1457/AB XXV. GP
Eingelangt am 22.07.2014
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am 18 Juli 2014
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0113-I/4/2014
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1549/J vom 22. Mai 2014 der Abgeordneten Peter Wurm, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Ausbildung angehender Tabaktrafikanten wurde von der Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikanten ausgerichtet, bevor 2012 eine gesetzliche Regelung erfolgte.
Zu 2.:
Die Vergabe erfolgte im Einvernehmen zwischen Vertretern der Tabaktrafikanten, der Tabakindustrie, Großhändlern und der Monopolverwaltung.
Zu 3. bis 5.:
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, wurden angehende Tabaktrafikanten dazu verpflichtet, das von der Monopolverwaltung GmbH (MVG) und der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) angebotene Tabakfachhändlerseminar erfolgreich zu absolvieren. Es war notwendig, aufgrund des Auftragwertes, diese Leistung EU-weit auszuschreiben. Die Vorgehensweise erfolgte im Einklang mit den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen.
Zu 6. bis 8.:
Dem Bundesministerium für Finanzen sind keine derartigen Absprachen bekannt.
Zu 9. bis 10.:
Diese Fragen betreffen keine in
die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden
Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der
Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten. Sie sind somit von dem
in
§ 90 Geschäftsordnungsgesetz (GOG) 1975 determinierten Fragerecht
nicht umfasst.
Zu 11.:
Die Kriterien können der nachstehenden Aufstellung entnommen werden:
(a) Organisation, Durchführung und Abwicklung theoretische Grundausbildung
Der Auftragnehmer (AN) soll als "one stop shop" und zentraler Ansprechpartner für die gesamte Seminarabwicklung fungieren. Das Leistungsbild des Auftragnehmers wird die Organisation der Seminare einschließlich Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer umfassen, wobei jedoch die Vortragenden/Industriepartner für "tabakspezifische" Ausbildungsthemen von MVG bzw. WKO namhaft gemacht werden.
Je nach Bedarf/Anzahl der neu zu vergebenden Trafiken schätzt die MVG, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte in etwa mit 110 bis 125 Teilnehmern für Neuschulungen pro Jahr zu rechnen sein wird, sodass bei einer Gruppengröße von maximal 25 Teilnehmer pro Seminar voraussichtlich ca. fünf Kurstermine à eine Woche pro Jahr abgehalten werden sollen.
Das Leistungsbild der vom AN zu erbringenden Leistungen umfasst dabei insbesondere
§ Seminarplanung / Jahresplanung
▫ Planung und gemeinsame Abstimmung des finalen Seminarprogramms mit der Auftraggeberin (AG), einschließlich Terminplanung für das jeweilige Kalenderjahr
▫ Vorschlag und Beistellung Trainer für "nicht tabakspezifische" Seminarinhalte
▫ Terminkoordination aller Mitwirkenden
§ Seminarorganisation
▫ Buchung Veranstaltungsort für konkreten Seminartermin, samt Unterbringung und Verpflegung für Teilnehmer im Namen und auf Rechnung des AN
▫ Erstellung Welcome-Package für angemeldete Teilnehmer (werden von MVG namhaft gemacht) und Versand an alle Teilnehmer
▫ Erstellung der schriftlichen Seminarunterlagen, sowohl von den beigestellten Trainern als auch von zur Verfügung gestellten Vortragenden, für jeden Teilnehmer während des Kurses
▫ Ansprechpartner für angemeldete Teilnehmer
▫ Unterstützung der Teilnehmer bei der Anreiseorganisation (Zugverbindungen, Taxiabholung etc.)
▫ Führung Teilnehmerverzeichnis/Administration Absagen bzw. Ausfälle/ Anwesenheitslisten
▫ Betreuung der Teilnehmer vor Ort (Anwesenheit mindestens ein Mitarbeiter des AN während der gesamten Seminardauer)
▫ Abdeckung nicht "tabakspezifischer" Seminarinhalte einschließlich Beistellung der Trainer
▫ Vorbereitung und Ausstellung von Teilnahmebestätigungen an die erfolgreichen Teilnehmer in Abstimmung mit MVG
▫ Rückmeldung an MVG, welche Teilnehmer die theoretische Grundausbildung erfolgreich absolviert haben
▫ Endabrechnung mit der AG nach jedem Seminar
§ Durchführung der Seminarabwicklung:
▫ Vereinbarung der Buchungsbedingungen des Veranstaltungsortes und Terminfixierung in Abstimmung und nach Freigabe durch die AG
▫ Koordinierung der Zimmerreservierung (erfolgt direkt durch die Teilnehmer), Kosten sind in der Teilnahmegebühr inkludiert
▫ Koordinierung der Verpflegung vor Ort (spezielle Diätanforderungen o.ä.), Kosten (ausgenommen Getränke) sind in der Teilnahmegebühr inkludiert
§ Qualitätssicherung (intern und extern, z.B. Kontrolle der erbrachten Leistung, Teilnehmerzufriedenheit)
▫ Übliche Feedback-Fragebögen über Seminarort, Unterbringung und Trainer
▫ Qualitätskontrolle Leistungserbringung (Trainer, Hotel, Verpflegung etc.)
▫ Erforderlichenfalls Mängelrüge gemeinsam mit MVG
§ Dokumentation/Periodische Reportings etc.:
▫ Erstellung eines Seminarberichts in mit der AG abzustimmendem Format (Auswertung Feedbackbögen, Teilnehmerzahl etc.)
▫ Gesamtdokumentation aller durchgeführten Schulungsmaßnahmen sowohl terminbezogen als auch für das jeweilige Geschäftsjahr, in Abstimmung mit der AG als Entscheidungsgrundlage für künftige Maßnahmen bzw. Adaptierung der Seminarplanung
▫ Aber auch im Hinblick auf Rechnungshofpflicht der AG
Zu 12. bis 15.:
Von einer Ausschreibungskommission ist dem Bundesministerium für Finanzen nichts bekannt. Die Vergabekommission unter der Leitung einer Rechtsanwältin setzte sich aus Vertretern der WKO, der MVG und des Bundesministeriums für Finanzen zusammen. Seitens der MVG war die Geschäftsführerin, Frau DI Reisenbichler, selbst anwesend. Die WKO/Bundesgremium der Tabaktrafikanten hat selbst einen Vertreter nominiert, ebenso die WKO/Fachgruppe Handel.
Zu 16.:
Es gab klare Entscheidungskriterien mit einem vorgegebenen Punktesystem; anhand dieser Kriterien konnte jedes Jurymitglied eine unabhängige Bewertung vornehmen.
Zu 17.:
Die Entscheidung wurde am 11. April 2014 gefällt.
Zu 18.:
Die Entscheidung wurde von der Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikanten beeinsprucht.
Zu 19.:
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits ergangen; eine ordentliche Revision wurde als unzulässig erklärt. Ob eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingelegt wird, ist derzeit nicht absehbar.
Zu 20.:
Die neuen Trafikanten, die noch keine Schulung besucht haben, erhalten einen provisorischen Vertrag.
Mit freundlichen Grüßen