1350/AB XXV. GP
Eingelangt am 08.07.2014
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BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Anfragebeantwortung
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DR. REINHOLD MITTERLEHNER
Bundesminister
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, am 4.Juli 2014
Geschäftszahl (GZ): BMWFW-10.101/0222-IM/a/2014
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1469/J betreffend "die Klimt-Villa in Hietzing", welche die Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen am 8. Mai 2014 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Der zwischen dem Bund und dem Verein Kuratorium für künstlerische und heilende Pädagogik abgeschlossene Fruchtgenussvertrag hat eine Geltungsdauer von 20 Jahren.
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Der Bund ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirksamkeit aufzulösen, wenn
a) der Verein trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten einmaligen Mahnung mit mindestens vier wöchiger Nachfristsetzung mit der Bezahlung des Fruchtgenussentgeltes im Rückstand ist;
b) die Zwangsverwaltung des Fruchtgenusses angeordnet wird;
c) über das Vermögen des Vereines ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Vermögens abgewiesen wird;
d) der Verein aufgelöst wird;
e) wenn die Vereinsstatuten in dem Ausmaß geändert werden, dass der in den derzeit geltenden Statuten des Vereines angeführte Vereinszweck wesentlich geändert wurde;
f) der Betrieb der Gedenkstätte nicht innerhalb von acht Monaten ab Wirksamkeit des Vertrages durch den Verein oder durch Dritte aufgenommen wurde;
g) nach Aufnahme des Betriebes der Gedenkstätte der Betrieb der Gedenkstätte für mehr als sechs Monate unterbrochen oder eingestellt wurde, ausgenommen die durch Investitionstätigkeiten des Bundes veranlassten Einstellungen oder Unterbrechungen;
h) die bedungenen Mindestanforderungen an den Betrieb der Gedenkstätte trotz Setzung einer angemessenen mindestens vier wöchigen Nachfrist schuldhaft nicht erfüllt werden;
i) wenn der Verein eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag trotz Setzung einer angemessenen mindestens vier wöchigen Nachfrist schuldhaft nicht erfüllt, soweit diese Nachfristsetzung nach Art der Vertragsverletzung möglich ist;
j) ein sonstiger in diesem Vertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarter Umstand eintritt;
k) der Vertragsgegenstand nicht zu dem vertraglich bedungenen Verwendungszweck verwendet wird;
l) der Verein vom Vertragsgegenstand einen erheblichen nachteiligen Gebrauch macht.
Darüber hinaus sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember zurückzutreten, wenn der andere Vertragspartner eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag trotz Setzung einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Nachfrist schuldhaft nicht erfüllt, soweit diese Nachfristsetzung nach der Art der Vertragsverletzung möglich ist.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Alle Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die gänzliche oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Vertragsgegenstandes, der Gebäude oder einzelner seiner Räumlichkeiten, ausgenommen die Überlassung der Räumlichkeiten im Erdgeschoß der sog. Klimt-Villa zum Betrieb der Gedenkstätte, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bundes. Ferner bedarf die Belastung des Vertrags-gegenstandes der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundes.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die vertraglich festgelegten Öffnungszeiten der Gedenkstätte und die Zugänglichkeit zum Areal sind Mindestanforderungen. Eine diesbezügliche Erweiterung durch den Betreiber der Gedenkstätte ist jederzeit auch ohne Zustimmung des Bundes möglich. Eingriffe in den Fruchtgenussvertrag im Falle einer solchen Erweiterung wären daher nicht notwendig.
Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:
Derzeit geplant ist die Fortführung des bestehenden Fruchtgenussvertrages oder der Abschluss eines neuen Fruchtgenussvertrages unter Aufrechterhaltung der geltenden Rahmenbedingungen, d.h. Verpflichtung zum Betrieb der Gedenkstätte und Nutzung der Nebengebäude als Behindertenwerkstätte bzw. eine dem Allgemeininteresse dienende adäquate Nutzung.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Das jährliche Fruchtgenussentgelt beträgt € 22.050 zuzüglich USt. und ist wert-gesichert.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Der Bund selbst darf aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen den Fruchtgenussvertrag als solchen nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen. Demgegenüber könnte der Vertragspartner den Fruchtgenussvertrag öffentlich zugänglich machen.
BM Dr. Reinhold Mitterlehner