1245/AB XXV. GP

Eingelangt am 25.06.2014
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1412/J der Abgeordneten Kickl, Dr.in Belakowitsch-Jenewein, Neubauer und weiterer Abgeordneter wie folgt:

Fragen 1 bis 27:

Die vorliegenden Fragen beziehen sich auf mögliche Rechtsansprüche aufgrund des Bezügegesetzes, aufgrund des Bundesbezügegesetzes sowie aufgrund bezügerechtlicher Bestimmungen der Länder.

Die Vollziehung dieser Normen fällt nicht in den Wirkungsbereich meines Ressorts. Auch nach einem möglichen Inkrafttreten des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes wird keine Zuständigkeit meines Ressorts gegeben sein. Die für eine Berechnung von Pensionsansprüchen erforderlichen personenbezogenen Daten liegen daher dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nicht vor und dürfen diesem aus datenschutzrechtlichen Gründen auch gar nicht übermittelt werden. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich die Fragen nicht auf konkrete Einzelpersonen bezogen beantworten kann.

Da mein Ressort jedoch an der Erstellung der Regierungsvorlage betreffend das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz intensiv mitgearbeitet hat und die legistischen Beiträge von anderen Bundesministerien zu einem Entwurf zusammengeführt hat, kann zu den Auswirkungen des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes auf den Ruhebezug von Politikern das Folgende ausgeführt werden:

Für Politikerinnen und Politiker ergeben sich Änderungen, soweit sie in den Anwendungsbereich des Bezügegesetzes fallen (Pensionen von „Altpolitikerinnen und Altpolitikern“).

Für Pensionsteile bis zur doppelten Höchstbeitragsgrundlage bleiben die schon bisher bestehenden erhöhten Pensionssicherungsbeiträge unverändert bestehen: Diese betragen für Pensionsteile unter 4230 € rund 8% und für Pensionsteile ab dem Betrag von 4.230 € rund 15%.


 

Für Pensionsteile über der doppelten Höchstbeitragsgrundlage (2014: 9.060 €) wird der Pensionssicherungsbeitrag auf 20% und für Pensionsteile über der dreifachen Höchstbeitragsgrundlage (2014: 13.590 €) auf 25% erhöht. Das ergibt – ausgehend von der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2014 – bei einem Inkrafttreten des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes für die nachstehenden Pensionshöhen folgende zusätzliche Pensionssicherungsbeiträge:

Höhe der Pension

Höhe der zusätzlichen
Pensionssicherungsbeiträge

9.060 €

keine Veränderung

10.000 €

47,-- €

11.000 €

€ 97,-- €

12.000 €

€ 147,-- €

13.000 €

€ 197,-- €

14.000 €

€ 267,50 €

15.000 €

€ 367,50 €

16.000 €

€ 467,50 €

Die relativ geringe Höhe der zusätzlichen Pensionssicherungsbeiträge ist darauf zurückzuführen, dass Altpolitikerinnen und Altpolitiker schon nach der geltenden Rechtslage hohe Pensionssicherungsbeiträge entrichten. Eine Erhöhung von 15% auf 20% bzw. 25% für die höchsten Bezugsteile führt daher nicht mehr zu besonders großen Veränderungen.