1139/AB XXV. GP

Eingelangt am 27.05.2014
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BM für Bildung und Frauen

Anfragebeantwortung

                                                                                                                        BMBF_Logo_Zusatz_RGB

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Wien, 26. Mai 2014

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1222/J-NR/2014 betreffend „Sponsorverträge an Österreichs Schulen“, die die Abg. Mag. Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen am 27. März 2014 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 4 sowie 7 und 8:

Es darf darauf hingewiesen werden, dass der Abschluss von Sponsoringverträgen den gesetz­lichen Schulerhaltern bzw. den Erhaltern privater Schulen obliegt. In Bezug auf Pflichtschulen und Privatschulen betreffen diesbezügliche Fragestellungen daher keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Bildung und Frauen. Ungeachtet dessen darf darauf aufmerksam gemacht werden, dass es seit der Novelle BGBl. Nr. 766/1996 zum Schul­organisationsgesetz eine Schulart mit der Bezeichnung „Polytechnischer Lehrgang“ nicht mehr gibt.

Für den Bereich der Bundesschulen (Sekundarstufe I und Sekundarstufe II) sind im Sinne der vom Bundesministerium für Bildung und Frauen verfolgten weitest gehenden Dezentralisierung von Aufgaben der Schulverwaltung zunächst die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörden erster Instanz ermächtigt, jeweils für die Bundesschulen in ihrem Wirkungs­bereich Sponsoringverträge abzuschließen. Die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörden erster Instanz sind ferner ermächtigt, diese ihnen eingeräumte Kompetenz einschließlich der Wahrnehmung der daraus resultierenden Rechte und Pflichten unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Leiterinnen oder Leitern der Bundesschulen zu übertragen. Nicht zuletzt im Interesse der weitest möglichen Autonomie der Bundesschulen bestehen betreffend den Abschluss von Sponsoringverträgen keine Vorlageverfahren oder Meldepflichten an die Schulbehörden erster Instanz oder an das Bildungsministerium. Infolgedessen werden auch keine zentralen Aufzeichnungen über abgeschlossene Sponsoringverträge der Bundesschulen geführt. Daher sind auch keine Aufzeichnungen über die konkreten inhaltlichen Ausgestaltungen der einzelnen Verträge zugänglich.

Vor diesem Hintergrund wären die exakte und lückenlose Beantwortung der detaillierten Frage­stellungen und die Durchführung der gewünschten Aufschlüsselungen nur im Wege von umfangreichen Erhebungen an den einzelnen Schulstandorten über die letzten fünf Schuljahre und mit einem erheblichen für die Bundesschulen damit verbundenen Verwaltungsaufwand möglich. Es wird um Verständnis ersucht, dass eine Auflistung und Aufschlüsselung aller abgefragten Sponsoringverträge in dem gewünschten Detaillierungsgrad aus verwaltungs­ökonomischen Gründen nicht möglich ist.

 

Zu Fragen 5 und 6:

Die Gebarung der Pflichtschulen sowie der Privatschulen obliegt dem jeweiligen Schulerhalter. Unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Fragen 1 bis 4 sowie 7 und 8 betreffen derartige Fragestellungen daher keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Bildung und Frauen.

Von Bundesschulen (Sekundarstufe I und Sekundarstufe II) werden die im Wege eines Schul­sponsoring lukrierten Mittel im Wege der zweckgebundenen Gebarung (§ 128b Schulorganisa­tionsgesetz in Verbindung mit § 36 Bundeshaushaltsgesetz 2013) bündig beim Detailbudget 30.02.07 vereinnahmt. Eine Differenzierung der Zuflüsse nach Einnahmen aus der Schulraum­überlassung (§ 128a Schulorganisationsgesetz) und Einnahmen aus Drittmitteln – darunter Sponsoring – ist haushaltsrechtlich nicht zwingend vorgesehen und erfolgt derzeit nicht. Eine nachträgliche Differenzierung wäre nur mit erheblichem, den Bundesschulstandorten nicht zumutbaren Verwaltungsaufwand leistbar.

 

Zu Frage 9:

Unter Hinweis auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 sowie 7 und 8 bestehen für den Abschluss von Sponsoringverträgen im Bundesschulbereich keine Vorlageverfahren oder Meldepflichten. Der Abschluss der Verträge erfolgt im Sinne des Subsidiaritätsprinzips regelmäßig durch die von der Schulbehörde erster Instanz dazu ermächtigten Schulleitungen. Abteilungen sowie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sind mit der Kontrolle von Sponsoringverträgen nicht beschäftigt.

 

Zu Fragen 10 und 11:

Der Abschluss von Sponsoringverträgen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern bzw. den Erhaltern privater Schulen. Für den Bereich der Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen) sowie die Privatschulen können seitens des Bundesministeriums für Bildung und Frauen dazu keine Aussagen getroffen bzw. Vergleiche mit dem Bundesschulbereich angestellt werden.

Neben der Beachtung gesetzlicher Sponsoringverbote, wie § 11 Tabakgesetz, sowie haushalts­rechtlicher und schulrechtlicher Aspekte, wie § 46 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz unter Hinweis auf § 2 Schulorganisationsgesetz als auch § 128b Schulorganisationsgesetz, bestehen im Bereich der Bundesschulen derzeit Regelungen in Form von allgemeinen Weisungen. Das Rundschreiben des Ressorts Nr. 10/2013 hat unter anderem die Festlegung einer haushalts­rechtskonformen Vorgangsweise für die Verrechnung der im Wege von Sponsoring lukrierten Drittmittel zum Inhalt. Demnach dürfen Sponsoringverträge nur unter Wahrung des unionsrecht­lichen Diskriminierungsverbotes sowie unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 7 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 879 ABGB) abgeschlossen werden. Eine Verpflichtung zu einer einem Dritten eingeräumten Exklusivität kann in Fällen nicht eingegangen werden, in welchen die Bundesschulen infolge der Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen sowie von Rundschreiben, Erlässen und sonstigen Weisungen des Bundesministeriums für Bildung und Frauen in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit beschränkt sind (in diesem Sinne kann sich etwa eine allenfalls vertraglich eingeräumte Branchenexklusivität nur auf die Werbung bzw. Sponsoring für Banken oder Sparkassen beziehen, nicht aber auf sonstige Unternehmungen, zB. Handelsbetriebe, Baumärkte, Versicherungen etc). Keinesfalls dürfen Sponsoringverträge am jeweiligen Schulstandort zu Verstößen gegen die im § 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 bestimmten haushaltsrechtlichen Grundsätze oder gegen das Bundesvergabegesetz 2006 sowie das BB-GmbH-Gesetz veranlassen. Ferner sind Einzahlungen aus Sponsoringverträgen im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung und auf dem betreffenden PSK-Bundeskonto der Schule zu verrechnen.

 

Zu Fragen 12 bis 15:

Es liegen den befassten Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Bildung und Frauen keine Informationen vor, dass einschlägige Kritik an Sponsoringverträgen im Bundes­schulbereich geübt wurde.

 

Zu Fragen 16 und 17:

Eine Studie der angesprochenen Art wurde nach den vorliegenden Informationen in der Vergangenheit weder durchgeführt, noch ist eine solche zum Stichtag der Anfragestellung geplant.

 

Zu Frage 18:

Das Lukrieren von Drittmitteln im Wege von Sponsoring erweitert die budgetären Spielräume der Bundesschulen. Über diesen Anreiz hinaus bedurfte es bisher keiner ergänzenden Maßnahmen des Bildungsressorts.

 

Zu Frage 19:

Was das Ausmaß lukrierter Drittmittel betrifft, bestehen abgesehen von den zu erfüllenden formalen Voraussetzungen (unter Hinweis auf die Ausführungen zu den Fragen 10 und 11) keine Beschränkungen.

 

Zu Frage 20:

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sind in den kommenden Finanzjahren Drittmittel in zumindest konstanter Höhe zu erwarten.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Gabriele Heinisch-Hosek eh.