1378/AB XXV. GP
Eingelangt am 14.07.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.1516 /J der Abgeordneten Steger u.a. wie folgt:
Frage 1:
Die NFC-Funktion ist für den Inhaber einer Bankomat- oder Kreditkarte mit keinem Risiko verbunden, da bei ihr die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 33 Abs 2 Z 2 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) nicht erfüllt sind, die für bestimmte Kleinbetragszahlungen und für elektronisches Geld eine Überwälzung der Missbrauchsrisikos auf den Karteninhaber erlaubt. Sofern der Karteninhaber nicht betrügerisch gehandelt hat, trägt daher im Fall eines Diebstahls oder eines Verlusts der Karte das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der NFC-Funktion bis zur Sperre der Karte immer der Zahlungsdienstleister. Aus diesem Grund ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ebenso wie den anderen österreichischen Verbraucherschutzeinrichtungen bislang kein Fall bekannt geworden, in dem ein Verbraucher durch eine missbräuchliche Verwendung einer gestohlenen oder verlorenen Bankomatkarte zu Schaden gekommen wäre.
Da es die NFC-Funktion dem Karteninhaber somit ermöglicht, kleinere Beträge mit der Karte schnell und einfach zu bezahlen, ohne dass für ihn ein Missbrauchsrisiko besteht oder Zusatzkosten für die neue Funktion anfallen, ist sie aus der Sicht des Konsumentenschutzes grundsätzlich positiv zu beurteilen.
Das ändert aber nichts daran, dass die derzeit vorgesehene Art der Aktivierung der NFC-Funktion auch aus der Sicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einer Zwangsbeglückung gleichkommt. Die NFC-Funktion wird nämlich automatisch aktiviert, sobald der Kunde mit der neuen Karte erstmals irgendeine „klassische“ Transaktion durch Stecken und Eingabe der PIN durchführt. Aus der Sicht des Konsumentenschutzes sollte die NFC-Funktion jedoch vom Karteninhaber gesondert und bewusst aktiviert werden müssen, wie das etwa bei der „Elektronischen Geldbörse“ der Fall ist. Die elektronische Geldbörse befindet sich zwar auch auf jeder Bankomatkarte. Sie kann vom Karteninhaber aber erst dann genutzt werden, wenn er sie zuvor durch eine gesonderte Eingabe der PIN aufgeladen hat. Es ist aus der Sicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kein Grund ersichtlich, warum die gleiche Vorgangsweise nicht auch für die Aktivierung der NFC-Funktion technisch möglich sein sollte.
Frage 2:
Bei der Ausgabe einer Bankomatkarte mit NFC-Funktion im Rahmen eines neu abgeschlossenen Bankomatkartenvertrags muss der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer gemäß § 28 Abs 1 Z 2 lit a und c ZaDiG auch über die NFC-Funktion und die Art und Weise informieren, wie bei dieser Funktion vom Kunden die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt wird. Außerdem ist aus dem Zweck des § 28 Abs 1 Z 2 lit a ZaDiG und dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG auch eine Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters abzuleiten, den Kunden in der vorvertraglichen Information und in den Vertragsbedingungen auf die Möglichkeit hinzuweisen, die NFC-Funktion deaktivieren zu lassen.
Bei einem Ersatz einer alten Bankomatkarte ohne NFC-Funktion durch eine neue Bankomatkarte mit NFC-Funktion im Rahmen eines laufenden (bestehenden) Bankomatkartenvertrags liegt eine Änderung des Rahmenvertrags vor, so dass die Vorgaben des § 29 Abs 1 ZaDiG einzuhalten sind. Der Zahlungsdienstleister muss also den Kunden zumindest 2 Monate vor der Ausgabe der neuen Karte die im ersten Absatz angeführten Informationen über die neue NFC-Funktion mitteilen und auf sein Recht hinweisen, den Rahmenvertrag wegen dieser Änderung auch sofort kostenlos kündigen zu können.
Frage 3:
Soweit das vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz überblickt werden kann, ist es in der Praxis nunmehr bei allen Bankomatkarten auf Wunsch des Karteninhabers möglich, die NFC-Funktion deaktivieren zu lassen. Da die aktuellen Bankomatkartenbedingungen dem Karteninhaber kein Deaktivierungsrecht einräumen, handelt es sich dabei aber nur um ein freiwilliges Entgegenkommen der jeweiligen Bank, auf das der Karteninhaber keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch hat. Zudem sollte einer mögliche Zwangsbeglückung des Karteninhabers nicht erst durch eine nachträgliche Deaktivierungsmöglichkeit sondern bereits durch eine andere Art des Aktivierung der NFC-Funktion vorgebeugt werden (vgl die Antwort auf die Frage 1).
Bei Kreditkarten ist es weiterhin nicht bei allen Kreditkartengesellschaften möglich, die NFC-Funktion auf Wunsch deaktivieren zu lassen.
Frage 4:
Soweit das vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz überblickt werden kann, können in der Praxis auch Jugendliche bei allen Banken eine nicht gewünschte NFC-Funktion ihrer Bankomatkarte deaktivieren lassen.
Frage 5:
Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind keine Beschwerden mehr bekannt, dass Jugendliche eine nicht erwünschte NFC-Funktion immer noch nicht deaktivieren konnten.
Frage 6:
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dazu keine zuverlässigen Informationen.
Frage 7:
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dazu keine zuverlässigen Informationen.
Frage 8:
Es haben sich in der Vergangenheit auch beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einige Bankomatkarteninhaber beschwert. Derzeit gibt es aber in der Praxis nur mehr bei Kreditkarten Probleme (vgl die Antwort auf die Frage 3).
Frage 9:
Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind bislang keine Missbrauchsfälle bekannt geworden. Wenn es solche geben sollte, dürften die Schäden also von den Banken dem Gesetz entsprechend (vgl die Antwort auf die Frage 1) ohne weitere Diskussion übernommen werden, ohne dass den Kunden irgendwelche Schwierigkeiten entstehen.
Da die NFC-Funktion für Kriminelle wegen der geringen Beträge, die mit ihr gezahlt werden können, weitgehend uninteressant ist, scheint es aber in der Praxis ohnehin so gut wie keine Fälle zu geben, in denen eine verlorene oder gestohlene Bankomatkarte für kontaktlose Zahlungen missbräuchlich verwendet wird.