1343/AB XXV. GP

Eingelangt am 04.07.2014
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BM für Verkehr, Innovation und Technolgie

Anfragebeantwortung

 

 

 

GZ. BMVIT-10.000/0017-I/PR3/2014     
DVR:0000175
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am     . Juli 2014

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.a Meinl-Reisinger, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Mai 2014 unter der Nr. 1454/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend  Strafverfügungen gem. § 47b Eisenbahngesetz gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

  Ø   Wie oft wurden von Verwaltungsorganen Strafverfügungen nach § 47b Eisenbahngesetz erlassen?

  Ø   Wie oft waren davon Bettler betroffen?

  Ø   Wie oft wurde dabei der erbettelte Betrag für verfallen erklärt?

 

Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Zuwiderhandelns gegen die Bestimmung des § 47b Eisenbahngesetz 1957 einschließlich der damit verbundenen Verhängung von Geldstrafen und der Erklärung des Verfalls von Gegenständen fällt in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden. Meinem Ressort stehen keine Daten darüber zur Verfügung.


Zu den Fragen 4 und 5:

  Ø   Halten Sie die Bestrafung von Bedürftigen, die "still" betteln für gerechtfertigt?

  Ø   Wenn nein: Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um Bestrafungen nach dem Eisenbahngesetz in Zukunft zu verhindern?

 

Die Tatbestandsmerkmale im § 47b des Eisenbahngesetzes 1957 stellen nur auf das Verhalten von Bahnbenützenden bei Benützung der Eisenbahnanlagen und Schienenfahrzeuge ab, wobei es um deren Sicherheit und Ordnung geht. Zuwiderhandlungen sind mit Verwaltungsstrafe bedroht. Eine Heranziehung dieser Gesetzesbestimmung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 47b Eisenbahngesetz 1957 verwirklicht sind.