1328/AB XXV. GP

Eingelangt am 30.06.2014
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

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An die                                                                                                   Zl. LE.4.2.4/0056-I/3/2014

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                           Wien, am 30. Juni 2014

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Elmar Podgorschek, Kolleginnen und

                        Kollegen vom 30. April 2014, Nr. 1437/J, betreffend Verpachtungen

                        durch die Österreichische Bundesforste AG am Attersee

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen vom 30. April 2014, Nr. 1437/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 18:

 

Die Fragen betreffen die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der ÖBf AG und sind daher nicht vom Interpellationsrecht umfasst. Auf Art. 52 B-VG darf in diesem Zusammenhang verwiesen werden.


 

Demnach bezieht sich das Interpellationsrecht zwar auch auf die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung. Wird die wirtschaftliche Tätigkeit jedoch durch selbständige juristische Personen ausgeübt, liegt hinsichtlich der Tätigkeit der Organe der juristischen Person keine zu kontrollierende Privatwirtschaftsverwaltung vor.

 

Die Vorlage insbesondere des Jahresabschlusses an die Hauptversammlung ändert daran nichts.

 

Es wird daher um Verständnis ersucht, dass von einer Beantwortung der vorliegenden Anfrage Abstand genommen wird.

 

Der Bundesminister: