1300/AB XXV. GP
Eingelangt am 30.06.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1503/J der Abgeordneten Mag. Bernd Schönegger, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:
Frage 1:
Mir stehen dazu keine gesicherten Daten zur Verfügung.
Frage 2:
In der ursprünglichen Langzeitversichertenregelung war eine Anrechnung von „nur“ 12 Monaten Präsenz- oder Zivildienst (Zeitsoldatendienst) vorgesehen. Diese Berücksichtigung wurde mit dem BBG 2003 erweitert; aus dem Ausschussbericht 111 BlgNR 22. GP (Budgetbegleitgesetz 2003):
„Im Hinblick darauf, dass insbesondere Zeitsoldaten über Jahre hinaus lediglich Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung erworben haben, da sie in dieser Funktion in keinem Dienstverhältnis zum Bundesheer standen, sollen Präsenzdienstzeiten bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Frühpension bei langer Versicherungsdauer im Ausmaß von höchstens 30 Monaten als Beitragszeiten berücksichtigt werden. Im Gleichklang damit soll schon die derzeit vorgesehene Berücksichtigung derartiger Zeiten im Rahmen der „Hacklerregelung“ entsprechend ausgeweitet werden."
Frage 3:
Vorausschicken darf ich, dass bei der Berechnung jeder Pensionsart die Monate des Präsenz- oder Zivildienstes (Zeitsoldatendienstes) im vollen zurückgelegten Ausmaß Berücksichtigung finden. Die Zeiten werden auch grundsätzlich in der gesetzlichen Pensionsversicherung als (beitragsfreie) Zeiten im tatsächlich zurückgelegten Ausmaß für die Prüfung der Pensionsanspruchsvoraussetzungen herangezogen.
Eine eingeschränkte Variante gibt es nur bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Langzeitversichertenregelung (sog. „Hacklerregelung“). Hier werden maximal 30 Monate als Beitragsmonate für das bei der Langzeitversichertenregelung erforderliche Ausmaß (gefordert werden mindestens 45 Beitragsjahre bei männlichen Versicherten) herangezogen.
Gegen eine „lückenlose“ Anrechnung - ohne Einschränkung - spricht für mich, dass es in Bezug auf die Langzeitversichertenregelung politisches Ziel ist, die Inanspruchnahme dieser Pensionsart aus budgetären Gründen einzuschränken. Dementsprechend wurde im Sinne des Regierungsprogrammes für die XXIV. Gesetzgebungsperiode bereits im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 eine gemeinsam mit den Sozialpartnern erarbeitete, leistbare, aber auch sozial vertretbare Neuregelung der Langzeitversichertenpension, die de facto ab 2016 wirksam wird, vorgesehen.
Eine Erweiterung der Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten als Beitragsmonate über 30 Monate hinaus würde diesen Maßnahmen, die ja keine weitere „Öffnung“, sondern vielmehr eine Beschränkung bzw. einen erschwerten Zugang für die Langzeitversichertenpension vorsehen, völlig entgegenstehen.
Ich gebe zudem zu bedenken, dass für den Fall der „Öffnung“ der anrechenbaren Monate des Zeitsoldatendienstes auch mit anderen Begehrlichkeiten gerechnet werden müsste. Beispielsweise werden ja auch Kindererziehungszeiten nur im maximalen Ausmaß von 60 Monaten für die Prüfung der Voraussetzungen bei der Langzeitversichertenregelung herangezogen.
Frage 4:
Gespräche mit den Sozialpartnern wurden nicht geführt.
Fragen 5 und 6:
Mangels mir zur Verfügung stehender gesicherter Daten kann ich dazu keine Aussage treffen und wurden keine Berechnungen vorgenommen.
Frage 7:
Die an die Pensionsversicherung bezahlten Mittel sind gemäß den rechtlichen Vorgaben verwendet: Für Zeiten bis 31.12.2004 hatte der Bund nach § 49 Abs. 5 Heeresgebührengesetz zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach § 447g ASVG einen (nach der selben Gesetzesstelle des Heeresgebührengesetzes zu bemessenden) Abgeltungsbetrag zu leisten.