1080/AB XXV. GP
Eingelangt am 26.05.2014
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BM für Bildung und Frauen
Anfragebeantwortung
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Wien, 23. Mai 2014
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1137/J-NR/2014 betreffend islamische Feiertage, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 26. März 2014 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Eine Freigabe vom Unterricht an religiösen Feiertagen erfolgt für islamische Schülerinnen und Schüler nicht durch eine Schulbehörde, sondern auf Grund einer Mitteilung der jeweiligen islamischen Glaubensgemeinschaft erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung und Frauen eine Empfehlung an die Schulleitungen, den islamischen Schülerinnen und Schülern auf deren Ansuchen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 für schulpflichtige bzw. § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes für nicht schulpflichtige Schülerinnen und Schüler) zu erteilen.
Die Bekanntgabe der Termine an die Schulen erfolgt über die Schulbehörden, außerdem sind diese Feiertage auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Frauen (Bildung/Schulen -> Termine, Ferien, Veranstaltungen) ersichtlich.
Bei der „Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ ist dies im Schuljahr 2013/14 das Pilger- und Opferfest vom 15. bis 18. Oktober 2013, somit vier Schultage.
Bei der „Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“, einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft, sind dies im Schuljahr 2013/14 das Opferfest (Idu l-Adha, 16. Oktober 2013), das Ghadir Chum Fest (Idu l-Ghadir, 24. Oktober 2013) und das Aschura-Fest am 14. November 2013, somit drei Schultage.
Bei der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ sind dies im Schuljahr 2013/14 das Opferfest vom 15. bis 18. Oktober 2013, das Asure-Fest am 16. November 2013, das HIZIR Fest am 15. Februar 2014 (Samstag) und das NEVRUZ Fest am 21. März 2014, somit sechs, bei Unterricht am Samstag sieben Schultage.
Zu Fragen 2 und 3:
Vorausgeschickt wird, dass in der auf Grundlage des Bildungsdokumentationsgesetzes durchgeführten Bildungsdokumentation das Religionsbekenntnis der Schülerinnen und Schüler kein zentrales Erhebungsmerkmal ist, sodass in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Auftrag keine Daten über das Religionsbekenntnis der Schülerinnen und Schüler von den Schulen an die zentralen Evidenzen übermittelt werden und daher in Folge keine entsprechenden Statistiken existieren bzw. eine Beantwortung nicht möglich ist. Da die angesprochene Schulfreigabe durch die Schulleitungen dezentral und nur auf Ansuchen der betreffenden Schülerinnen und Schüler erfolgt, liegen den Schulbehörden und damit auch dem Bundesministerium für Bildung und Frauen aus diesem Titel ebenfalls keine Daten über die tatsächlich erfolgten Schulfreigaben für diese Feiertage vor. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen würde einer Erhebung dieser Daten wiederum eine österreichweite Befassung aller Schulen erforderlich machen, was unter anderem mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass von einer Beantwortung Abstand genommen werden muss.
Zu Fragen 4 bis 6:
Nein. Die schulfreien Tage sind im Schulzeitgesetz 1985 geregelt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Schülerinnen und Schüler, auf das Religionsbekenntnis kommt es dabei nicht an. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 hingewiesen.
Zu Fragen 7 und 8:
Ja. Ein Eingehen auf Frage 8 erübrigt sich daher.
Die Bundesministerin:
Gabriele Heinisch-Hosek eh.