1174/AB XXV. GP

Eingelangt am 10.06.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am       Juni 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0092-I/4/2014

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1288/J vom 10. April 2014 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Im genannten Zeitraum wurde der Verein „VCÖ – Mobilität mit Zukunft“ seitens des Bundesministeriums für Finanzen nicht gefördert.

 

Zu 4. und 5.:

Im Allgemeinen ist Folgendes anzumerken: Die Verfolgung parteipolitischer Zwecke stellt keinen gemeinnützigen Zweck dar. Daraus folgt, dass bei derartiger Zweckverfolgung keine steuerlichen Begünstigungen auf Grund von Gemeinnützigkeit gewährt werden können. Dies schließt aber nicht aus, in Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes (beispielsweise Umweltschutz, Unterstützung von behinderten Personen) mit entsprechenden Informationen an politische Funktionsträger heranzutreten. Eine solche Tätigkeit ist daher grundsätzlich nicht gemeinnützigkeitsschädlich und widerspricht auch nicht den Voraussetzungen für die Erteilung einer Spendenbegünstigung nach § 4a Einkommensteuergesetz (EStG), solange diese Tätigkeit im Wesentlichen auf die Förderung der in § 4a EStG genannten begünstigten Zwecke ausgerichtet ist.

Angaben zu steuerlichen Angelegenheiten einer konkreten (natürlichen oder juristischen) Person können auf Grund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gemacht werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Michael Spindelegger eh.