1152/AB XXV. GP

Eingelangt am 02.06.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien, am          Mai 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0087-I/4/2014

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1261/J vom 2. April 2014 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Zur Frage nach den Unternehmen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 52 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) das Grundrecht auf Datenschutz nicht generell einschränkt oder gar aufhebt. Auch im Bereich der parlamentarischen Interpellation ist vielmehr zu prüfen, ob eine inhaltliche Beantwortung anhand der Kriterien des § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000) zulässig ist. Eine entsprechende Auskunft stellt bei allen Unternehmen eine Auskunft über personenbezogene Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 dar, die auch Wirtschaftsdaten umfassen. In Hinblick auf die letztgenannte Verfassungsbestimmung darf unter Berücksichtigung drohender Reputationsverluste und im Hinblick auf einen nicht auszuschließenden Eingriff in die Erwerbsfreiheit eine Bekanntgabe der jeweiligen Unternehmen nicht erfolgen. Die Tatsache, dass nach dem Bundesgesetz zur Stärkung der Liquidität von Unternehmen (Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz – ULSG) Haftungen nur zugunsten an sich gesunder Unternehmen eingegangen werden durften, ändert nichts daran, dass den Unternehmen Reputationsverluste drohen, wenn bekannt wird, dass sie Haftungen im Rahmen des ULSG in Anspruch genommen haben. Dies nicht zuletzt deshalb, weil in den Medien bislang vor allem Negativbeispiele genannt wurden. Es ist daher begründet zu befürchten, dass das Bild kolportiert wird, dass sie als finanziell angeschlagene Unternehmen auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sowie gesunder Konkurrenten gerettet wurden, obwohl das ULSG einen völlig anderen Schutzzweck aufweist, handelt es sich doch um eine von der EU-Kommission genehmigte Beihilfenregelung, mit der die Auswirkungen der Finanzkrise auf Unternehmen der Realwirtschaft abgemildert und der Verlust von Arbeitsplätzen verhindert werden sollte. Des Weiteren ist nicht auszuschließen, dass den Kreditnehmern finanzielle Nachteile bei der Erlangung weiterer Finanzierungen oder der Kundengewinnung drohen, welche auch einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit darstellen könnten.

 

Zu 2.:

Bezüglich der Nennung einzelner Unternehmen wird auf die Ausführungen zu Frage 1. hingewiesen.

Der Haftungsstand nach dem ULSG weist per 31. März 2014 ein Gesamtvolumen von 368.033.740,94 Euro auf.

 

Zu 3.:

Bezüglich der Nennung einzelner Unternehmen wird auf die Ausführungen zu Frage 1. hingewiesen.

Etwa ein Viertel der restlichen vom Bund nach dem ULSG übernommenen Haftungen reifen spätestens per 31. Dezember 2014 ab. Die verbleibenden drei Viertel der restlichen übernommenen Haftungen reifen spätestens per 31. Dezember 2015 ab.

 

Zu 4.:

Zur Frage nach den Kreditinstituten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass – wie bereits erläutert – Art. 52 B-VG das Grundrecht auf Datenschutz nicht generell einschränkt oder gar aufhebt. Auch im Bereich der parlamentarischen Interpellation ist vielmehr zu prüfen, ob eine inhaltliche Beantwortung anhand der Kriterien des § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 zulässig ist. Eine entsprechende Auskunft stellt bei allen Unternehmen eine Auskunft über personenbezogene Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 dar, die auch Wirtschaftsdaten umfassen. In Hinblick auf die letztgenannte Verfassungsbestimmung darf unter Berücksichtigung drohender Reputationsverluste eine Bekanntgabe der jeweiligen Kreditinstitute nicht erfolgen. Auch den Kreditinstituten drohen Reputationsverluste, wenn bekannt wird, dass sie als Kreditgeber für im Rahmen des ULSG behaftete Kredite aufgetreten sind. Dies nicht zuletzt deshalb, weil in den Medien bislang vor allem Negativbeispiele genannt wurden (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1.).

Der nach dem ULSG maximal übernommene Garantiebetrag beträgt 1.309.677.169,30 Euro.

 

Zu 5.:

Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nach dem ULSG noch zu keinen Auszahlungen gekommen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Michael Spindelegger eh.