12/AB XXV. GP

Eingelangt am 30.12.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                 Wien, am       Dezember 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0261-I/4/2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die an meine Amtsvorgängerin gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9/J vom 30. Oktober 2013 der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Die vorliegenden Fragen betreffen keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten. Sie sind somit von dem in § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Zu 4.:

Wohnbauförderung ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, die Bedingungen für die Gewährung einer Wohnbauförderung sind daher von den Ländern festzulegen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen darf der Bundesgesetzgeber die Gewährung des Zuschusses nicht an mit dem Zweck in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Bedingungen knüpfen (siehe bereits VfGH Slg. 2324/52).

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Spindelegger eh.