140/AB XXV. GP
Eingelangt am 22.01.2014
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0982-II/1/c/2013
Wien, am . Jänner 2014
Die Abgeordnete zum Nationalrat Alev Korun, Freundinnen und Freunde haben am 27. November 2013 unter der Zahl 164/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Misshandlung bei Polizeieinsatz am Badeschiff?“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Eine Lokalkontrolle.
Zu Frage 2:
Die zuerst durch die Funkwagenbesatzung „Anton 2“ vorgefundene Situation bei der Lokalkontrolle an diesem Veranstaltungsort hat dies erforderlich gemacht.
Diese Umstände sind Gegenstand strafgerichtlicher, verwaltungspolizeilicher und allenfalls auch disziplinarrechtlicher Ermittlungen, weshalb zum derzeitigen Zeitpunkt von weiteren Auskünften zu dieser Frage Abstand genommen werden muss.
Zu Frage 3:
Der Funkruf um Unterstützung erfolgte durch die Funkwagenbesatzung „Anton 2“. Für die Polizeibediensteten stellte sich die Lage vor Ort so dar, dass für die Aufrechterhaltung der Ordnung, Ruhe und Sicherheit an diesem Veranstaltungsort für den weiteren Verlauf der Veranstaltung mehr Polizeibedienstete erforderlich waren.
Zu Frage 4:
Die Anzahl der einzusetzenden Einsatzkräfte ergibt sich aus der jeweiligen Lage. Es ist die Gesamtsituation der vorgefunden Lage zu bewerten, nicht nur eingeschränkt die Situation in Bezug auf eine mögliche Amtshandlung wegen einer Ruhestörung.
Zu den Fragen 5 und 6:
Bei diesem Einsatz kam es zu weniger gefährlichen Maßnahmen und gelinderen Mitteln gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 des Waffengebrauchsgesetzes 1969. An der Festnahme von drei direkt betroffenen Zivilpersonen waren sieben Polizeibedienstete beteiligt.
Auf Grund der laufenden Verfahren wird von einer näheren Beantwortung Abstand genommen.
Zu Frage 7:
Im Zuge dieses Einsatzes wurden drei Personen festgenommen, zwei auf Grundlage der Strafprozessordnung 1975 (StPO) und eine Person auf Grundlage des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 festgenommen.
Zu Frage 8:
Es kam zu mehreren Anzeigen und zu einer Sachverhaltsdarstellung. Die Staatsanwaltschaft Wien erteilte in diesem Zusammenhang den Ermittlungsauftrag hinsichtlich des Verdachtes gemäß § 83 in Verbindung mit §§ 302, 312 und 313 Strafgesetzbuch.
Zu Frage 9:
Es wurden mehrere Anzeigen wegen Verdacht nach §§ 84, 125 und 269 Strafgesetzbuch sowie wegen Verdacht nach § 82 Sicherheitspolizeigesetz erstattet.
Zu Frage 10:
Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss von einer Beantwortung dieser Frage Abstand genommen werden.
Zu Frage 11:
Ja.
Zu den Fragen 12 bis 14:
Es waren fünf Polizeibedienstete involviert und es wurden vier Zeugenaussagen aufgenommen.
Auf Grund der laufenden Verfahren wird von einer näheren Beantwortung Abstand genommen.
Zu den Fragen 15 und 16:
Nein.
Zu Frage 17:
Eine Körperverletzung nach § 83 Strafgesetzbuch ist als schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 2 Z 4 Strafgesetzbuch zu qualifizieren, wenn sie an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen wird.
Zu den Fragen 18, 22 bis 25, 27, 28 und 31:
Auf Grund der laufenden Verfahren wird von einer Beantwortung Abstand genommen.
Zu Frage 19:
Die Ermittlungen wurden von Amts wegen sofort nach Bekanntwerden der Vorwürfe am 19. Oktober 2013 eingeleitet.
Zu Frage 20:
Die Beantwortung dieser Frage betrifft nicht den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu Frage 21:
Disziplinarrechtliche Schritte können bzw. dürfen erst nach Abschluss des Ermittlungs-verfahrens und Vorliegen eines entsprechenden Erhebungsergebnisses unternommen werden.
Zu Frage 26:
Auf die Bestimmungen der §§ 2 und Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr 149/1969 idgF, auf § 26 Abs. 2 und 3 Anhalteordnung, BGBl. II 128/1999 idgF und § 93 Abs. 1 Strafprozessordnung wird verwiesen.
Im „Schulungserlass zum Thema Lagebedingter Erstickungstod" wird das genaue Vorgehen bei einer notwendigen Fixierung einer Person in Bauchlage und das weitere
Vorgehen genauestens beschrieben und im „Grundsatzerlass Einsatztraining“, Beilage „Richtlinien für das Einsatztraining“ durch Bilder und kurze Beschreibungstexte veranschaulicht.
Zu Frage 29:
Ja. Die Ermittlungen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
Frage 30:
Auf § 171 Abs. 3, 2. Satz Strafprozessordnung wird verwiesen.
Frage 32:
Auf § 6 Abs. 2 Anhalteordnung wird verwiesen.
Frage 33:
Mit der Bearbeitung des vorliegenden Falles wurde sofort nach dem Bekanntwerden des Sachverhaltes begonnen.
Frage 34:
Von allen Landespolizeidirektionen wird konsequent gegen Fehlverhalten, mit den zur Verfügung stehenden straf-, dienst- und disziplinarrechtlichen Mitteln vorgegangen.