1243/AB XXV. GP

Eingelangt am 24.06.2014
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

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An die                                                                                                     Zl. LE.4.2.4/0048-I/3/2014

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                              Wien, am 24. Juni 2014


 

 

 

 

 

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 24. April 2014, Nr. 1334/J, betreffend

                        Häufigkeit von Notfallzulassungen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen vom 24. April 2014, Nr. 1334/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

 

Bei gegenständlicher parlamentarischer Anfrage wird auf Notfallzulassungen von „verbotenen“ Pflanzenschutzmitteln abgestellt. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass als „verbotenes Pflanzenschutzmittel“ ein Pflanzenschutzmittel gemeint ist, das einen Wirkstoff enthält, der auf EU-Ebene nicht genehmigt wurde, d.h. nicht in die „Positivliste“ aufgenommen wurde. Ab den in der jeweiligen Entscheidung der Europäischen Kommission über die Nichtgenehmigung eines Wirkstoffes angeführten Abverkaufs- und Aufbrauchfristen dürfen in der gesamten EU keine regulären Zulassungen mit diesem Wirkstoff mehr bestehen bzw. erteilt werden. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit für die Behörden der Mitgliedstaaten, eine Notfallzulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen nicht genehmigten Wirkstoff enthält, zu erteilen, sofern dies in der jeweiligen Entscheidung nicht ausdrücklich untersagt ist und die Bewertung des Dossiers ergibt, dass bei sachgemäßer Verwendung des beantragten Pflanzenschutzmittels keine schädlichen oder unannehmbaren Auswirkungen auf den Menschen bzw. die Umwelt zu erwarten sind und die geltenden Rückstandshöchstwerte eingehalten werden können. Diese Notfallzulassungen werden in den nachstehenden Tabellen aufgelistet.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass in den einzelnen Jahren seitens des Bundesamtes für Ernährungssicherheit darüber hinaus auch Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoffen, die auf EU-Ebene genehmigt  und in die Positivliste aufgenommen wurden, entsprechend den EU-Vorgaben für Notfallzulassungen kurzfristig erteilt wurden, weil ein herkömmliches Zulassungsverfahren von den zeitlichen Fristen oder aus anderen Gründen nicht möglich war.

 

Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel, deren Wirkstoffe auf EU-Ebene nicht genehmigt wurden:

 

 

2008

Lfd. Zl.

Präparate

Zeitraum

Örtliche Beschränkung

Wenn ja, Bundesländer

 

 

von

bis

 

 

1

Quassia-Extrakt MD

01.04.

31.05.

Nein

 

2

Firewall 17 WP

10.03.

15.06.

JA

B, NÖ, OÖ, ST, T, V

3

Strepto

10.03.

15.06.

JA

B, NÖ, OÖ, ST, T, V

4

Blossom-Protect fb

15.03.

15.06.

Nein

 


2009

Lfd. Zl.

Präparate

Zeitraum

Örtliche Beschränkung

Wenn ja, Bundesländer

 

 

von

bis

1

Quassia-Extrakt MD

01.04.

30.06.

Nein

 

2

Firewall 17 WP

30.03.

15.06.

JA

B, NÖ, ST, T, V

3

Strepto

10.03.

15.06.

JA

B, NÖ, ST, T, V

4

Botector

20.05.

20.09.

Nein

 

 

2010

Lfd. Zl.

Präparate

Zeitraum

Örtliche Beschränkung

Wenn ja, Bundesländer

 

 

von

bis

1

Melocont Pilzgerste

30.03.
03.05.
29.08.

19.07.
29.08.
30.09.

Nein

 

2

Quassia-Extrakt MD

01.04.

30.06.

Nein

 

3

Firewall 17 WP

25.03.

15.06.

JA

B, NÖ, ST, T, V

4

Strepto

25.03.

15.06.

JA

B, NÖ, ST, T, V

5

Isonet Z     

15.05.

15.09.

Nein

 

 

2011

Lfd. Zl.

Präparate

Zeitraum

Örtliche Beschränkung

Wenn ja, Bundesländer

 

 

von

bis

1

Melocont Pilzgerste

21.03.
30.03.
20.06
01.08.

20.07.
31.07.
22.10.
30.11.

Nein

 

2

Quassia-Extrakt MD

01.04.

30.06.

Nein

 

3

Firewall 17 WP

25.03.

15.06.

JA

B, NÖ, ST, T, V

4

Strepto

25.03.

15.06.

JA

B, NÖ, ST, T, V

5

Isonet Z     

07.03.

30.06.

Nein

 

6

Laudis

18.04.

17.08.

Nein

 

 

2012

Lfd. Zl.

Präparate

Zeitraum

Örtliche Beschränkung

Wenn ja, Bundesländer

 

 

von

bis

1

Melocont Pilzgerste

15.03.
01.04.
01.07.

13.07.
30.07.
28.10.

Nein

 

2

Quassia-Extrakt MD

01.04.

30.06.

Nein

 

3

Firewall 17 WP

23.03.

15.06.

JA

B, NÖ, ST, T, V

4

Strepto

23.03.

15.06.

JA

B, NÖ, ST, T, V

5

Isonet Z     

01.04.

31.07.

Nein

 

6

Coragen

15.04.

12.08.

Nein

 

 

Seitens der Zulassungsbehörde (Bundesamt für Ernährungssicherheit) wurde für das Pflanzenschutzmittel „Permit“ keine Notfallzulassung erteilt.

 

2013

Lfd. Zl.

Präparate

Zeitraum

Örtliche Beschränkung

Wenn ja, Bundesländer

 

 

von

bis

1

Melocont Pilzgerste

15.03.
01.04.
01.07.

13.07.
30.07.
28.10.

Nein

 

2

Quassia-Extrakt MD

15.03.

15.07.

Nein

 

3

Firewall 17 WP

22.03.

14.06.

JA

B, NÖ, ST, V

4

Strepto

22.03.

14.06.

JA

B, NÖ, ST, V

5

Isonet Z     

01.04.

31.07.

Nein

 

 

6

Coragen

15.04.
01.05.

12.08.
31.08.

Nein

 

7

LMA

15.03.

15.07.

Nein

 

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Im Falle einer Negativbewertung durch die AGES ist die Erteilung einer Notfallzulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit ausgeschlossen.

 

Der Bundesminister: