sowie in diesem Bereich auch die Zeichen BOS, SUS und OVUM, welche rechtlich relevant sind. Alle anderen Auslobungen auf Lebensmitteln sind reine Wort-Bildmarken, die keine rechtlich verbindliche Güteaussage treffen.

Es gibt kein Instrument, mit dem die AMA die Verwendung von anderen Wort- Bildmarken unterbinden könnte. Die Auslobung unwahrer Angaben ist allenfalls nach patentrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.

 

Zu Frage 3:

 

Die Einhaltung der Kriterien wird im Rahmen der Gütezeichenvergabe durch die AMA geprüft, welche in der Folge auch wiederkehrende Prüfungen der Lizenznehmer vornimmt. Diesbezügliche Vorschriften sind in den Richtlinien der AMA festgeschrieben (jedenfalls alle 5 Jahre!). Die hohe Qualität, die nachvollziehbare Herkunft und die unabhängige Kontrolle durch die AMA sind die drei Säulen des Systems.

Es gibt ein dreistufiges Kontrollsystem, welches auf Eigenkontrolle, externer Kontrolle (zugelassene Kontrollstellen) und auf Überkontrolle (Organe der AMA) basiert. Eine Dokumentationsführung der Lizenznehmer ist ebenso unerlässlich.

 

Anmerkung: Die Anfrage enthält keine Frage 4.

 

Zu Frage 5:

 

Die Höhe der Gebühren beträgt bei erstmaligem Vertragsabschluss 1000 Euro, später folgen zweimal jährlich Gebühren nach dem AMA-Gebühren-Modell. Das Gebührenmodell ist auf der Webseite der AMA jederzeit abrufbar und somit allgemein zugänglich.


Zu Frage 6:

 

Die Sanktionen sind in den AMA-Richtlinien festgeschrieben, sie beginnen bei der Vornahme von Korrekturen, die der Lizenznehmer selbst vorzunehmen hat und die von der AMA kontrolliert werden, gehen über die Verpflichtung zur Rückholung einer nicht entsprechenden Charge und reichen bis zum Entzug des Gütezeichens. Die genauen Sanktionsmaßnahmen sind in den Lizenzverträgen festgehalten.

 

Zu Frage 7:

 

Dem BMLFUW liegen keine Zahlen dazu vor, zumal die Frage auch nicht den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betrifft.

 

Der Bundesminister: