13265/AB XXV. GP

Eingelangt am 01.12.2017
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Am 07.05.2018 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme Adaptierung

 

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Fund illegaler Waffen und Nazi-Devotionalien bei N.N. in Ardagger sowie allenfalls rechtswidrige Vorgänge im BMI“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu 1:

Am 17. Oktober 2016 langte bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten ein als § 100 Abs. 3a StPO titulierter Bericht des Bundesministeriums für Inneres – Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ein. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten erlangte erst anlässlich dieses Berichts Kenntnis von den gegenständlichen Vorwürfen.

Zu 2:

Im bezughabenden bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten geführten Ermittlungsverfahren wurden keine weiteren Erhebungen getätigt.

Zu 3, 5 und 6:

Das wegen § 302 Abs. 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingestellt, weil ihrer Ansicht nach keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Relevanz des Sachverhalts vorlagen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaften ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine unsachlich motivierte Bearbeitung der Strafsache oder eine von vergleichbaren Fällen abweichende Bearbeitung liegt nicht vor.

Zu 4:

Auf Grund einer Medien-Anfrage vom 28. September 2017 an den Leiter der Sektion IV wurde die Staatsanwaltschaft St. Pölten per Mail vom selben Tag um einen kurzen Bericht zu diesem Verfahren ersucht. Diesem Ersuchen hat die Staatsanwaltschaft St. Pölten mit einem per Mail an den Leiter der Sektion IV und an die Leiterin der zuständigen Fachabteilung übermittelten Bericht vom 28. September 2017 entsprochen.

Zu 7:

Strafsachen nach dem Verbotsgesetz unterliegen aufgrund der besonderen Sensibilität der Materie und der Notwendigkeit eines möglichst umfassenden Überblicks über diese Fälle zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung ohnehin einer Gruppenberichtspflicht und sohin einer genauen Beobachtung der diesbezüglichen Verfahrenspraxis (siehe Berichtspflichtenerlass 2016 in der Fassung 2017, BMJ-S22/0001-IV 5/2017, Pkt. A. V. 2. b.). Eine Notwendigkeit für die Erstellung eines Leitfadens für die Verfolgung derartiger Delikte hat sich daher bislang nicht ergeben.