1228/AB XXV. GP
Eingelangt am 24.06.2014
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juni 2014
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0095-I/4/2014
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1335/J vom 24. April 2014 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend ist, wie bereits in Beantwortung zahlreicher schriftlicher parlamentarischer Anfragen hinsichtlich des erneut angesprochenen Themenkomplexes zum Ausdruck gebracht, in Erinnerung zu rufen, dass die Verwaltung der Währungsreserven zu den grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zählt. Gemäß Art. 130 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie Art. 7 des ESZB/EZB-Statuts hat die Verwaltung der Währungsreserven durch die OeNB autonom, das heißt frei von allfälligen Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderer Stellen, zu erfolgen.
Die Goldbestände werden von Zentralbanken nach den Grundsätzen der Sicherheit und der Liquidität verwaltet, die auch in den Guidelines des IWF angeführt sind. Die Währungsreserven werden daher so gehalten beziehungsweise investiert, dass mit hoher Sicherheit der Wert der Reserven erhalten bleibt und gleichzeitig die Reserven für allfällige währungspolitische Maßnahmen rasch zur Verfügung stehen.
Da Zentralbanken angehalten sind, ihre Geschäfte möglichst „marktneutral“ abzuwickeln, ist die öffentliche Kommunikation und Transparenz der OeNB höchst sensibel. Ziel der Offenlegungspolitik der OeNB ist es daher, unerwünschte Signale beziehungsweise Missverständnisse unter den Marktteilnehmern zu verhindern. Daher kann den Wünschen der Öffentlichkeit nach umfassender Transparenz in diesem Bereich durch das Bundesministerium für Finanzen sowie durch die OeNB selbst nur in begrenztem Ausmaß nachgekommen werden.
Die Aufteilung der Goldbestände der OeNB sowie weitere Ausführungen zu den Goldbeständen der OeNB sind im Geschäftsbericht des Jahres 2013 zu finden. Von Seiten der OeNB werden keine darüber hinausgehenden Details betreffend Einzelgeschäfte beziehungsweise Geschäftspartner der OeNB veröffentlicht.
Zu 1. bis 3.:
Die Darstellung der Goldbestände in der OeNB-Bilanz in der Position Aktiva 1 „Gold und Goldforderungen“ erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 67 Abs. 2 NBG entsprechend der Leitlinie der EZB über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken. Das Bundesministerium für Finanzen hat auf Grund der Unabhängigkeit der OeNB keine Möglichkeit, auf die Rechnungslegung der OeNB Einfluss zu nehmen. Festzuhalten ist aber, dass jeder Jahresabschluss der OeNB durch unabhängige Rechnungsprüfer hinsichtlich seiner Rechtskonformität geprüft und zertifiziert wurde und diese somit allen relevanten Rechtsvorschriften entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen