1386/AB XXV. GP

Eingelangt am 15.07.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am       Juli 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0109-I/4/2014

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1494/J vom 15. Mai 2014 der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3. und 5.:

Eine gerechte internationale Steuerverteilung erfordert, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie wirtschaftlich anfallen. Derartige Steuermodelle werden daher seitens des Bundeministeriums für Finanzen strikt abgelehnt. Nationale Steuergesetzgebung kann derartige Planungen allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen verhindern. Hervorzuheben ist jedoch, dass erst kürzlich im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2014 mit dem neuen § 12 Abs. 1 Z 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in Österreich eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren geschaffen wurde, wenn diese bei der empfangenden Körperschaft keiner entsprechenden Besteuerung unterliegen, sowie mit § 12 Abs. 1 Z 9 KStG die Abzugsfähigkeit für Zinsen im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung, die dem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des § 10 KStG gedient hat, ausgeschlossen wurde, wenn die Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben worden sind. Schon früher wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 § 10 Abs. 7 KStG eingeführt, wonach die Beteiligungsertragsbefreiung keine Anwendung auf Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft findet, soweit diese bei der ausländischen Körperschaft abzugsfähig sind. Alle Tochtergesellschaften internationaler Konzerne werden im Rahmen von Betriebsprüfungen insbesondere hinsichtlich Steuerumgehungsmodelle (u.a. Auswirkungen des angefragten Modells auf die österreichische Besteuerungsgrundlage) und auch Verrechnungspreisgestaltungen laufend geprüft. Gegebenenfalls wurden bzw. werden Korrekturen zu Gunsten der österreichischen Bemessungsgrundlagen durchgeführt.

 

Bisherige Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass einseitige Maßnahmen einzelner, noch dazu kleiner Staaten so weit verbreitete Steuergestaltungsmodelle nur eingeschränkt wirksam bekämpfen können. Daher sind entsprechende internationale Initiativen zu unterstützen. Die wichtigsten Institutionen für derartige Initiativen sind die Europäische Union und die OECD.

 

Auf der Ebene der OECD ist Österreich nach Maßgabe der limitierten Personalressourcen in den wichtigsten BEPS (Base erosion and profit shifting) Focusgruppen, die innerhalb des BEPS-Aktionsplans die Vorarbeiten für die jeweils berührten Arbeitsgruppen des Fiskalausschusses ausarbeiten, und in den einschlägigen Arbeitsgruppen des Fiskalausschusses und der Expert Group on Aggressive Tax Planning (ATP) vertreten. Österreich meldet auch regelmäßig Fälle von aggressiver Steuerplanung in die von der
ATP-Steering Group auf anonymer Basis entwickelte Datenbank. Darüber hinaus werden bilaterale Kontakte auf der Ebene der Steuerverwaltungen gepflegt. So trafen Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen im November 2013 mit Vertretern des deutschen Bundesministeriums der Finanzen zur Abstimmung möglicher Gegenstrategien und einer akkordierten Vorgangsweise in Berlin zusammen.

 

Österreich setzt sich auf EU-Ebene schon lange für eine Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs ein und zählt zu den Initiatoren der Schaffung der sogenannten
CoC-Gruppe. Der CoC (Code of Conduct – Verhaltenskodex Unternehmensbesteuerung) wurde vom Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) am 1. Dezember 1997 beschlossen. Diese politische Vereinbarung der Mitgliedstaaten soll unfairen Steuerwettbewerb innerhalb der Europäischen Union auf dem Gebiet der Unternehmensbesteuerung verhindern, eine eigens eingesetzte Gruppe "Verhaltenskodex" (CoC-Gruppe) wurde mit der Umsetzung des Kodex betraut. Alle Initiativen, die der Eindämmung derartiger Steuerplanungsmöglichkeiten dienen, werden von Österreich unterstützt. Österreich stellt derzeit den Vorsitz in dieser Gruppe. Zudem werden auch entsprechende Richtlinienvorschläge, beispielsweise derzeit eine Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie, unterstützt. Ziel dieser Änderung ist, dass bestimmte hybride Gestaltungen nicht länger in den Genuss doppelter Nichtbesteuerung kommen können.

Zu 4.

Diese Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen