1328/AB XXV. GP
Eingelangt am 30.06.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

![]()
An die Zl. LE.4.2.4/0056-I/3/2014
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 30. Juni 2014
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Elmar Podgorschek, Kolleginnen und
Kollegen vom 30. April 2014, Nr. 1437/J, betreffend Verpachtungen
durch die Österreichische Bundesforste AG am Attersee
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen vom 30. April 2014, Nr. 1437/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 18:
Die Fragen betreffen die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der ÖBf AG und sind daher nicht vom Interpellationsrecht umfasst. Auf Art. 52 B-VG darf in diesem Zusammenhang verwiesen werden.
Demnach bezieht sich das Interpellationsrecht zwar auch auf die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung. Wird die wirtschaftliche Tätigkeit jedoch durch selbständige juristische Personen ausgeübt, liegt hinsichtlich der Tätigkeit der Organe der juristischen Person keine zu kontrollierende Privatwirtschaftsverwaltung vor.
Die Vorlage insbesondere des Jahresabschlusses an die Hauptversammlung ändert daran nichts.
Es wird daher um Verständnis ersucht, dass von einer Beantwortung der vorliegenden Anfrage Abstand genommen wird.
Der Bundesminister: