124/AB XXV. GP

Eingelangt am 22.01.2014
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 Anfragebeantwortung

 

ANDRÄ RUPPRECHTER

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0149-I/3/2013

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 20. JAN. 2014

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Walter Rauch, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 22. November 2013, Nr. 155/J, betreffend

                        Dürre-Hilfe für Landwirte

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Walter Rauch, Kolleginnen und Kollegen vom 22. November 2013, Nr. 155/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Die Schadenserhebungen sind weitgehend abgeschlossen. Im Hinblick auf die vorgesehenen Entschädigungen wurden gemäß den Vorgaben der EU Gebietskulissen mit jenen Regionen ermittelt, in welchen der Schaden eine Schwelle von 30% überschreitet. In diesen Gebieten sind die Landwirtinnen bzw. Landwirte förderungsberechtigt. Betroffen davon sind alle Bundesländer in unterschiedlichem Ausmaß. Der errechnete Finanzmittelbedarf wird noch finalisiert.


Zu den Fragen 4 bis 12:

 

In Bezug auf das Agrarumweltprogramm ÖPUL wurde einerseits eine generelle Regelung zur Nutzung von „Biodiversitätsflächen“ auf Acker und Grünland für alle Bundesländer mit der Ausnahme Wien erlassen und andererseits sind im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung auch bestimmte Sachverhalte aufgrund der Dürre im Agrarumweltprogramm als „bewirtschaftungsverändernder Umstand“ auf Antrag und nach Genehmigung der AMA anzuerkennen.

 

Im Detail wurden folgende Maßnahmen durchgeführt bzw. sind folgende Anpassungen nach Antrag und nach Nachweis der Dürreschäden zulässig:

 

1)    Nach Meldung an die AMA ist eine Nutzung der im Rahmen von ÖPUL-Maßnahmen angelegten Biodiversitätsflächen auf Acker- und Grünland zulässig

2)    nach Antrag und Nachweis der Dürreschäden (Einzelfallbeurteilung) ist ein vorzeitiger Almabtrieb zulässig bzw. können im Falle eines entsprechenden Erlasses oder Bescheides der Lebensmittelbehörde (LH) konventionelle Futtermittel auf Biobetrieben eingesetzt werden.

 

Aus der Praxis der Abwicklung von Dürreentschädigungsmaßnahmen ergibt sich eine Auszahlung an die betroffenen Landwirtinnen bzw. Landwirte erst im auf das Schadereignis folgenden Jahr. Ersatzfuttermittelzukäufe können außerdem bis in das Folgejahr 2014 hineingehend angerechnet werden.

 

Für die Förderungsabwicklung sind die Länder zuständig. Sie wurden über die beabsichtigten Maßnahmen informiert. Im Auftrag der Länder werden die Landwirtinnen und Landwirte von den Landwirtschaftskammern rechtzeitig über die Antragstellung 2014 informiert werden. Inzwischen wurden sie angewiesen, alle für die Förderungsabwicklung relevanten Unterlagen, wie Zukaufsbelege für Ersatzfuttermittel, aufzubewahren, um sie den Anträgen beilegen zu können.

 

Die Notifikation der vorgesehenen Dürreentschädigungsmaßnahmen an die Europäische Kommission ist am 9.1.2014 erfolgt.

 

Grundvoraussetzung für eine Auszahlung ist die Genehmigung der Maßnahmen durch die Europäische Kommission. Erfahrungsgemäß dauert das Genehmigungsverfahren ungefähr ein halbes Jahr ab endgültig ermittelter Schäden.

 

Der Bundesminister: