114/AB XXV. GP

Eingelangt am 20.01.2014
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

P22001LO

 

ANDRÄ RUPPRECHTER

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0151-I/3/2013

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 15. JAN. 2014

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,

                        Kolleginnen und Kollegen vom 28. November 2013, Nr. 167/J, betreffend

                        Seegrundstück für geplantes Hotelprojekt „Lacus“ Felix in Gmunden

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 28. November 2013, Nr. 167/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Diese Frage kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet werden.

 

Zu Frage 2:

 

Im Projektbereich hat die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) keine Grundflächen verkauft. Die ÖBf AG hat in diesem Bereich kein Eigentum an See- oder Seeuferflächen.


Zu Frage 3:

 

Wie in Beantwortung der Frage 2 bereits angeführt, wurden im Projektbereich keine Seeliegenschaften oder Teile davon verkauft oder auf anderen Weg eigentumsrechtlich übertragen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind auch keine geplant. Fragen zu privatrechtlichen Bestandverträgen und damit auch über deren Übertragung können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet werden.

 

Zu Frage 4:

 

Es gab seit dem 1.1.2006 keine Grundstücksverkäufe oder Grundstückstäusche zwischen den Österreichischen Bundesforsten und den in den Fragen 2 und 3 genannten Personen bzw. Gesellschaften.

 

Zu Frage 5:

 

Der ÖBf AG wurde im Rahmen des Umwidmungsverfahrens die im OÖ Raumordnungsrecht vorgesehene Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Das OÖ Raumordnungsrecht sieht keine darüber hinausgehenden Mitwirkungsrechte vor. Die ÖBf AG hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme zur beabsichtigten Abänderung des Flächenwidmungsplans Gebrauch gemacht und mitgeteilt, dass kein Einwand bestehe.

 

Zu Frage 6:

 

Diese Stellungnahme des Amts der OÖ Landesregierung ist der ÖBf AG nicht bekannt. Die ÖBf AG orientiert sich bei Ihrer Bewertung immer am Ergebnis des behördlichen Genehmigungsverfahrens. Bestandverträge werden grundsätzlich unter der Bedingung abgeschlossen, dass die nötigen Genehmigungen erlangt werden können.

 

Der Bundesminister: