1127/AB XXV. GP

Eingelangt am 27.05.2014
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-12.000/0003-I/PR3/2014     
DVR:0000175
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 


Wien, am     . Mai 2014

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Hafenecker und weitere Abgeordnete haben am 27. März 2014 unter der Nr. 1198/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Mitarbeiter der Österreichischen Post AG mit außerösterreichischem Wohnsitz gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Ihren Fragen 1 bis 11:

Ø   Seit wann beschäftigt die Österreichische Post AG Mitarbeiter mit außerösterreichischem Wohnsitz?

Ø   Mit wie vielen derartigen Mitarbeitern besteht aktuell ein aufrechtes Dienstverhältnis?

Ø   Wie viele Mitarbeiter sind insgesamt im Zustelldienst beschäftigt?

Ø   In welchen Bundesländern kommen diese vorwiegend zum Einsatz`?

Ø   Sind diese Mitarbeiter im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft?

Ø   Wenn nein, welche Staatsbürgerschaften besitzen diese?

Ø   Werden bei Verwendung des privaten KFZ (mit ausländischen Kennzeichen) bei den Zustelldiensten Spesen verrechnet?

Ø   Wenn ja, in welcher Höhe?

Ø   Sehen Sie einen Zusammenhang zwischen der Öffnung des österreichischen Arbeitsmarktes für Arbeitnehmer aus osteuropäischen EU-Mitgliedsstaaten und der Beschäftigung von Mitarbeitern mit außerösterreichischem Wohnsitz im Zustelldienst der Post AG?

Ø   Welche weiteren verstaatlichte bzw. staatsnahe Unternehmen beschäftigen Mitarbeiter mit außerösterreichischem Wohnsitz?

Ø   Wie viele Personen mit außerösterreichischem Wohnsitz sind von verstaatlichen bzw. staatsnahe österreichischen Unternehmen beschäftigt?

 

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle im Sinne des  Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt.

Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen will, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der/die Bundesminister/in  auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichischen Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu

Art. 52 B-VG).

 

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 i.d.g.F. determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

In diesem Zusammenhang darf auch darauf verwiesen werden, dass die Österreichische Post AG seit 2006 ein börsendotiertes Unternehmen ist und sowohl personelle als auch wirtschaftliche

Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen hat.

 

Weiters darf ich festhalten, dass die Eigentumsanteile des Staates an der Österreichischen Post AG unmittelbar von der ÖIAG und daher mittelbar vom  Bundesminister für Finanzen verwaltet werden.

 

Der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kommen daher auch keine Kompetenzen hinsichtlich der Eigentümerfunktion zu.