1457/AB XXV. GP

Eingelangt am 22.07.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                            Wien, am 18 Juli 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0113-I/4/2014

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1549/J vom 22. Mai 2014 der Abgeordneten Peter Wurm, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Ausbildung angehender Tabaktrafikanten wurde von der Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikanten ausgerichtet, bevor 2012 eine gesetzliche Regelung erfolgte.

 

Zu 2.:

Die Vergabe erfolgte im Einvernehmen zwischen Vertretern der Tabaktrafikanten, der Tabakindustrie, Großhändlern und der Monopolverwaltung.


Zu 3. bis 5.:

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, wurden angehende Tabaktrafikanten dazu verpflichtet, das von der Monopolverwaltung GmbH (MVG) und der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) angebotene Tabakfachhändlerseminar erfolgreich zu absolvieren. Es war notwendig, aufgrund des Auftragwertes, diese Leistung EU-weit auszuschreiben. Die Vorgehensweise erfolgte im Einklang mit den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen.

 

Zu 6. bis 8.:

Dem Bundesministerium für Finanzen sind keine derartigen Absprachen bekannt.

 

Zu 9. bis 10.:

Diese Fragen betreffen keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten. Sie sind somit von dem in
§ 90 Geschäftsordnungsgesetz (GOG) 1975 determinierten Fragerecht nicht umfasst.

 

Zu 11.:

Die Kriterien können der nachstehenden Aufstellung entnommen werden:

 

Leistungsbild

(a)          Organisation, Durchführung und Abwicklung theoretische Grundausbildung

Der Auftragnehmer (AN) soll als "one stop shop" und zentraler Ansprechpartner für die gesamte Seminarabwicklung fungieren. Das Leistungsbild des Auftragnehmers wird die Organisation der Seminare einschließlich Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer umfassen, wobei jedoch die Vortragenden/Industriepartner für "tabakspezifische" Ausbildungsthemen von MVG bzw. WKO namhaft gemacht werden.

 

Je nach Bedarf/Anzahl der neu zu vergebenden Trafiken schätzt die MVG, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte in etwa mit 110 bis 125 Teilnehmern für Neuschulungen pro Jahr zu rechnen sein wird, sodass bei einer Gruppengröße von maximal 25 Teilnehmer pro Seminar voraussichtlich ca. fünf Kurstermine à eine Woche pro Jahr abgehalten werden sollen.

Das Leistungsbild der vom AN zu erbringenden Leistungen umfasst dabei insbesondere

 

§  Seminarplanung / Jahresplanung

   Planung und gemeinsame Abstimmung des finalen Seminarprogramms mit der Auftraggeberin (AG), einschließlich Terminplanung für das jeweilige Kalenderjahr

   Vorschlag und Beistellung Trainer für "nicht tabakspezifische" Seminarinhalte

   Terminkoordination aller Mitwirkenden

 

§  Seminarorganisation

   Buchung Veranstaltungsort für konkreten Seminartermin, samt Unterbringung und Verpflegung für Teilnehmer im Namen und auf Rechnung des AN

   Erstellung Welcome-Package für angemeldete Teilnehmer (werden von MVG namhaft gemacht) und Versand an alle Teilnehmer

   Erstellung der schriftlichen Seminarunterlagen, sowohl von den beigestellten Trainern als auch von zur Verfügung gestellten Vortragenden, für jeden Teilnehmer während des Kurses

   Ansprechpartner für angemeldete Teilnehmer

   Unterstützung der Teilnehmer bei der Anreiseorganisation (Zugverbindungen, Taxiabholung etc.)

   Führung Teilnehmerverzeichnis/Administration Absagen bzw. Ausfälle/ Anwesenheitslisten

   Betreuung der Teilnehmer vor Ort (Anwesenheit mindestens ein Mitarbeiter des AN während der gesamten Seminardauer)

   Abdeckung nicht "tabakspezifischer" Seminarinhalte einschließlich Beistellung der Trainer

   Vorbereitung und Ausstellung von Teilnahmebestätigungen an die erfolgreichen Teilnehmer in Abstimmung mit MVG

   Rückmeldung an MVG, welche Teilnehmer die theoretische Grundausbildung erfolgreich absolviert haben

   Endabrechnung mit der AG nach jedem Seminar


 

§  Durchführung der Seminarabwicklung:

   Vereinbarung der Buchungsbedingungen des Veranstaltungsortes und Terminfixierung in Abstimmung und nach Freigabe durch die AG

   Koordinierung der Zimmerreservierung (erfolgt direkt durch die Teilnehmer), Kosten sind in der Teilnahmegebühr inkludiert

   Koordinierung der Verpflegung vor Ort (spezielle Diätanforderungen o.ä.), Kosten (ausgenommen Getränke) sind in der Teilnahmegebühr inkludiert

 

§   Qualitätssicherung (intern und extern, z.B. Kontrolle der erbrachten Leistung, Teilnehmerzufriedenheit)

   Übliche Feedback-Fragebögen über Seminarort, Unterbringung und Trainer

   Qualitätskontrolle Leistungserbringung (Trainer, Hotel, Verpflegung etc.)

   Erforderlichenfalls Mängelrüge gemeinsam mit MVG

 

§  Dokumentation/Periodische Reportings etc.:

   Erstellung eines Seminarberichts in mit der AG abzustimmendem Format (Auswertung Feedbackbögen, Teilnehmerzahl etc.)

   Gesamtdokumentation aller durchgeführten Schulungsmaßnahmen sowohl terminbezogen als auch für das jeweilige Geschäftsjahr, in Abstimmung mit der AG als Entscheidungsgrundlage für künftige Maßnahmen bzw. Adaptierung der Seminarplanung

   Aber auch im Hinblick auf Rechnungshofpflicht der AG

 

 

Zu 12. bis 15.:

Von einer Ausschreibungskommission ist dem Bundesministerium für Finanzen nichts bekannt. Die Vergabekommission unter der Leitung einer Rechtsanwältin setzte sich aus Vertretern der WKO, der MVG und des Bundesministeriums für Finanzen zusammen. Seitens der MVG war die Geschäftsführerin, Frau DI Reisenbichler, selbst anwesend. Die WKO/Bundesgremium der Tabaktrafikanten hat selbst einen Vertreter nominiert, ebenso die WKO/Fachgruppe Handel.

 

Zu 16.:

Es gab klare Entscheidungskriterien mit einem vorgegebenen Punktesystem; anhand dieser Kriterien konnte jedes Jurymitglied eine unabhängige Bewertung vornehmen.

 

Zu 17.:

Die Entscheidung wurde am 11. April 2014 gefällt.

 

Zu 18.:

Die Entscheidung wurde von der Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikanten beeinsprucht.

 

Zu 19.:

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits ergangen; eine ordentliche Revision wurde als unzulässig erklärt. Ob eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingelegt wird, ist derzeit nicht absehbar.

 

Zu 20.:

Die neuen Trafikanten, die noch keine Schulung besucht haben, erhalten einen provisorischen Vertrag.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Spindelegger eh.