121/AB XXV. GP

Eingelangt am 22.01.2014
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

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BMJ-Pr7000/0248-Pr 1/2013


Republik Österreich
der bundesminister für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 132/J-NR/2013

Der Abgeordnete zum Nationalrat Walter Rauch und weitere Abgeordnete haben an meine Amtsvorgängerin eine schriftliche Anfrage betreffend „Taxifreifahrten für Mitarbeiter der Regierungsbüros im Jahr 2013“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 5:

Für dienstlich erforderliche Taxifahrten zwischen Stadtgebiet Wien und Flughafen Wien Schwechat werden seit März 2013 Transportleistungen aus einem Rahmenvertrag der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) abgerufen. Diesbezüglich verweise ich auf die Anfragebeantwortung der Bundesministerin für Finanzen zur Zahl 129/J.

Darüber hinaus bestehen keine Rahmenverträge zur Beförderung von Bediensteten.

Zu 6 bis 18:

Auf Basis dieses Rahmenvertrags wurden bis zum Stichtag 20. November 2013 120 Taxiwertkarten im Wert von insgesamt 3.180 Euro (inkl. 10% USt) angeschafft. Dadurch konnten die Kosten für Flughafenfahrten von früher 30 Euro und mehr auf 26 bzw. 27 Euro pro Fahrt gesenkt werden.


Die Wertkarten werden grundsätzlich allen Dienstreisenden auf Anfrage zur Verfügung gestellt, wenn im Rahmen einer Dienstreise eine Taxifahrt zwischen Stadtgebiet Wien und Flughafen Wien Schwechat in Anspruch genommen wird und diese dienstlich erforderlich ist, das heißt, die Kosten der Taxifahrt nach der Reisegebührenvorschrift 1955 und den einschlägigen Präsidialverfügungen des Bundesministeriums für Justiz (zuletzt BMJ-Pr2711/0001-Pr 1/2009) vom Dienstgeber zu refundieren sind (§ 10 Abs. 3 RGV, § 25b Abs. 3 RGV).

Die Prüfung erfolgt sowohl vor der Ausgabe der Wertkarte an die Bediensteten auf Basis des vorzulegenden Dienstreiseauftrags als auch – abschließend – bei der Abrechnung der Reiserechnung durch die Reisegebührenstelle und die SAP-Anordnungsbefugte im Vieraugenprinzip. Das dienstliche Interesse an der Benützung des Taxis (§ 10 Abs. 1 RGV) wird vom Leiter der Präsidialsektion beurteilt.

Ein Missbrauch von Taxiwertkarten für private bzw. dienstfremde Zwecke ist der zuständigen Fachabteilung nicht bekannt und würde auch eine zu ahndende Dienstpflichtverletzung darstellen.

 

Wien,        . Jänner 2014

 

 

 

Dr. Wolfgang Brandstetter